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GmbH-Antei­le verkau­fen: Als Mitge­sell­schaf­ter in 3 Schritten

Die Veräu­ße­rung von GmbH-Antei­len ist mit unzäh­li­gen Vorga­ben des Gesetz­ge­bers verbun­den und hängt von vielen verschie­de­nen Aspek­ten ab. 

Bereits hier ist der Hinweis förder­lich, dass dieser Artikel einen einfa­chen Ablauf skizzie­ren möchte und keines­falls eine ausführ­li­che Beratung und Beglei­tung für den M&A Prozess erset­zen kann oder möchte.

Dieser Artikel eröff­net mit einem fikti­ven Beispiel, dass der Verkäu­fer bezie­hungs­wei­se Gesell­schaf­ter einen Prozent­satz seiner GmbH-Antei­le veräu­ßern möchte und es wird nicht von einem 100%-igen Verkauf ausge­gan­gen, was in der Tatsa­che einen klassi­schen Unter­nehmens­verkauf darstel­len würde und dessen fikti­ve Beschrei­bung einen wesent­lich höheren Umfang in der Beschrei­bung hätte.

Inhalts­ver­zeich­nis

Ein typisches Beispiel zum Verkauf von GmbH-Antei­len wäre ein mögli­cher Streit oder eine offene Uneinig­keit zwischen den jewei­li­gen Gesell­schaf­tern. In den allge­mein gängigs­ten Fällen erfolgt der Verkauf von GmbH-Antei­len an die Mitge­sell­schaf­ter des Unter­neh­mens oder einem bestimm­ten Dritten und das möchte dieser Artikel näher beleuchten.

Abbildung einer Prozessgrafik zu GmbH Anteile verkaufen

Bei einem GmbH Verkauf von 100 % der Gesell­schafts­an­tei­le empfeh­len wir den Artikel Firma verkau­fen.

Tipp: Wenn Sie Ihre GmbH-Antei­le verkau­fen möchten, stehen Sie sicher vor einigen steuer­li­chen und recht­li­chen Fragen. Dieser Ratge­ber hilft Ihnen, eine erste Orien­tie­rung zu erhal­ten. Wenn Sie in Ihrem konkre­ten Fall Risiken vermei­den sowie Kosten und Steuern einspa­ren möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir unter­stüt­zen Sie gern.
Jetzt Erstbe­ra­tung anfor­dern oder werfen Sie einen Blick auf unsere Unter­nehmens­verkauf Beratung

1. GmbH Antei­le verkau­fen: Bewertung

Generell ist natür­lich zu beach­ten, dass es für den Verkauf der GmbH-Antei­le gegebe­nen­falls der Zustim­mung der Gesell­schaft bedarf und einer notari­el­len Abwick­lung unter­liegt. Die Veräu­ße­rung wird in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung bestätigt.

Dieser Artikel geht nicht detail­liert auf mögli­che Bewer­tungs­ver­fah­ren ein, die etwa vorran­gig durch geprüf­te und zugelas­se­ne Exper­ten für Steuern, Recht oder M&A  durch­ge­führt werden. Eines der wichtigs­ten und am meisten genutz­ten Verfah­ren ist das Ertrags­wert­ver­fah­ren nach IDWS1.  Weite­re Infor­ma­tio­nen zu Bewer­tungs­ver­fah­ren finden Sie hier: Unter­neh­mens­wert berech­nen.

Bei der Ermitt­lung des aktuel­len Wertes der Gesell­schafts­an­tei­le kommt häufig das vorge­nann­te Ertrags­wert­ver­fah­ren oder die EBIT-Metho­de (Multi­ples-Faktor) zum Einsatz. Bei größe­ren Unter­neh­men und Konzer­nen beruft man sich vorran­gig auf die Discoun­ted-Cash-Flow-Metho­de. Bei der EBIT-Metho­de (EBIT=Earnings Before Interest and Taxes) beispiels­wei­se basiert die Bewer­tung auf den Netto­er­trä­gen vor Zinsen und Steuern und wird mit einem Faktor multi­pli­ziert. Da gerade mittel­stän­di­sche Unter­neh­men in ihrer indivi­du­el­len Ausprä­gung der Geschäfts­mo­del­le schwer vergleich­bar sind, ist das Multi­pli­ka­tor­ver­fah­ren immer mit einer gewis­sen “Unschär­fe” zu betrachten.

Um das zu veran­schau­li­chen folgt ein Beispiel mit fikti­ven Beträ­gen und einem Jahres­über­schuss von 100.000 Euro:

Punkt 1.) + Jahres­über­schuss: 100.000 Euro

Punkt 2.) + Steuer­auf­wand: 10.000 Euro

Punkt 3.) - Steuer­erstat­tun­gen: 20.000 Euro

Punkt 4.) + Zinsauf­wand (Finan­zie­rung) 7.000 Euro

Punkt 5.) - Zinser­trag 4.000 Euro

Ergeb­nis: 93.000 Euro

Hierbei ist jedoch zu beach­ten, dass eine vorge­nom­me­ne Bewer­tung in keinem direk­ten Pflicht­ver­hält­nis zu einem mögli­chen Kaufpreis liegt und diese somit unabhän­gig vonein­an­der gesehen werden können.

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Verkauf der GmbH-Antei­le zum Nennwert

Falls sich nun etwa ein Gesell­schaf­ter dazu entschei­det, seine Antei­le zum Nennwert - also teils weit unter dem tatsäch­li­chen Wert - an den vorge­se­he­nen Käufer zu verkau­fen, so gibt es hierzu keine recht­li­chen Einschrän­kun­gen. Sollte der Preis für die Antei­le jedoch auffäl­lig günstig sein, könnte eine Finanz­be­hör­de auch von einer versteck­ten Schen­kung ausge­hen und würde dies ggf. hinter­fra­gen. Falls bei der Übertra­gung ein Treuhän­der einge­setzt wird, erfolgt auch der Weiter­ver­kauf zum Nennwert.

Zu beach­ten ist hierbei der Unter­schied zu Unter­neh­mens­an­tei­len oder dem Verkauf von Gesell­schafts­an­tei­len, was hier nur mit einer einfa­chen Erklä­rung darstellt wird. Der Gesell­schafts­an­teil ist unter anderem der Teil, den ein Gesell­schaf­ter als Einla­ge für die gesam­te Gesell­schaft geleis­tet hat und bezieht sich auf das Gesell­schafts­ver­mö­gen, also ein Anteil der Einla­ge. Bei Firmen­an­tei­len sind Unter­neh­mens­an­tei­le gemeint, beispiels­wei­se hat die „Firma“ fünf Gesell­schaf­ter und jeder Gesell­schaf­ter hat densel­ben Anteil oder die Bewer­tung erfolgt beispiels­wei­se nach den zugeführ­ten Teilen am ursprüng­li­chen Grundkapital.

Dürfen GmbH-Antei­le unter Wert verkauft werden?

Grund­sätz­lich und allge­mein recht­lich gesehen, steht einem Verkauf der GmbH-Antei­le unter deren Wert nichts im Wege. Zu beach­ten sind jedoch eventu­el­le Vorga­ben und Aspek­te im Gesell­schafts­ver­trag, die gewis­se Vorga­ben festge­schrie­ben haben. Das können etwa Vorga­ben für das Vorkaufs­recht an bereits vorhan­de­nen Gesell­schaf­tern des Unter­neh­mens sein und mögli­che Zahlungs­mo­da­li­tä­ten, wie etwa der Ablauf der Zahlun­gen und weite­re spezi­fi­sche Punkte bei einer Veräußerung.

2. Verhand­lun­gen & Kaufver­trag für GmbH Anteile

Die Umset­zung beim Verkauf von Geschäfts­an­tei­len ist mit unzäh­li­gen Aspek­ten in recht­li­cher wie auch steuer­li­cher Hinsicht verbun­den. Deshalb ist die Inanspruch­nah­me von Beratern oder einem Rechts­an­walt im eigenen Inter­es­se empfeh­lens­wert. Bei der Verhand­lung ist natür­lich das Geschick des Verkäu­fers gefragt, welcher sich vorran­gig auf eine Bewer­tung nach den wie oben im Artikel erwähn­ten Metho­den beruft und sicher­lich Entschei­dun­gen auch auf Markt­ge­ge­ben­hei­ten und eigenen Erfah­run­gen treffen wird.

Natür­lich spielen hierbei die zeitli­chen Umstän­de für den Verkauf eine wesent­li­che Rolle und der damit verbun­de­ne Zeitrah­men für eine schnel­le oder langsa­me Abwick­lung der gewünsch­ten Veräu­ße­rung. Für die Erstel­lung des Kaufver­tra­ges kursie­ren unzäh­li­ge, teils kosten­pflich­ti­ge Standard­vor­la­gen, die jedoch eher als Infor­ma­ti­on oder richtungs­wei­sen­de Empfeh­lung anzuse­hen sind. Für den endfer­ti­gen Kaufver­trag ist es sehr empfeh­lens­wert, einen erfah­re­nen M&A- Rechts­an­walt oder Notar zu beauftragen.

Unter­neh­mens­prü­fung: Due Diligence

Die Due Diligence (Kaufprü­fungs­pha­se) ist eine detail­lier­te Form der Bewer­tung einer Substanz, welche beispiels­wei­se vor dem Erwerb eines Unter­neh­mens oder von Antei­len erfolgt. Diese Bewer­tung des Risikos wird vorran­gig Exper­ten aus der Branche, einer Rechts­an­walts­kanz­lei, einem Steuer­be­ra­ter oder einem Wirtschafts­prü­fer überlassen.

Das Ziel aus dieser Bewer­tung ist die Absiche­rung, die angeführ­ten Angaben beispiels­wei­se beim Erwerb von GmbH-Antei­len zu prüfen und mögli­che Risiken zu identi­fi­zie­ren. Die Due Diligence ist auch die Bewer­tung der erfor­der­li­chen Sorgfalt. Dabei wird das Unter­neh­men oder eine Person genau­es­tens auf wirtschaft­li­che, recht­li­che und finan­zi­el­le Verhält­nis­se analy­siert und bewer­tet. Hierzu wird nach der Analy­se vom beauf­trag­ten Exper­ten allge­mein auch eine Einschät­zung oder Empfeh­lung des mögli­chen Kaufprei­ses vorgenommen.

Für weite­re Infor­ma­tio­nen zu diesem wichti­gen Punkt auf dem Weg zum Unter­neh­mens­kauf­ver­trag empfiehlt sich unser Artikel zur Due Diligence Check­lis­te.

3. Abschluss & Übertra­gung der Unter­neh­mens­an­tei­le und Zahlung

Der grund­sätz­li­chen Veräu­ße­rung der Unter­neh­mens­an­tei­le steht nichts im Weg. Der Verkauf erfolgt gemäß recht­li­chen Vorga­ben als sogenann­te Abtre­tung der Antei­le einer GmbH mittels eines Kaufver­tra­ges oder sonsti­ger schuld­recht­li­cher Rechts­ge­schäf­te. Die Abwick­lung sollte jedoch über einen haftungs­ver­pflich­te­ten Dritten wie etwa eines Rechts­an­walts oder Steuer­be­ra­ters erfol­gen, um bei der Einhal­tung aller recht­li­chen Schrit­te auf der siche­ren Seite zu sein.

Eine Unter­bin­dung für eine einwand­freie Veräu­ße­rung der Antei­le könnte insbe­son­de­re ein aufge­führ­ter Punkt im jewei­li­gen Gesell­schafts­ver­trag sein, der einge­hal­ten werden muss. Das könnte etwa die Vorga­be sein, einen Dritten beim Verkaufs­recht zu bevorzugen.

Die gängigs­te Varian­te bei der Zahlung und der Nutzung exter­ner Exper­ten ist die Einzah­lung auf ein Treuhand­kon­to und der folgli­chen Übertra­gung der Werte an den Verkäufer.

Kann man GmbH Antei­le verkau­fen ohne Notar?

Die Veräu­ße­rung der GmbH-Antei­le stellt einen schuld­recht­li­chen Vertrag dar und deshalb ist die Beauf­tra­gung eines Notars unumgäng­lich, da eine sogenann­te Abtre­tungs­ver­pflich­tung eintrifft. Somit kann ein konfor­mer Abschluss nur in Form eines notari­el­len Aktes erfolgen.

Die nachfol­gen­de Aufstel­lung zum Ablauf stellt eine grund­sätz­li­che Umset­zung dar und kann natür­lich in der Reali­tät variieren

Verkaufs­pro­zess Anteilsverkauf:

1. Vertrau­lich­keits­ver­ein­ba­rung – Non Disclo­sure Agreement

2. Absichts­er­klä­rung – Letter of Intent

3. Due Diligence

4. Vertrag über den Kauf von GmbH-Anteilen

5. Notar­ter­min und Kaufpreiszahlung

6. Übertra­gung der GmbH-Antei­le – Closing

7. Eintra­gung im Handelsregister

Zahlungs­mo­da­li­tä­ten (was gilt es zu beach­ten?): Die Übertra­gung der GmbH-Antei­le erfolgt erst nach vollstän­di­ger Zahlung des verein­bar­ten Kaufpreises.

Einmal­zah­lung: Generell wird der vollstän­di­ge Kaufpreis beim Notar­ter­min fällig und wurde in den gängigs­ten Fällen bereits frühzei­tig auf ein Treuhand­kon­to des Notars hinterlegt. 

Raten­zah­lung: Es können auch Teilzah­lun­gen oder erfolgs­ab­hän­gi­ge Zahlun­gen erfol­gen (je nach Verein­ba­rung), die vertrag­lich festge­hal­ten werden und sich an konkre­ten Parame­tern wie Umsatz oder Ertrag in der Zukunft orien­tie­ren. Hierbei sind diver­se steuer­recht­li­che Vorga­ben zu beach­ten, wie etwa die Behand­lung der Zahlun­gen dekla­riert werden können.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

In den gängigs­ten Fällen ist mit einer Exper­ten­stun­de von 200 bis zu 400 Euro für etwa die Erstel­lung und Beglei­tung einer Due Diligence zu kalku­lie­ren. Das ist nur ein Richt­wert und kann auch als Kosten­pau­scha­le verein­bart werden. Je nach Umfang der Prüfun­gen ist im Schnitt mit einer Dauer von mindes­tens vierzehn Tagen bis zu mehre­ren Wochen zu rechnen und daraus resul­tie­rend mit einem mindes­tens  fünfstel­li­gen Kosten­be­trag. Zusätz­lich kommen eventu­el­le weite­re Inves­ti­tio­nen für Beratung und Gebüh­ren hinzu.

Bei einem Anteils­er­werb inner­halb bekann­ter Gesell­schaf­ter­struk­tu­ren können diese Aufwen­dun­gen ggf. auch unter­ein­an­der aufge­teilt werden.

Beim Erwerb der GmbH-Antei­le mittels einer Bankfi­nan­zie­rung kann man hier somit mit circa 3 bis 8 Prozent als Neben­kos­ten für die Kaufab­wick­lung rechnen, Bei der notari­el­len Abwick­lung kommen festge­leg­te Gebüh­ren des Gesetz­ge­bers und die Bezah­lung der Umset­zung und Beratungs­tä­tig­kei­ten des Notars hinzu.

GmbH Antei­le verkau­fen: Steuern

Der Erlös aus dem Verkauf von GmbH-Antei­len fällt unter die Einkünf­te aus Kapital­ver­mö­gen und ist somit steuer­pflich­tig. Dies muss jedoch indivi­du­ell mit einem Steuer­be­ra­ter geklärt werden.

Bei den steuer­li­chen Freibe­trä­gen ist die Höhe der Betei­li­gung ausschlag­ge­bend. So gilt beispiels­wei­se: Wenn der Verkäu­fer 1 Prozent oder mehr an der GmbH hält, greift das sogenann­te Teilein­künf­te­ver­fah­ren und somit sind 60 Prozent des Gewinns steuer­pflich­tig. Bei Betei­li­gun­gen unter 1 Prozent kommt die sogenann­te Abgel­tungs­steu­er zum Tragen.

Vorran­gig gibt es auch Unter­schie­de zur Versteue­rung. Dies hängt beispiels­wei­se beim Verkauf der Antei­le davon ab, wer Anteils­eig­ner an der GmbH ist. Nachfol­gend eine kurze Aufstellung:

Privat­per­sonca. 25 Prozent Einkommensteuer
Einzelunternehmen/Personengesellschaften25 Prozent Einkom­men­steu­er zuzüg­lich Gewerbesteuer
GmbH/Holdinggesellschaft1,5 Prozent Körper­schafts- und Gewerbesteuer

Mehr zum Thema: In unseren Beitrag GmbH verkau­fen Steuern geben wir Ihnen 8 Tipps zur optima­len Besteuerung!

Recht­li­ches, Risiken und Haftung

Der ausschlag­ge­ben­de Vorteil einer GmbH sind die Vorga­ben für die Haftung, somit gilt generell nur eine Haftung der Gesell­schaft ohne persön­li­che Haftung der Gesell­schaf­ter. Die Gesell­schaf­ter haften nur für die Aufbrin­gung des im Gesell­schafts­ver­trag verein­bar­ten Stamm­ka­pi­tals.

Die generel­le Absiche­rung bei der Umset­zung erfolgt durch einen persön­lich beauf­trag­ten Rechts­an­walt, der einen Vertrags­ent­wurf gemäß den gewünsch­ten Vorga­ben erstellt und diesen der Käufer­par­tei vorlegt. Das hat den Vorteil, dass eventu­el­le  Klauseln der detail­lier­ten Absiche­rung der Käufer­par­tei trotz sorgfäl­ti­ger Prüfung überse­hen werden könnten. Der Entwurf eines Kaufver­tra­ges gibt der anderen Seite Struk­tur und Inhalt vor. Der beauf­trag­te Rechts­an­walt wird somit auch jene Formu­lie­run­gen wählen, die vorran­gig dem Inter­es­se des Auftrag­ge­bers entsprechen

Für die Übertra­gung von Geschäfts­an­tei­len gilt in Deutsch­land stets das GmbH-Gesetz, insbe­son­de­re §15 GmbHG.

Vorkaufs­recht laut Gesell­schaf­ter­ver­trag: Was bedeu­tet das und welche Proble­me können entste­hen? Ein Gesell­schafts­ver­trag oder Satzung kann diver­se Vorga­ben beinhal­ten, wie etwa die Einräu­mung eines Vorkaufs­rechts für bereits vorhan­de­ne Gesell­schaf­ter und eventu­el­le Vorga­ben für die Veräu­ße­rung von GmbH-Antei­len beinhal­ten, wenn diese nicht unmit­tel­bar in Anspruch genom­men wird. Die Veräu­ße­rung von GmbH-Antei­len ist beschluss­pflich­tig. Mit der Sperr­mi­no­ri­tät wird der Anteil bezeich­net, mit dem Gesell­schaf­ter Beschlüs­se verhin­dern können. Für die Umset­zung diver­ser Beschlüs­se ist eine Mehrheit erforderlich.

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Die GmbH erwirbt ihre eigenen Anteile

Grund­sätz­lich ist es einer GmbH recht­lich gestat­tet, eigene Geschäfts­an­tei­le zu erwer­ben. Es gelten jedoch diver­se recht­li­che Einschrän­kun­gen beim Erwerb, wie beispiels­wei­se von Geschäfts­an­tei­len, deren Einla­ge­ver­pflich­tung nicht in voller Höhe geleis­tet wurden. Hier gilt gelten­des Recht und kann nicht umgan­gen werden. Sonsti­ge abwei­chen­de Verein­ba­run­gen in der Satzung sind somit ungül­tig. Hierzu ist jedoch natür­lich ein geeig­ne­ter Rechts­an­walt für Gesell­schafts­recht zu konsultieren.

Was passiert mit Stamm­ka­pi­tal bei GmbH Verkauf?

Durch den Verkauf von GmbH-Antei­len ändert sich in der Regel nichts am Stamm­ka­pi­tal der GmbH, welche als recht­li­ches Konstrukt immer über die verein­bar­te Mindest­hö­he verfü­gen muss. Gleich­wohl kann ein Verkauf auch für die Verän­de­rung des Stamm­ka­pi­tals genutzt werden.

5 mögli­che Fehler beim Verkauf von GmbH-Anteilen

Ein Beispiel wäre die sogenann­te Aufspal­tung der Gesell­schaft. Der Gesell­schaf­ter verkauft seine Antei­le und vermie­tet beispiels­wei­se vor dem Verkauf eine eigene Immobi­lie an die GmbH. Aufgrund des Verkaufs erfolgt nun die Beendi­gung des Mietver­hält­nis­ses zur GmbH. Folglich resul­tiert daraus ein fikti­ver Rück-Verkauf, der separat steuer­pflich­tig ist.

Die Entschei­dung, sich von GmbH-Antei­len zu trennen und sich damit eventu­ell gegen mögli­che Markt­ent­wick­lun­gen und den Ausbau von Geschäfts­po­ten­zi­al zu entschei­den, kann natür­lich die unter­schied­lichs­ten Beweg­grün­de haben. Deshalb ist es ratsam, mit einem M&A-Berater, einem Rechts­an­walt oder Steuer­be­ra­ter zu sprechen und die eigenen Punkte offen anzuspre­chen und damit eventu­el­le andere Sicht­wei­sen zu ergründen.

Die Vorga­ben einer gülti­gen Satzung einer Gesell­schaft sind einzu­hal­ten und die gegebe­nen­falls verein­bar­ten Vorver­kaufs­rech­te einzu­räu­men. Falls dies jedoch nicht der Fall ist, kann der Verkäu­fer davon ausge­hen, dass es eine mögli­che Auswahl an Inter­es­sen­ten gibt, die noch nichts von der Verkaufs­ab­sicht erfah­ren haben und als poten­zi­el­le Käufer in Frage kommen könnten. Somit ist es ratsam, sich beispiels­wei­se an Wirtschafts­prü­fer, M&A-Berater oder spezia­li­sier­te Anwalts­kanz­lei­en zu wenden, die den Käufer­markt realis­tisch einschät­zen können und anonym verdeckt Inter­es­sen­ten anspre­chen können. Sollte die Verkaufs­ab­sicht öffent­lich werden, könnte das Mitar­bei­ter, Kunden und Liefe­ran­ten verun­si­chern und zu erheb­li­chen Schäden führen.

Die vorlie­gen­den Prüfungs­er­geb­nis­se einer Due Diligence, eigene Erfah­rungs­wer­te und beste Markt­kennt­nis­se sind für eine ausge­reif­te Verkaufs­stra­te­gie äußerst hilfreich und bei den Verhand­lun­gen förder­lich. Und es ist sinnvoll, für diese komple­xen Prozes­se, die Unter­stüt­zung von Exper­ten zu sichern, die mit Referen­zen nachweis­lich aufzei­gen können, regel­mä­ßig an Verkaufs­ver­hand­lun­gen (M&A-Transaktionen) betei­ligt gewesen zu sein und deren Erfah­run­gen viele Vortei­le bieten.

Die Unter­zeich­nung von Verkaufs­ver­trä­gen ist in der Regel unumkehr­bar, deshalb ist es ratsam, alle mögli­chen Eventua­li­tä­ten und ausschlie­ßen­den Punkte zu berück­sich­ti­gen, um auf der siche­ren Seite zu sein. Als Buchtipp zur Übersicht der umfang­rei­chen Themen, Chancen und Fehler einer geplan­ten Anteils­ver­äu­ße­rung gilt hierzu “Unternehmens­nachfolge - Das Prozess­wis­sen“.