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GmbH verkau­fen Steuern: 8 Tipps für eine optima­le Besteuerung

07. Juni 2024 / Von Jörn Greve

Soll eine GmbH verkauft werden, sind dabei diver­se Krite­ri­en zu berück­sich­ti­gen. Zum einen kommt es auf den Gesell­schaf­ter­ver­trag an, zum anderen fallen je nach der Auftei­lung der Antei­le unter­schied­li­che Steuern an. Außer­dem ist es relevant, ob sich die GmbH Antei­le im Privat- oder Geschäfts­ver­mö­gen des Gesell­schaf­ters befinden.

Welche Steuern im Einzel­nen anfal­len und welche Sonder­re­ge­lun­gen es gibt, wird in diesem Artikel geklärt.

Sie haben nicht viel Zeit zu lesen? Alles zu GmbH verkau­fen Steuern auf einen Blick:

  • Wird eine GmbH verkauft, handelt es sich bei dem Gewinn aus dem Verkauf um eine Einnah­me aus Gewer­be­be­trieb. Trotz­dem unter­liegt der Erlös nicht der Gewer­be­steu­er, sondern der Einkom­mens- und Abgeltungssteuer.
  • Eine GmbH kann sowohl im Ganzen als auch in Antei­len verkauft werden. GmbH Antei­le sind frei verkäuf­lich und können von einer juris­ti­schen oder natür­li­chen Person auf einen Dritten übertra­gen werden.
  • Wird ein Gesell­schafts­an­teil einer GmbH verkauft, erfolgt eine Abtre­tung gemäß den §§ 413 und 398 BGB.
8 Tipps für die optimale besteuerung in der grafischen Übersicht

Wie funktio­niert das Verkau­fen einer GmbH?

Da eine GmbH verpflich­tend im Handels­re­gis­ter einge­tra­gen ist, muss dies entspre­chend beim Verkauf umgeschrie­ben werden. Möchte man also eine GmbH verkau­fen, muss das notari­ell beglau­bigt werden.

Beim Verkauf einer GmbH gehen alle Rechten und Pflich­ten an den Unter­neh­mens­käu­fer über.

Die Regeln für den Verkauf einer GmbH

Grund­sätz­lich steht es jedem Gesell­schaf­ter frei, seine Antei­le an der GmbH zu verkau­fen. Ausnah­men gelten, wenn im Gesell­schaf­ter­ver­trag etwas anderes verein­bart wurde.: Ist dort geregelt, dass die Antei­le nur mit Zustim­mung der anderen Gesell­schaf­ter verkauft werden dürfen, muss ggf. ein Rechts­an­walt hinzu­ge­zo­gen werden, damit der Verkauf rechts­wirk­sam gestal­tet werden kann. Ein Teilver­kauf unter mehre­ren Gesell­schaf­tern birgt häufig Konflik­te und langwie­ri­ge Auseinandersetzungen. 

Es empfiehlt sich unbedingt einen erfah­re­nen M&A-Berater als Modera­tor und Media­tor einzu­schal­ten. Das spart Zeit und Geld und schützt vor emotio­na­len Verstrickungen.

Möchte ein Gesell­schaf­ter seine Gesell­schafts­an­tei­le nur in Teilen verkau­fen, bedarf es in jedem Fall der Zustim­mung der anderen Gesell­schaf­ter unabhän­gig der Regelung im Gesellschaftsvertrag. 

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Welche Steuern fallen beim GmbH Verkauf an?

Wird eine GmbH verkauft, hat der Verkäu­fer entspre­chen­de Einkünf­te. Diese sind in Deutsch­land einkom­men­steu­er­pflich­tig. Es gibt jedoch unter­schied­li­che Szena­ri­en, die bei einem Unter­nehmens­verkauf berück­sich­tigt werden müssen. Dementspre­chend sind auch unter­schied­li­che Regelun­gen im Steuer­ge­setz verankert.

Hier drei in der Praxis häufig vorkom­men­de Situa­tio­nen im Detail.

Tipp 1: Share Deal oder Asset Deal

Beim Share Deal verkau­fen die Gesell­schaf­ter ihre Antei­le an der GmbH. Den Verkaufs­preis erhal­ten dann entspre­chend die Verkäu­fer. Die Verbind­lich­kei­ten, die die GmbH gegen­über Liefe­ran­ten und Banken hat, verblei­ben dabei häufig in der Gesell­schaft und werden mit auf den Käufer übertra­gen. Gleich­wohl wird dies in der Kaufpreis­struk­tur berück­sich­tigt. Der Käufer übernimmt die Gesell­schaft mit allen Vermö­gens­ge­gen­stän­den.

Beim Share Deal wechseln also nur die Antei­le den Eigen­tü­mer. Ansons­ten bleiben der recht­li­che Rahmen und die Haftung wie zuvor bestehen.

Der Verkäu­fer der Antei­le muss diese entspre­chend den gesetz­li­chen Regelun­gen besteuern.

Beim Asset Deal dagegen ist die GmbH selbst die Verkäu­fe­rin und es werden die Vermö­gens­ge­gen­stän­de an den Verkäu­fer übertra­gen. Sowohl die materi­el­len als auch die immate­ri­el­len Wirtschafts­gü­ter müssen einzeln im Vertrag aufge­führt werden. Dazu gehören auch Grund­stü­cke sowie Rechts- und Vertragsverhältnisse.

Außer­dem müssen die einzel­nen Vermö­gens­wer­te bestimmt werden. Sie sind so zu bestim­men, dass eindeu­tig erkenn­bar ist, um welchen Vermö­gens­ge­gen­stand es sich handelt. Zudem muss festge­hal­ten werden, wo sich der entspre­chen­de Gegen­stand im Unter­neh­men befindet.

Die GmbH selbst wird nicht übertra­gen, sondern bleibt als Rechts­trä­ger bestehen. Dadurch ist es beim Asset Deal auch möglich, die GmbH nur zu einem Teil, nämlich über den Wert des Anlage­ver­mö­gens, zu verkau­fen. Den Verkaufs­preis erhält die GmbH selbst und der Käufer überträgt die gekauf­ten Vermö­gens­ge­gen­stän­de in sein eigenes Unter­neh­men bzw. gründet ein neues.

Grund­sätz­lich sind die Erlöse aus dem Verkauf beim Asset Deal umsatz­steu­er­pflich­tig (§ 2 UStG), es gibt jedoch auch Ausnah­men (§ 1 Abs. 1a UStG)

§ 1 Abs. 1a UStG: Die Umsät­ze im Rahmen einer Geschäfts­ver­äu­ße­rung an einen anderen Unter­neh­mer für dessen Unter­neh­men unter­lie­gen nicht der Umsatz­steu­er. Eine Geschäfts­ver­äu­ße­rung liegt vor, wenn ein Unter­neh­men oder ein in der Gliede­rung eines Unter­neh­mens geson­dert geführ­ter Betrieb im Ganzen entgelt­lich oder unent­gelt­lich übereig­net oder in eine Gesell­schaft einge­bracht wird. Der erwer­ben­de Unter­neh­mer tritt an die Stelle des Veräußerers. 

Der Share Deal ist für die Verkäu­fer meistens vorteil­haf­ter, da er eine gerin­ge Steuer­last mit sich bringt. So wird der Verkauf mit dem Asset Deal bei Kapital­ge­sell­schaf­ten mit ca. 30 Prozent besteu­ert. Bei natür­li­chen Perso­nen liegt die Besteue­rung bei bis zu 47 Prozent, wenn man von den Sonder­re­ge­lun­gen im Steuer­ge­setz absieht. Ergän­zend sollte frühzei­tig geprüft werden, ob z.B. über eine Holding-Konstruk­ti­on die Steuer­last für den Verkäu­fer extrem reduziert werden kann.

Tipp 2: Verkauf als natür­li­che Person (Gesell­schaf­ter)

Verkauft eine Privat­per­son ihre Antei­le an der GmbH, muss unter­schie­den werden, ob sich die GmbH Antei­le im Betriebs­ver­mö­gen oder im Privat­ver­mö­gen befin­den. Hat ein Gesell­schaf­ter Antei­le an einer GmbH, aber beruf­lich nichts damit zu tun, befin­den sich die Antei­le im Privatvermögen.

Bei Antei­len, die sich im Betriebs­ver­mö­gen befin­den, greift das Teilein­künf­te­ver­fah­ren. Dies bedeu­tet, dass der Gewinn aus dem Verkauf nur zu 60 Prozent einkom­men­steu­er­pflich­tig ist.

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Bei Antei­len, die sich im Privat­ver­mö­gen des Gesell­schaf­ters befin­den, muss zunächst geprüft werden, ob die natür­li­che Person einen wesent­li­chen Anteil an der Gesell­schaft hält. Ein wesent­li­cher Bestand­teil liegt bei einer Betei­li­gung an der GmbH von 1 Prozent oder mehr vor.

Auch bei einer wesent­li­chen Betei­li­gung greift das Teilein­künf­te­ver­fah­ren und 60 Prozent des Verkaufs­ge­win­nes sind steuer­pflich­tig und werden mit dem persön­li­chen Einkom­mens­satz des Gesell­schaf­ters besteuert.

Liegt eine Betei­li­gung von unter 1 Prozent vor, fällt eine Abgel­tungs­steu­er von 25 Prozent zuzüg­lich Solida­ri­täts­zu­schlag und Kirchen­steu­er an. Wurden die Antei­le an der GmbH vor 2009 erwor­ben, ist der Verkauf steuerfrei.

Tipp 3: Verkauf von GmbH Antei­len durch eine Kapitalgesellschaft

Verkauft eine Kapital­ge­sell­schaft ihre GmbH Antei­le, ist der gesam­te Veräu­ße­rungs­ge­winn fast steuer­frei. Es werden 5 Prozent des Veräu­ße­rungs­ge­winns, der aus dem Verkauf entstan­den ist, wieder dem Einkom­men zugerech­net und mit etwa 30 % besteu­ert. Somit liegt die endgül­ti­ge Steuer­last bei ca. 1,5 Prozent.

Beim Verkauf von GmbH Antei­len durch eine juris­ti­sche Person werden die GmbH-Antei­le als Betriebs­ver­mö­gen angese­hen, weswe­gen die Steuer­be­frei­ung von 95 Prozent entsteht.

GmbH verkau­fen – Steuern sparen?

Der Erlös, den man bei einem Verkauf aus einer GmbH oder den einzel­nen Gesell­schaf­ter­an­tei­len erhält, ist grund­sätz­lich eine Einnah­me aus Gewer­be­be­trieb. Es fällt jedoch keine Gewer­be­steu­er an, sondern es greift die Einkom­mens­steu­er, genau­er gesagt die Abgel­tungs­steu­er. Durch diese gesetz­li­che Regelung wird es dem Verkäu­fer der GmbH ermög­licht, Steuern zu sparen, da es im Einkom­men­steu­er­ge­setz entspre­chen­de Freibe­trä­ge und Sonder­fäl­le gibt.

Wie kann man die Steuer­last minimieren?

Um die Steuer­last beim GmbH-Verkauf so gering wie möglich zu halten, sollte der Verkauf voraus­schau­end geplant werden. Es empfiehlt sich deswe­gen, sich bereits mit diesem Thema zu beschäf­ti­gen, bevor man einen Verkauf plant. Dies ermög­licht dem Verkäu­fer, den Verkauf so zu planen, dass die entspre­chen­den Steuer­vor­tei­le genutzt werden können. 

Teilein­künf­te­ver­fah­ren

Im deutschen Steuer­recht greift beim Verkauf einer GmbH das Teilein­künf­te­ver­fah­ren. Das Teilein­künf­te­ver­fah­ren besagt, dass ledig­lich 60 Prozent des Verkaufs­er­lö­ses mit dem persön­li­chen Einkom­men­steu­er­satz des Verkäu­fers besteu­ert werden müssen. Somit bleiben 40 Prozent des Verkaufs­er­lö­ses steuer­frei.

Das Teilein­künf­te­ver­fah­ren greift dann, wenn sich die GmbH Antei­le des Verkäu­fers im Betriebs­ver­mö­gen befin­den. Gerne prüfen wir mit Exper­ten Ihre indivi­du­el­le Situa­ti­on auf Optimie­rungs­mög­lich­kei­ten. Es lohnt sich, früh darüber nachzudenken.

Tipp 4: Gesell­schafts­an­tei­le verkau­fen Steuern

Bei dem Verkauf von Gesell­schafts­an­tei­len der GmbH greift auch das Teilein­künf­te­ver­fah­ren. Dies bedeu­tet, dass 60 Prozent des Gewin­nes aus dem Verkauf besteu­ert werden und 40 Prozent steuer­frei sind.

Das Teilein­künf­te­ver­fah­ren ist jedoch nur anwend­bar, wenn der Anteil an der GmbH mindes­tens 1 Prozent beträgt.

Liegt die Betei­li­gung bei unter 1 Prozent, wird die Abgel­tungs­steu­er zuzüg­lich Solida­ri­täts­zu­schlag und Kirchen­steu­er fällig. Die Steuer­last liegt dann bei etwa 30 Prozent.

Tipp 5: Steuern bei Verkauf GmbH mit Betriebsaufspaltung

Eine steuer­li­che Beson­der­heit kann bei einem Verkauf einer GmbH mit Betriebs­auf­spal­tung auftreten:

Verkauft der/die Gesell­schaf­ter ihre Antei­le einer GmbH, die im Vorwe­ge aus Haftungs­grün­den den Weg der Betriebs­auf­spal­tung gewählt hat, kann es zu einer erheb­li­chen steuer­li­chen Zusatz­be­las­tung kommen.

Vermie­tet der Gesell­schaf­ter der GmbH eine Immobi­lie (Grund­stück und Gebäu­de), die als Betriebs­im­mo­bi­lie genutzt wird, sich aber mehrheit­lich im priva­ten Vermö­gen des Gesell­schaf­ters befin­det, ist diese Immobi­lie in der Konse­quenz steuer­lich verstrickt. Sie kann auch nach Ablauf der Halte­zeit von 10 Jahren nicht steuer­frei verkauft werden. 

Das hat zur Folge, dass es beim Verkauf der GmbH regel­mä­ßig zu der Aufde­ckung stiller Reser­ven kommt. Die stillen Reser­ven entste­hen durch den Diffe­renz­be­trag aus Buchwert und Verkehrs­wert von Grund­stück und Gebäu­de. Sie unter­lie­gen der Versteue­rung, auch wenn die Immobi­lie nicht verkauft wird. Sollte z.B. der GmbH-Gesell­schaf­ter das Unter­neh­men verkau­fen, die Immobi­lie aber aus Gründen der Alters­si­che­rung behal­ten und an den Nachfol­ger vermie­ten, kommt es zu dieser steuer­li­chen Zusatz­be­las­tung. Man spricht von einem sog. „dry income“, also einer Steuer­be­las­tung ohne Liqui­di­täts­zu­fluss – worst case!

Eine empfeh­lens­wer­te Lösung besteht in dem vorhe­ri­gen Verkauf der Immobi­lie an eine zuvor neu zu gründen­de Besitz-GmbH & Co.KG. In diesem Fall kann die Immobi­lie zum Buchwert an die GmbH & Co.KG übertra­gen werden und es fallen keine Steuern auf die stillen Reser­ven an, solan­ge die Immobi­lie gehal­ten wird.  Eine Schen­kung der Immobi­lie z.B. an die Ehefrau vor Verkauf der GmbH ist keine Lösung, da auch dann stille Reser­ven steuer­pflich­tig sind. Zunächst muss eine Übertra­gung an die GmbH & Co.KG erfolgt sein und dann können die KG-Antei­le an die Ehefrau übertra­gen werden. 

Voraus­set­zung zur Nutzung dieses Konstrukts ist, dass die Immobi­lie mindes­tens seit 6 Jahren an die GmbH vermie­tet wurde. Langlau­fen­de Fristen sind dabei nicht zu beach­ten und diese Struk­tur kann im Prozess der gesam­ten Trans­ak­ti­on aufge­baut werden. Wenn die Voraus­set­zun­gen passen, können darüber hinaus Steuer­be­las­tun­gen aus dem Veräu­ße­rungs­ge­winn der GmbH-Antei­le zusätz­lich minimiert werden (6b Rücklage).

Fazit: Bei richti­ger Vorge­hens­wei­se kann eine sehr große Steuer­ent­las­tung erreicht werden.

Tipp 6: Einbrin­gung Antei­le in Holding

Damit eine GmbH Eigen­tum einer Holding werden kann, müssen die Gesell­schaf­ter­an­tei­le komplett an die Holding übertra­gen werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Man verkauft die Antei­le zum aktuel­len Verkehrs­wert an die Holding. Der Verkehrs­wert muss ermit­telt werden und wird vom Finanz­amt geprüft. Auf den Erlös von diesem Verkauf zahlt man dann die entspre­chen­den Steuern.
  2. Der quali­fi­zier­te Anteils­tausch. Dabei tauscht man die Antei­le der GmbH gegen Antei­le an der Holding. Diese Antei­le sind dann sperr­be­fris­tet, was bedeu­tet, dass sieben Jahre gewar­tet werden muss, bevor diese Antei­le mit nur 5 Prozent Steuern verkauft werden können.

Sollen die einge­brach­ten Antei­le vor Ablauf der Sperr­frist von 7 Jahren verkauft werden, dann werden diese nachträg­lich besteu­ert. Die Steuer­last ist von demje­ni­gen zu tragen, der die Antei­le in die Holding einge­bracht hat. Dabei wird die nachträg­li­che Steuer antei­lig berech­net. Jedes Jahr, das seit der Einbrin­gung der Antei­le verstri­chen ist, mindert sich die Steuer um ein Siebtel.

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Tipp 7: Trans­ak­ti­ons­kos­ten geltend machen

Zusätz­lich zum Kaufpreis der GmbH fallen auch Trans­ak­ti­ons­kos­ten für Berater, Gutach­ter, Notar etc. an. Diese Trans­ak­ti­ons­kos­ten sind ggf. Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten und in der Regel vom Käufer der GmbH zu tragen. Es sind Aufwen­dun­gen, die den Gewinn schmä­lern und somit die Steuer­last mindern.

Tipp 8: GmbH Verkauf auf mehre­re Jahre verteilen

Der Verkaufs­er­lös ist in dem Jahr zu versteu­ern, in dem er dem Gesell­schaf­ter zufließt. Wird der Verkauf auf mehre­re Jahre aufge­teilt, ist nur der Teil zu versteu­ern, der im jewei­li­gen Jahr zugeflos­sen ist.

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Fazit

Möchte man eine GmbH verkau­fen, sollte man anhand der oben aufge­führ­ten Punkte genau prüfen, wann und in welcher Form ein Verkauf sinnvoll ist. Mit der richti­gen Strate­gie und dem richti­gen Zeitpunkt lässt sich die Steuer­last enorm minimie­ren, was einen entspre­chend höheren Gewinn bedeu­tet. Zudem ergibt es Sinn, sich bereits bei der Unter­neh­mens­grün­dung Gedan­ken über einen mögli­chen späte­ren Verkauf zu machen und den Gesell­schafts­ver­trag entspre­chend auszugestalten.

FAQ

Wie wird der Verkaufs­preis einer GmbH berech­net?

Um den Verkehrs­wert eine GmbH zu berech­nen, gibt es mehre­re anerkann­te Metho­den. Dann addiert man noch den Ertrags­wert der letzten beiden Jahre. Das Ergeb­nis teilt man durch 3, um einen Durch­schnitt zu ermit­teln. Das Ertrags­wert­ver­fah­ren nach IDW S1 ermit­telt einen spezi­fi­schen Unter­neh­mens­wert auf Basis der zukünf­tig zu erwar­ten­den Erträ­ge. Alter­na­tiv ist für eine erste Wertein­schät­zung das Multi­ple­ver­fah­ren üblich. Dabei werden die EBIT- oder EBITDA-Zahlen der letzten drei bis fünf Jahre gemit­telt und mit einem Branchen- und Unter­neh­mens­grö­ßen­fak­tor multipliziert.

Wann entsteht ein Verkaufs­ge­winn, der besteu­ert werden muss?

Ein Verkaufs­ge­winn entsteht, wenn der Verkaufs­preis abzüg­lich der beim Verkauf anfal­len­den Kosten für den Verkäu­fer größer ist als die Buchwer­te der veräu­ßer­ten Antei­le. Dieser Verkaufs­ge­winn muss dann entspre­chend versteu­ert werden.

Was ist der zu versteu­ern­de Ertrag bei einem GmbH-Verkauf?

Versteu­ert werden muss der Verkaufs­ge­winn abzüg­lich der Anschaf­fungs­kos­ten. Anschaf­fungs­kos­ten sind etwa das Stamm­ka­pi­tal, der Kaufpreis der Antei­le (falls diese käuflich erwor­ben wurden) und etwaige Kapitalerhöhungen.

Was ist die Besteue­rungs­grund­la­ge bei GmbH Antei­len?

Der Wert von GmbH Antei­len für Fälle der Erbschaft­steu­er- oder Schen­kungs­steu­er­fest­set­zung ist nach dem Bewer­tungs­ge­setz (BewG) zu ermit­teln. Dieser ermit­tel­te Wert nach dem verein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren (§ 200) bildet dann die Grund­la­ge für die Steuer.


Über den Autor

Jörn Greve, KERN-Partner am Standort Hannover

Jörn Greve, Ausbil­dung zum Indus­trie­kauf­mann, Studi­um BWL mit Abschluss Diplom-Kaufmann an der Univer­si­tät Lüneburg, spezia­li­siert auf mittel­stän­di­sche Wirtschaft. Langjäh­ri­ge Erfah­rung in Famili­en­un­ter­neh­men als Vertriebs­lei­ter, Proku­rist und Geschäfts­füh­rer inner­halb der Baubran­che und deren Umfeld. Umfas­sen­de Führungs­er­fah­rung mit Schwer­punkt natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Vertrieb sowie strate­gi­sches Manage­ment. Prakti­sche Erfah­run­gen beim Generations­wechsel und Unter­nehmens­kauf sowie Integra­ti­on in eine inter­na­tio­na­le mittel­stän­di­sche Unter­neh­mens­grup­pe. Sein Fokus liegt auf der umfas­sen­den Beratung und Beglei­tung bei Nachfol­ge­pro­zes­sen für den Verkauf und Kauf von mittel­stän­di­schen Famili­en­un­ter­neh­men. Wirtschafts­me­dia­tor sowie autori­sier­ter Berater und Dozent der OFFENSIVE MITTELSTAND für Unternehmens­nachfolge. Mehr erfah­ren >