Es gilt die AufkläÂrungsÂpflichÂten beim UnterÂnehmensÂverkauf zu beachÂten: So sollte ein VerkäuÂfers z.B. über den mögliÂchen Weggang eines MitarÂbeiÂters aufkläÂren. Bei NichtÂbeÂachÂtung drohen im äußersÂten Fall SchadenÂerÂsatz oder Rückabwicklung.
Die MannheiÂmer AnwälÂtin Dr. Silja Maul beschreibt auf www.anwalt.de die KonseÂquenÂzen des Urteils des OberlanÂdesÂgeÂrichts KarlsÂruÂhe (29. August 2011, 8 O 241/10) auf mögliÂche AufkläÂrungsÂpflichÂten eines abgebenÂden UnterÂnehÂmers. Eine NichtÂbeÂachÂtung der AufkläÂrungsÂpflichÂten beim UnterÂnehmensÂverkauf kann dramaÂtiÂsche finanÂziÂelÂle AuswirÂkunÂgen für einen VerkäuÂfer haben.
Bei VertragsÂverÂhandÂlunÂgen bestehen AufkläÂrungsÂpflichÂten des VerkäuÂfers nach der bisheÂriÂgen höchstÂrichÂterÂliÂchen RechtÂspreÂchung, wenn der Käufer nach Treu und Glauben redliÂcherÂweiÂse die MitteiÂlung von TatsaÂchen erwarÂten durfte, die für seine WillensÂbilÂdung offenÂsichtÂlich von ausschlagÂgeÂbenÂder BedeuÂtung sind, was u.a. bei erhebÂliÂchen wirtschaftÂliÂchen NachteiÂlen für den Käufer bejaht wird (BGH NJW 2010, 3362).
InnerÂbeÂtriebÂliÂche VereinÂbaÂrunÂgen gehören zu AufkläÂrungsÂpflichÂten beim Unternehmensverkauf
Zu diesen UmstänÂden zählt nach dem Urteil des OLG KarlsÂruÂhe auch die Zusage des späteÂren VerkäuÂfers gegenÂüber einem MitarÂbeiÂter, ihn als MitgeÂsellÂschafÂter zu beteiÂliÂgen. Dieser Umstand hätte nach Ansicht des OLG im zu entscheiÂdenÂden Fall bei den VerkaufsÂverÂhandÂlunÂgen offenÂbart werden müssen, da die Gefahr bestand, dass es mit dem Weggang des MitarÂbeiÂters zu erhebÂliÂchen UmsatzÂeinÂbuÂßen kommt, zumal die speziÂfiÂsche Gefahr des Weggangs des MitarÂbeiÂters nicht Teil des allgeÂmeiÂnen unterÂnehÂmeÂriÂschen Risikos war, sondern auf eine durch den VerkäuÂfer selbst vor dem UnterÂnehmensÂverkauf geschafÂfeÂne SituaÂtiÂon zurückging.
AnsonsÂten droht RückabÂwickÂlung oder Schadenersatz
Dieses Urteil dürfte einen wesentÂliÂchen Einfluss auf jedes UnterÂnehÂmensÂnachÂfolÂgeÂproÂjekt haben: Denn der VerkäuÂfer muss die UmstänÂde, die einen wichtiÂgen MitarÂbeiÂter nach dem Verkauf des UnterÂnehÂmens zum Weggang bewegen, offenÂbaÂren. Geschieht dies nicht oder wird dies vergesÂsen, besteht für den ErwerÂber u.U. die MöglichÂkeit, den Verkauf des UnterÂnehÂmens anzufechÂten oder ErsatzÂanÂsprüÂche vor Gericht geltend zu machen.
Deshalb gilt solcher Art VereinÂbaÂrunÂgen in VertragsÂverÂhandÂlunÂgen ein besonÂdeÂres AugenÂmerk: Der Verlust von SchlüsÂselÂmitÂarÂbeiÂtern kann insbeÂsonÂdeÂre kleineÂre UnterÂnehÂmen in existenÂziÂelÂle SchwieÂrigÂkeiÂten bringen. Sollte diesem MitarÂbeiÂter vom VerkäuÂfer eine Zusage gemacht worden sein, ihn als MitgeÂsellÂschafÂter zu beteiÂliÂgen besteht unter UmstänÂden sogar die MöglichÂkeit der RückabÂwickÂlung eines UnterÂnehÂmensÂverÂkauÂfes. Dies kann verhinÂdert werden, indem der VerkäuÂfer seinen AufkläÂrungsÂpflichÂten beim UnterÂnehmensÂverkauf sehr genau folgt.
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Quelle: www.anwalt.de
