5 Menschen die Ihre Hände in der Mitte übereinander legen und eine Genossenschaft gründen

Die Genos­sen­schaft - Rettung für die Unternehmensnachfolge?

Aktuel­le Situa­ti­on in der Unternehmensnachfolge

Laut dem Insti­tut für Mittel­stands­for­schung (IfM) stehen in den nächs­ten 5 Jahren (2018 bis 2022) 150.000 Unter­neh­men in Deutsch­land vor der Aufga­be, ihre Unternehmens­nachfolge zu regeln. Im Durch­schnitt 30.000 jedes Jahr. Dieses bis 2025 stetig anstei­gen­de Volumen an Unter­neh­mens­nach­fol­gen ist in erster Linie alters­be­dingt. An erster Stelle steht das Dienst­leis­tungs­ge­wer­be, gefolgt vom produ­zie­ren­den Gewer­be und dem Handel. Insge­samt sind durch diese Entwick­lung rund 2,5 Millio­nen Beschäf­tig­te betroffen.

Unternehmens­nachfolge in Deutsch­land (2018 - 2022)

© Grafik: KERN – Die Nachfolge­spezialisten / Quelle: (IfM Bonn - Insti­tut für Mittelstandsforschung)

Ein zentra­les Problem beim Unter­nehmens­verkauf besteht darin, dass kein natür­li­cher Nachfol­ger bzw. keine natür­li­che Nachfol­ge­rin gefun­den wird. Für diese Unter­neh­men stellt sich dann also die Existenz­fra­ge. Dabei wird häufig überse­hen, dass die Poten­zia­le für eine Weiter­füh­rung des Betrie­bes durch­aus vorhan­den sind, wenn die Beschäf­tig­ten ihre Kompe­ten­zen einbrin­gen und sich betei­li­gen können. Ungere­gel­te, falsch oder zu spät angegan­ge­ne Unter­neh­mens­nach­fol­gen können im schlimms­ten Fall zur Insol­venz oder Liqui­da­ti­on des Unter­neh­mens führen.  Der Verlust der Arbeits­plät­ze vieler Beschäf­tig­ter stellt dann ein großes volks­wirt­schaft­li­ches Problem dar!

Grund­la­gen-Webinar präsen­tiert von Nils Koerber


Unter­neh­mens-verkauf (M&A) ohne Risiko und Wertverlust

Ledig­lich 18 Prozent der Famili­en­un­ter­neh­men übertra­gen ihr Unter­neh­men an Führungs­kräf­te aus den eigenen Reihen. Ein sogenann­tes Manage­ment Buy Out (MBO). Aber warum nicht das Unter­neh­men an mehre­re oder alle Mitar­bei­ter übertra­gen? Die Form der einge­tra­ge­nen Genos­sen­schaft (eG) kann einen konstruk­ti­ven Beitrag zur Lösung des Nachfol­ge­pro­blems leisten.

Das Genos­sen­schafts­mo­dell (eG) - kurz erklärt für die Unternehmensnachfolge!

Genos­sen­schaf­ten sind Wirtschafts­be­trie­be, die selbst­stän­dig von ihren Mitglie­dern geführt werden und die gleich­zei­tig für ihre Mitglie­der wirtschaf­ten. Sie setzen sich aus natür­li­chen oder juris­ti­schen Perso­nen zusammen.

Ziel des Bündnis­ses ist die Förde­rung ihrer Mitglie­der durch gemein­schaft­lich geführ­te Unter­neh­mens­tä­tig­keit. Dabei existie­ren unter­schied­li­che Arten von Genos­sen­schaf­ten, wie die Bau-, die Produk­ti­ons-, die Verbrau­cher- und die Absatzgenossenschaften.

Während eine KG mit mindes­tens zwei Gesell­schaf­tern, eine GmbH ab einem Gesell­schaf­ter gegrün­det werden kann, benötigt man zur Gründung einer Genos­sen­schaft mind. drei Perso­nen. Die Genos­sen­schaft ist allein und ausschließ­lich verpflich­tet, die Inter­es­sen ihrer Mitglie­der zu fördern. Die Geschäfts­tä­tig­keit der Genos­sen­schaft ist entwe­der auf wirtschaft­li­che, kultu­rel­le oder sozia­le Ziele ausgerichtet. 

Mit einem Vorstand und einem Aufsichts­rat hat die Genos­sen­schaft eine klare Leitungs- und Kontroll­struk­tur. Sie ist eine demokra­ti­sche Rechts- und Unter­neh­mens­form. Jedes Mitglied hat eine Stimme – unabhän­gig von der Höhe der Kapital­be­tei­li­gung. Kleine Genos­sen­schaf­ten mit bis zu 20 Mitglie­dern können auf einen Aufsichts­rat verzichten.

Das Genos­sen­schafts­kon­zept:

© Grafik: KERN – Die Nachfolge­spezialisten

Mitglie­der einer Genos­sen­schaft haften nur mit ihrer Kapital­be­tei­li­gung, wenn in der Satzung eine Nachschuss­pflicht ausge­schlos­sen wird. Beim Ausschei­den haben sie einen Anspruch auf Rückzah­lung ihres Geschäfts­gut­ha­bens gegen­über der Genos­sen­schaft. Dazu ist keine Übernah­me der Geschäfts­an­tei­le durch Dritte erforderlich.

Struk­tu­rel­le Verän­de­run­gen sind nur mit einer Dreivier­tel­mehr­heit möglich. Das verleiht der einge­tra­ge­nen Genos­sen­schaft eine große Stabi­li­tät. Sie sichert damit unter­neh­me­ri­sche Selbst­stän­dig­keit und schließt eine feind­li­che Übernah­me aus.

Die Rechts­form der einge­tra­ge­nen Genos­sen­schaft ist für viele ganz unter­schied­li­che Zwecke geeig­net. So ist sie flexi­bel, einfach zu handha­ben und seit über 160 Jahren bewährt. Der Ein- oder Austritt erfolgt unbüro­kra­tisch, zum Nominal­wert und ohne Notar oder Unter­neh­mens­be­wer­tun­gen.

Die Genos­sen­schaft ist den Kapital­ge­sell­schaf­ten steuer­lich grund­sätz­lich gleich­ge­stellt. Sie verfügt aber mit der genos­sen­schaft­li­chen Rückver­gü­tung (Gewinn­ver­wen­dung) über ein „exklu­si­ves Steuer­spar­mo­dell“. Die Rückver­gü­tung wird bei der Genos­sen­schaft steuer­min­dernd als Betriebs­aus­ga­be verbucht. 

Jede Genos­sen­schaft ist Mitglied in einem genos­sen­schaft­li­chen Prüfungs­ver­band. Dieser prüft im Inter­es­se der Mitglie­der regel­mä­ßig die wirtschaft­li­chen Verhält­nis­se und die Ordnungs­mä­ßig­keit der Geschäfts­füh­rung. Die Pflicht­prü­fung nach dem Genos­sen­schafts­ge­setz gibt den Mitglie­dern Sicher­heit über die wirtschaft­li­che Entwick­lung.

Durch die inter­ne Kontrol­le ihrer Mitglie­der und die unabhän­gi­ge Prüfung durch den Genos­sen­schafts­ver­band sind Genos­sen­schaf­ten die mit weitem Abstand insol­venz­si­chers­te Rechts­form in Deutsch­land. Die Umwand­lung einer Kapital­ge­sell­schaft (GmbH; AG) sowie einer Perso­nen­ge­sell­schaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) in eine Genos­sen­schaft ist nach dem Umwand­lungs­ge­setz problem­los möglich. 

Um die Attrak­ti­vi­tät des Genos­sen­schafts­mo­dells zur fördern, wurde kürzlich eine Bundes­rats­in­itia­ti­ve der NRW-Landes­re­gie­rung auf den Weg gebracht. Sie will die Unter­neh­mens­be­steue­rung entspre­chend anpas­sen. Mit dieser Geset­zes­vor­la­ge plant der Bundes­rat, die steuer­li­che Freigren­ze für Mitar­bei­ter­be­tei­li­gung von derzeit 360 Euro auf 5.000 Euro jährlich anzuhe­ben. Bisher sieht der Entwurf aller­dings eine Beschrän­kung auf junge Unter­neh­men („Start-Ups“) vor. 

Die Genos­sen­schaft als Nachfolgelösung

Die einge­tra­ge­ne Genos­sen­schaft (eG) bietet in den Fällen, wo es noch keine Regelung zur Nachfol­ge und Unter­neh­mens­über­ga­be gibt, eine Alter­na­ti­ve für engagier­te Mitar­bei­ter des Unter­neh­mens. Es entsteht auf diese Weise also kein neues Unter­neh­men, sondern zusätz­li­che Unter­neh­mer.

Die Unter­neh­mens­über­ga­be folgt dabei den üblichen Bedin­gun­gen der Genos­sen­schafts­grün­dung. Die mindes­tens drei Gründungs­per­so­nen überneh­men das Unter­neh­men und zeich­nen gemein­sam für den weite­ren wirtschaft­li­chen Erfolg verantwortlich. 

Die Vortei­le liegen dabei auf der Hand:

  • Da die Genos­sen­schaft die finan­zi­el­len Möglich­kei­ten mehre­rer betei­lig­ter Perso­nen bündeln kann, ist die Finan­zie­rung des Kaufprei­ses leich­ter reali­sier­bar.
  • Zusätz­lich bietet die Genos­sen­schaft dem ausschei­den­den Unter­neh­mer die Möglich­keit eines schritt­wei­sen Rückzugs. Zum Beispiel als Mitglied des Aufsichts­rats der eG oder als Berater für das Unter­neh­men in einem Angestelltenverhältnis.

2 Praxis­bei­spie­le für Genos­sen­schaft in der Unternehmensnachfolge 

1. Die Planer­ge­mein­schaft Kohlbren­ner eG, Berlin 

Das ursprüng­lich inhaber­ge­führ­te Stadt­pla­nungs­un­ter­neh­men wurde im Rahmen der Unter­neh­mens­nach­fol­ge­su­che erfolg­reich in eine Genos­sen­schaft überführt. Der Inhaber bot 2006 als Einzel­un­ter­neh­mer im Alter von 64 Jahren die Firma seinen Mitar­bei­tern zum Kauf an, da ein Nachfol­ger aus der Familie nicht zur Verfü­gung stand. Weil aber kein einzel­ner Mitar­bei­ter die Verant­wor­tung allei­ne überneh­men wollte, kam nur eine gemein­schaft­li­che Lösung in Betracht. Von den 20 festan­ge­stell­ten Beschäf­tig­ten, waren 8 Beschäf­tig­te bereit, in das Unter­neh­men zu inves­tie­ren. Der Weg zu einem für alle akzep­ta­blen Verkaufs­preis stell­te eine beson­de­re Heraus­for­de­rung dar. Die Preis­vor­stel­lun­gen lagen doch um das Zehnfa­che ausein­an­der. Als die Einigung zustan­de kam, wurde die Zahlung des Kaufprei­ses mit einer Einmal­zah­lung sowie die nachfol­gen­den Jahre eine abgestuf­te Gewinn­be­tei­li­gung auf mehre­re Jahre verteilt. So fand man eine Kopplung des Kaufprei­ses an die Ertrags­la­ge des Unter­neh­mens. Darüber hinaus ist der ehema­li­ge Chef noch als Berater für das Unter­neh­men tätig.

Die Kunden standen dem eG-Modell offen gegen­über. Hilfreich für das Zustan­de­kom­men erwies sich ein exter­ner Konflikt­lö­ser. (Quelle: https://library.fes.de/pdf-files/wiso/14628.pdf)

2. Die Zimme­rei Grünspecht eG, Freiburg 

Die Zimme­rei Grünspecht wurde 1984 als GbR in Freiburg gegrün­det. 1991 wurde sie dann in eine Mitar­bei­ter­ge­nos­sen­schaft umgewan­delt. Mit 28 Beschäf­tig­ten gehören 16 davon der Genos­sen­schaft an. Die Zimme­rei steht für Ökolo­gie und Nachhal­tig­keit und wird von einem Team aus allen Alters­grup­pen geführt. Grund­la­ge ist eine genos­sen­schaft­li­che, selbst­ver­wal­te­te Unter­neh­mens­kul­tur. Jeder Beschäf­tig­te, der als Mitglied der Genos­sen­schaft Verant­wor­tung und Einfluss auf die Unter­neh­mens­ent­wick­lung nehmen will, wird mit 2.500 Euro Pflicht­an­teil aufge­nom­men. Die langfris­ti­ge Bindung an die Genos­sen­schaft und eine inten­si­ve Betei­li­gung an den Unter­neh­mens­ent­schei­dun­gen führen dazu, dass ein Beitritt gut durch­dacht ist. 

Bemer­kens­wert ist, dass gerade auch jünge­re Mitarbeiter(-innen) der Genos­sen­schaft beitre­ten und so die langfris­ti­ge Unternehmens­nachfolge sichern. Die gute wirtschaft­li­che Situa­ti­on bietet Spiel­räu­me, die auch eine starke Famili­en­ori­en­tie­rung (z.B. Eltern­zeit) ermöglichen. 

Arbeits­platz­si­cher­heit, angemes­se­ne Einkom­men und gute Arbeits­be­din­gun­gen sind Teil des Förder­auf­tra­ges der Genos­sen­schaft. Die Zimme­rei Grünspecht ist somit ein gelun­ge­nes Beispiel, für einen proak­tiv betrie­be­nen erfolg­rei­chen Generations­wechsel im Unter­neh­men. (Quelle: https://library.fes.de/pdf-files/wiso/14628.pdf)

5 Schrit­te zur Genos­sen­schaft für die Unternehmensnachfolge 

Die Gründung einer Genos­sen­schaft erfolgt in der Regel über 5 Schritte: 

Gründungs­weg der Genossenschaft: 








© Grafik: KERN – Die Nachfolge­spezialisten

1. Ideen entwi­ckeln und Partner gewinnen

Ausge­hend von der Grund­idee müssen gleich­ge­sinn­te Partner gefun­den und überzeugt werden, um das Gründungs­team zusam­men zu stellen. Anschlie­ßend sind, sowohl das wirtschaft­li­che Grund­kon­zept als auch die Ziele des gemein­schaft­li­chen Unter­neh­mens zu entwerfen.

2. Wirtschaft­li­ches Konzept (Business­plan) und Gründungs­sat­zung entwickeln 

Ausge­hend vom Grund­kon­zept, ist ein entspre­chen­der Business­plan auszu­ar­bei­ten, die Gründungs­sat­zung zu entwer­fen und Aufga­ben und Kompe­ten­zen (Ämter­ver­ga­be) in der zukünf­ti­gen Genos­sen­schaft festzulegen.

3. Gründung der Genossenschaft 

Nach der Geneh­mi­gung der Betei­lig­ten, ist die Genos­sen­schaft durch Unter­zeich­nung und Wahl der Organe zu gründen.

4. Zulas­sungs­prü­fung

Anschlie­ßend, ist eine Gründungs­prü­fung (Wirtschafts­kon­zept & Satzung) durch den genos­sen­schaft­li­chen Prüfungs­ver­band zu beantra­gen, durch den die Ordnungs­mä­ßig­keit der Genos­sen­schafts­zie­le und der Gründung überprüft wird.

5. Eintra­gung der Genossenschaft

Nach erfolg­rei­cher Gründungs­prü­fung wird die Genos­sen­schaft im Genos­sen­schafts­re­gis­ter einge­tra­gen und kann ihre Tätig­keit aufnehmen. 

Fazit für die Lösun­gen in der Unternehmensnachfolge 

Wir, von KERN – Die Nachfolge­spezialisten, sind der Überzeu­gung, dass die Unternehmens­nachfolge in Form einer einge­tra­ge­nen Genos­sen­schaft in spezi­el­len Fällen eine sinnvol­le Alter­na­ti­ve ist.

Im Zeichen einer Shared Econo­my lassen sich die Vortei­le geteil­ter Vermö­gens­wer­te auch auf das Teilen der Verant­wor­tung im Unter­neh­mer­tun übertragen. 

Viele Nachfol­ge­inter­es­sier­te schei­tern mit gerin­gem Eigen­ka­pi­tal an einer Finan­zie­rung für Ihren Unter­neh­mer­traum. Darüber hinaus, ist insbe­son­de­re bei der Genera­ti­on zwischen 30 und 40 Jahren, ein erhöh­ter Sicher­heits­be­darf zu erkennen.

Das Teilen von Verant­wor­tung und die nicht allein ökono­mi­sche Ausrich­tung eines Unter­neh­mens entspricht durch­aus moder­nen Werten, denen das histo­risch bewähr­te Modell der einge­tra­ge­nen Genos­sen­schaft Rechnung trägt. 

Autoren

Nicole Kalon­da - KERN - Die Nachfolge­spezialisten, Stand­ort Hamburg 

Götz Kehrein - KERN - Die Nachfolge­spezialisten, Stand­ort Hamburg 

Roland Grepp­mair - KERN - Die Nachfolge­spezialisten, Stand­ort München 

Holger Haber­mann - KERN - Die Nachfolge­spezialisten, Stand­ort München 

TIPPS zum Weiterlesen: 

5 wichti­ge Trends der Unternehmens­nachfolge in 2019

Was steigert den Unternehmenswert?

KERN-Gruppe erhält erneut Auszeich­nung in der Beraterqualität

Unter­neh­mens­wert­rech­ner ermit­telt Unternehmenswert

Bild: Fotolia.com


Was ist eine Genos­sen­schaft?

Genos­sen­schaf­ten sind Wirtschafts­be­trie­be, die selbstän­dig von ihren Mitglie­dern geführt werden und die gleich­zei­tig für ihre Mitglie­der wirtschaf­ten. Sie setzen sich aus natür­li­chen und juris­ti­schen Perso­nen zusammen. 

Kann die Genos­sen­schaft eine Lösung für die Unternehmens­nachfolge sein?

Die Genos­sen­schaft bietet in den Fällen, wo es noch keine Regelung zur Nachfol­ge gibt, eine Alter­na­ti­ve für engagier­te Mitar­bei­ter eines Unter­neh­mens.
Die Vortei­le:
1. Da die Genos­sen­schaft die finan­zi­el­len Möglich­kei­ten mehre­rer Perso­nen bündeln kann, ist die Finan­zie­rung des Kaufprei­ses leich­ter reali­sier­bar.
2. Der ausschei­den­de Unter­neh­mer kann als Mitglied des Aufsichts­rats oder als Berater noch einige Zeit weiter­ar­bei­ten und sich schritt­wei­se zurückziehen. 

Voraus­set­zun­gen für Genos­sen­schaft in der Unternehmens­nachfolge?

Die Gründung einer Genos­sen­schaft erfolgt mit mind. drei Perso­nen. Die Genos­sen­schaft ist allein und ausschließ­lich verpflich­tet, die Inter­es­sen ihrer Mitglie­der zu fördern. Die Geschäfts­tä­tig­keit der Genos­sen­schaft ist entwe­der auf wirtschaft­li­che, kultu­rel­le oder sozia­le Ziele ausgerichtet.