Wenn Mitarbeiter in die Fußstapfen der Unternehmensgründer treten!

Das Genos­sen­schafts­mo­dell - Wenn Mitar­bei­ter in die Fußstap­fen der Unter­neh­mens­grün­der treten!

Beim Genos­sen­schafts­mo­dell wird die Verant­wor­tung im Unter­neh­men auf viele Schul­tern verteilt und damit die Nachfol­ge gesichert. 

Ein zentra­les Problem in vielen Firmen ist die Unternehmens­nachfolge. Häufig existiert kein natür­li­cher Nachfol­ger bzw. keine natür­li­che Nachfol­ge­rin. Deshalb muss die Existenz­fra­ge für das Unter­neh­men gestellt werden. Ungere­gel­te, falsche oder zu spät angegan­ge­ne Unter­neh­mens­nach­fol­gen können im schlimms­ten Fall zur Insol­venz oder Liqui­da­ti­on des Unter­neh­mens führen. Der Verlust der Arbeits­plät­ze vieler Beschäf­tig­ter stellt ein großes volks­wirt­schaft­li­ches Problem dar. Viele Unter­neh­mer überse­hen dabei das Poten­ti­al Ihrer eigenen Mitarbeiter.

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Unter­neh­mens-verkauf (M&A) ohne Risiko und Wertverlust

Ledig­lich 18 Prozent der Famili­en­un­ter­neh­men übertra­gen ihr Unter­neh­men an Führungs­kräf­te aus den eigenen Reihen. Ein sogenann­tes Manage­ment Buy Out (MBO). Aber warum nicht einfach das Unter­neh­men an mehre­re oder alle Mitar­bei­ter übertragen?

Die einge­tra­ge­ne Genos­sen­schaft (eG) bietet in solchen Fällen, für die es noch keine Regelung zur Nachfol­ge und Unter­neh­mens­über­ga­be gibt, eine sehr gute Alter­na­ti­ve für engagier­te Mitar­bei­ter des Unter­neh­mens. Durch die eG entsteht kein neues Unter­neh­men, sondern zusätz­li­che Unter­neh­mer. Es handelt sich damit um einen Employee-Buy-Out. Die Unter­neh­mens­über­ga­be folgt dabei den üblichen Bedin­gun­gen der Genos­sen­schafts­grün­dung. Mindes­tens drei Gründungs­per­so­nen überneh­men das Unter­neh­men und sind gemein­sam für den weite­ren wirtschaft­li­chen Erfolg verantwortlich.

Das Genos­sen­schafts­mo­dell - Die Vortei­le liegen auf der Hand: 

  • Da die Genos­sen­schaft die finan­zi­el­len Möglich­kei­ten mehre­rer betei­lig­ter Perso­nen bündeln kann, ist die Finan­zie­rung des Kaufprei­ses leich­ter reali­sier­bar.
  • Zusätz­lich bietet die Genos­sen­schaft dem ausschei­den­den Unter­neh­mer die Möglich­keit eines schritt­wei­sen Rückzugs, beispiels­wei­se als Mitglied des Aufsichts­rats der eG oder als Berater für das Unter­neh­men in einem Angestelltenverhältnis.

Das Genos­sen­schafts­mo­dell (eG) - kurz erklärt!

Genos­sen­schaf­ten sind Wirtschafts­be­trie­be, die selbst­stän­dig von ihren Mitglie­dern geführt werden und die gleich­zei­tig für ihre Mitglie­der wirtschaf­ten. Sie setzen sich aus natür­li­chen oder juris­ti­schen Perso­nen zusammen.

Ziel des Bündnis­ses ist die Förde­rung ihrer Mitglie­der durch gemein­schaft­lich geführ­te Unter­neh­mens­tä­tig­keit. Dabei existie­ren unter­schied­li­che Arten von Genos­sen­schaf­ten, wie die Bau-, die Produk­ti­ons-, die Verbrau­cher- und die Absatzgenossenschaften.

Während eine KG mit mindes­tens zwei Gesell­schaf­tern, eine GmbH ab einem Gesell­schaf­ter gegrün­det werden kann, benötigt man zur Gründung einer Genos­sen­schaft mindes­tens drei Perso­nen. Die Genos­sen­schaft ist allein und ausschließ­lich verpflich­tet, die Inter­es­sen ihrer Mitglie­der zu fördern. Die Geschäfts­tä­tig­keit der Genos­sen­schaft ist auf wirtschaft­li­che, kultu­rel­le oder sozia­le Ziele ausgerichtet.

Mit einem Vorstand und einem Aufsichts­rat hat die Genos­sen­schaft eine klare Leitungs- und Kontroll­struk­tur. Sie ist eine demokra­ti­sche Rechts- und Unter­neh­mens­form, in der jedes Mitglied eine Stimme hat – unabhän­gig von der Höhe der Kapital­be­tei­li­gung. Kleine Genos­sen­schaf­ten mit bis zu 20 Mitglie­dern können auf einen Aufsichts­rat verzichten.

Genos­sen­schafts­kon­zept

© Grafik: KERN - Unternehmens­nachfolge. Erfolg­rei­cher.

Mitglie­der einer Genos­sen­schaft haften nur mit ihrer Kapital­be­tei­li­gung, wenn in der Satzung eine Nachschuss­pflicht ausge­schlos­sen wird. Beim Ausschei­den haben sie einen Anspruch auf Rückzah­lung ihres Geschäfts­gut­ha­bens gegen­über der Genos­sen­schaft. Dazu ist keine Übernah­me der Geschäfts­an­tei­le durch Dritte erforderlich.

Struk­tu­rel­le Verän­de­run­gen sind nur mit einer Dreivier­tel­mehr­heit möglich. Das verleiht der einge­tra­ge­nen Genos­sen­schaft eine große Stabi­li­tät. Sie sichert damit unter­neh­me­ri­sche Selbst­stän­dig­keit und schließt eine Übernah­me aus.

Ein bewähr­tes Konzept

Die Rechts­form der einge­tra­ge­nen Genos­sen­schaft ist für viele unter­schied­li­che Zwecke geeig­net. So ist sie flexi­bel, einfach zu handha­ben und seit über 160 Jahren bewährt. Der Ein- oder Austritt erfolgt unbüro­kra­tisch, zum Nominal­wert und ohne Notar oder Unternehmensbewertungen.

Die Genos­sen­schaft ist den Kapital­ge­sell­schaf­ten steuer­lich grund­sätz­lich gleich­ge­stellt. Sie verfügt aber mit der genos­sen­schaft­li­chen Rückver­gü­tung (Gewinn­ver­wen­dung) über ein „exklu­si­ves Steuer­spar­mo­dell“. Die Rückver­gü­tung wird bei der Genos­sen­schaft steuer­min­dernd als Betriebs­aus­ga­be verbucht.

Jede Genos­sen­schaft ist Mitglied in einem genos­sen­schaft­li­chen Prüfungs­ver­band. Dieser prüft im Inter­es­se der Mitglie­der regel­mä­ßig die wirtschaft­li­chen Verhält­nis­se und die Ordnungs­mä­ßig­keit der Geschäfts­füh­rung. Die Pflicht­prü­fung nach dem Genos­sen­schafts­ge­setz gibt den Mitglie­dern Sicher­heit über die wirtschaft­li­che Entwick­lung der Genossenschaft.

Durch die inter­ne Kontrol­le ihrer Mitglie­der und die unabhän­gi­ge Prüfung durch den Genos­sen­schafts­ver­band sind Genos­sen­schaf­ten die mit weitem Abstand insol­venz­si­chers­te Rechts­form in Deutschland.

Die Umwand­lung einer Kapital­ge­sell­schaft (GmbH, AG) sowie einer Perso­nen­ge­sell­schaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) in eine Genos­sen­schaft ist nach dem Umwand­lungs­ge­setz problem­los möglich.

Das Genos­sen­schafts­mo­dell wird attraktiver

Um die Attrak­ti­vi­tät des Genos­sen­schafts­mo­dells zu fördern, wurde kürzlich eine Bundes­rats­in­itia­ti­ve der NRW-Landes­re­gie­rung auf den Weg gebracht. Sie will die Unter­neh­mens­be­steue­rung entspre­chend anpas­sen. Mit der Geset­zes­vor­la­ge plant der Bundes­rat, die steuer­li­che Freigren­ze für Mitar­bei­ter­be­tei­li­gung von derzeit 360 Euro auf 5.000 Euro jährlich anzuhe­ben. Bisher sieht der Entwurf aller­dings eine Beschrän­kung auf junge Unter­neh­men („Start-Ups“) vor.

Bilder: KERN - Unternehmens­nachfolge. Erfolgreicher 

Autoren­ge­mein­schaft:

itera­tec: Dr. Micha­el Gebhart, Dr. Zoltan Fazekas, Manue­la Braitmaier 

KERN: Roland Grepp­mair, Holger Haber­mann, Wolfgang Bürger

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