Aufklä­rungs­pflich­ten beim Unternehmensverkauf

Es gilt die Aufklä­rungs­pflich­ten beim Unter­nehmens­verkauf zu beach­ten: So sollte ein Verkäu­fers z.B. über den mögli­chen Weggang eines Mitar­bei­ters aufklä­ren. Bei Nicht­be­ach­tung drohen im äußers­ten Fall Schaden­er­satz oder Rückabwicklung.

Die Mannhei­mer Anwäl­tin Dr. Silja Maul beschreibt auf www.anwalt.de die Konse­quen­zen des Urteils des Oberlan­des­ge­richts Karls­ru­he (29. August 2011, 8 O 241/10) auf  mögli­che Aufklä­rungs­pflich­ten eines abgeben­den Unter­neh­mers. Eine Nicht­be­ach­tung der Aufklä­rungs­pflich­ten beim Unter­nehmens­verkauf kann drama­ti­sche finan­zi­el­le Auswir­kun­gen für einen Verkäu­fer haben.

Bei Vertrags­ver­hand­lun­gen bestehen Aufklä­rungs­pflich­ten des Verkäu­fers nach der bishe­ri­gen höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung, wenn der Käufer nach Treu und Glauben redli­cher­wei­se die Mittei­lung von Tatsa­chen erwar­ten durfte, die für seine Willens­bil­dung offen­sicht­lich von ausschlag­ge­ben­der Bedeu­tung sind, was u.a. bei erheb­li­chen wirtschaft­li­chen Nachtei­len für den Käufer bejaht wird (BGH NJW 2010, 3362).

Inner­be­trieb­li­che Verein­ba­run­gen gehören zu Aufklä­rungs­pflich­ten beim Unternehmensverkauf

Zu diesen Umstän­den zählt nach dem Urteil des OLG Karls­ru­he auch die Zusage des späte­ren Verkäu­fers gegen­über einem Mitar­bei­ter, ihn als Mitge­sell­schaf­ter zu betei­li­gen. Dieser Umstand hätte nach Ansicht des OLG im zu entschei­den­den Fall bei den Verkaufs­ver­hand­lun­gen offen­bart werden müssen, da die Gefahr bestand, dass es mit dem Weggang des Mitar­bei­ters zu erheb­li­chen Umsatz­ein­bu­ßen kommt, zumal die spezi­fi­sche Gefahr des Weggangs des Mitar­bei­ters nicht Teil des allge­mei­nen unter­neh­me­ri­schen Risikos war, sondern auf eine durch den Verkäu­fer selbst vor dem Unter­nehmens­verkauf geschaf­fe­ne Situa­ti­on zurückging.

Ansons­ten droht Rückab­wick­lung oder Schadenersatz

Dieses Urteil dürfte einen wesent­li­chen Einfluss auf jedes Unter­neh­mens­nach­fol­ge­pro­jekt haben: Denn der Verkäu­fer muss die Umstän­de, die einen wichti­gen Mitar­bei­ter nach dem Verkauf des Unter­neh­mens zum Weggang bewegen, offen­ba­ren. Geschieht dies nicht oder wird dies verges­sen, besteht für den Erwer­ber u.U. die Möglich­keit, den Verkauf des Unter­neh­mens anzufech­ten oder Ersatz­an­sprü­che vor Gericht geltend zu machen.

Deshalb gilt solcher Art Verein­ba­run­gen in Vertrags­ver­hand­lun­gen ein beson­de­res Augen­merk: Der Verlust von Schlüs­sel­mit­ar­bei­tern kann insbe­son­de­re kleine­re Unter­neh­men in existen­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten bringen. Sollte diesem Mitar­bei­ter vom Verkäu­fer eine Zusage gemacht worden sein, ihn als Mitge­sell­schaf­ter zu betei­li­gen besteht unter Umstän­den sogar die Möglich­keit der Rückab­wick­lung eines Unter­neh­mens­ver­kau­fes. Dies kann verhin­dert werden, indem der Verkäu­fer seinen Aufklä­rungs­pflich­ten beim Unter­nehmens­verkauf sehr genau folgt.

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Quelle: www.anwalt.de