Die Genossenschaft - Rettung für den angespannten Nachfolgemarkt?

Die Genos­sen­schaft - Rettung für den angespann­ten Nachfolgemarkt?

Ein zentra­les Problem in vielen Firmen ist die Unternehmens­nachfolge, weshalb häufig die Existenz­fra­ge gestellt wird. Dabei überse­hen viele Unter­neh­mer das Poten­ti­al ihrer eigenen Mitar­bei­ter und die Möglich­keit der Gründung einer Genossenschaft. 

Laut aktuel­ler Studi­en stehen in den nächs­ten 5 Jahren etwa 150.000 Unter­neh­men mit rund 2,5 Mio. Beschäf­tig­ten in Deutsch­land vor der Aufga­be, ihre Unternehmens­nachfolge zu regeln. Im Durch­schnitt 30.000 jedes Jahr!

Ein zentra­les Problem der Unternehmens­nachfolge besteht darin, dass kein natür­li­cher Nachfol­ger bzw. keine natür­li­che Nachfol­ge­rin da ist. Dabei wird häufig überse­hen, dass das Poten­ti­al für eine erfolg­rei­che Weiter­füh­rung des Betrie­bes – auch unter den aktuel­len Auswir­kun­gen durch Corona – durch­aus vorhan­den ist. Wenn sich die Beschäf­tig­ten mit ihren Kompe­ten­zen einbrin­gen und sich betei­li­gen. Ungere­gel­te, falsch oder zu spät angegan­ge­ne Unter­neh­mens­nach­fol­gen können im schlimms­ten Fall zur Insol­venz oder Liqui­da­ti­on des Unter­neh­mens führen. Der Verlust der Arbeits­plät­ze vieler Beschäf­tig­ter stellt ein großes volks­wirt­schaft­li­ches Problem dar!

Die Genos­sen­schaft als alter­na­ti­ve für engagier­te Mitarbeiter

Die einge­tra­ge­ne Genos­sen­schaft (eG) bietet in Fällen, für die es noch keine Regelung zur Nachfol­ge gibt, eine Alter­na­ti­ve für engagier­te Mitar­bei­ter des Unter­neh­mens, die die Rolle als Inhaber eigen­stän­dig wahrneh­men können. Durch die eG entsteht dabei kein neues Unter­neh­men, sondern zusätz­li­che Unter­neh­mer. Es handelt sich damit um einen sogenann­ten Employee-Buy-out. Durch diese wieder in Mode gekom­me­ne Rechts­form wird ein konstruk­ti­ver Beitrag zur Lösung des Nachfol­ge­pro­blems geleistet.

Wie funktio­niert eigent­lich das Genos­sen­schafts­mo­dell (eG)

Genos­sen­schaf­ten sind Wirtschafts­be­trie­be, die selbst­stän­dig von ihren Mitglie­dern geführt werden und die gleich­zei­tig für ihre Mitglie­der wirtschaf­ten. Sie können sich dabei aus natür­li­chen oder juris­ti­schen Perso­nen zusam­men­set­zen. Ziel dieses Bündnis­ses ist die Förde­rung ihrer Mitglie­der durch gemein­schaft­lich geführ­te Geschäfts­tä­tig­keit. Dabei existie­ren unter­schied­li­che Arten von Genos­sen­schaf­ten, wie die Bau-, die Produk­ti­ons-, die Verbrau­cher- und die Absatzgenossenschaften.

Während eine KG mit mindes­tens zwei Gesell­schaf­tern, eine GmbH ab einem Gesell­schaf­ter gegrün­det wird, benötigt man zur Gründung einer Genos­sen­schaft mindes­tens drei „Mitglie­der“. Die Genos­sen­schaft ist allein und ausschließ­lich verpflich­tet, die Inter­es­sen ihrer Mitglie­der zu fördern. Die Geschäfts­tä­tig­keit der Genos­sen­schaft ist auf wirtschaft­li­che, kultu­rel­le oder sozia­le Ziele ausge­rich­tet. Genau aus diesem Grunde stellt die Genos­sen­schaft eine heute wieder höchst attrak­ti­ve Form der Unter­neh­mens­form dar – neben anderen Formen wie z. B. der Stiftung.

Mitglie­der einer Genossenschaft 

Mit einem Vorstand und einem Aufsichts­rat hat die Genos­sen­schaft eine klare Leitungs- und Kontroll­struk­tur. Sie ist eine demokra­ti­sche Rechts- und Unter­neh­mens­form, in der jedes Mitglied genau eine Stimme hat. Unabhän­gig von der Höhe der Kapital­be­tei­li­gung. Kleine Genos­sen­schaf­ten mit bis zu 20 Mitglie­dern können dabei auf einen Aufsichts­rat verzichten.

Mitglie­der einer Genos­sen­schaft haften nur mit ihrer Kapital­be­tei­li­gung, wenn in der Satzung eine Nachschuss­pflicht ausge­schlos­sen wird. Beim Ausschei­den haben sie einen Anspruch auf Rückzah­lung ihres Geschäfts­gut­ha­bens gegen die Genos­sen­schaft. Dabei ist keine Übernah­me der Geschäfts­an­tei­le durch Dritte erfor­der­lich. Struk­tu­rel­le Verän­de­run­gen sind nur mit einer Dreivier­tel­mehr­heit möglich. Das verleiht der einge­tra­ge­nen Genos­sen­schaft eine große Stabi­li­tät. Sie sichert damit unter­neh­me­ri­sche Selbst­stän­dig­keit und schließt eine feind­li­che Übernah­me aus.

Die Rechts­form der einge­tra­ge­nen Genos­sen­schaft ist für viele ganz unter­schied­li­che Zwecke geeig­net. So ist sie flexi­bel, einfach zu handha­ben und seit über 160 Jahren bewährt. Der Ein- oder Austritt erfolgt unbüro­kra­tisch, zum Nominal­wert und ohne Notar oder Unter­neh­mens­be­wer­tung.

Bekann­te Genossenschaften

Heute in der Öffent­lich­keit bekann­te Genos­sen­schaf­ten sind unter anderem die Datev (das Rechen­zen­trum der Steuer­be­ra­ter und Buchhal­ter), alle Edeka-Märkte, Inter­sport, die Best-Western-Hotels, die „taz“ oder auch große Windparks, um nur einige ausge­wähl­te zu benen­nen. Zahlrei­che Bau-, Waren- und Winzer­ge­nos­sen­schaf­ten ergän­zen die großen Unter­neh­men im Mittelstand.

Die Genos­sen­schaft ist Mitglied in einem genos­sen­schaft­li­chen Prüfungs­ver­band. Dieser prüft im Inter­es­se der Mitglie­der regel­mä­ßig die wirtschaft­li­chen Verhält­nis­se und die Ordnungs­mä­ßig­keit der Geschäfts­füh­rung. Die Pflicht­prü­fung nach dem Genos­sen­schafts­ge­setz gibt den Mitglie­dern Sicher­heit über die wirtschaft­li­che Entwick­lung der Genos­sen­schaft. Dies macht sie mit weitem Abstand zur insol­venz­si­chers­ten Rechts­form in Deutschland.

Die Umwand­lung einer Kapital­ge­sell­schaft (GmbH; AG) sowie einer Perso­nen­ge­sell­schaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) in eine Genos­sen­schaft ist nach dem Umwand­lungs­ge­setz problem­los möglich.

Die Genos­sen­schaft als Nachfolgelösung

Die einge­tra­ge­ne Genos­sen­schaft (eG) bietet in den Fällen, in denen es noch keine Regelung zur Nachfol­ge und Unter­neh­mens­über­ga­be gibt, eine Alter­na­ti­ve für engagier­te Mitar­bei­ter des Unter­neh­mens. Zwar entsteht auf diese Weise kein zusätz­li­ches Unter­neh­men, doch zusätz­li­che Unter­neh­mer. Die Unter­neh­mens­über­ga­be folgt dabei den üblichen Bedin­gun­gen der Genos­sen­schafts­grün­dung. Die mindes­tens drei Gründungs­mit­glie­der überneh­men das Unter­neh­men und zeich­nen gemein­sam für den weite­ren wirtschaft­li­chen Erfolg verantwortlich.

Da die Genos­sen­schaft die finan­zi­el­len Möglich­kei­ten mehre­rer betei­lig­ter Perso­nen bündeln kann, ist die Finan­zie­rung des Kaufprei­ses leich­ter reali­sier­bar. Die Genos­sen­schaft bietet dem ausschei­den­den Unter­neh­mer die Möglich­keit eines schritt­wei­sen Rückzugs, beispiels­wei­se als Mitglied des Aufsichts­rats der eG oder als Berater für das Unter­neh­men in einem Angestelltenverhältnis. 

Die Gründung einer Genossenschaft 

Eine Genos­sen­schaft zu gründen erfor­dert unter anderem folgen­de Elemente:

  • Eine grund­le­gen­de Idee sowie ein Grund­kon­zept inklu­si­ve der Ziele des gemein­schaft­li­chen Unter­neh­mens, welche in der Satzung nieder­ge­schrie­ben werden
  • Ein Gründungs­team mit mindes­tens drei Mitglie­dern, das sich um die jewei­li­gen Schrit­te kümmert und alle Fäden in der Hand hält, verbun­den mit der Statu­ie­rung des Gründungsteams
  • Entwick­lung eines Wirtschafts­kon­zep­tes / Business­plans sowie die Festle­gung der Struk­tur der Genos­sen­schaft mit Vorstand und Aufsichtsrat
  • Die Festle­gung von Aufga­ben und Kompe­ten­zen der handeln­den Personen
  • Geneh­mi­gung des Konzep­tes durch das Gründungs­team inklu­si­ve Bestel­lung der Organe (Vorstand und Aufsichtsrat)
  • Gründungs­prü­fung (Wirtschafts­kon­zept, Satzung und Proto­koll der Gründungs­ver­samm­lung) durch genos­sen­schaft­li­chen Gründungsverband
  • Eintra­gung der neuen Genos­sen­schaft durch einen Notar im Genossenschaftsregister

Drei Praxis­bei­spie­le erfolg­rei­cher Unter­neh­mens­nach­fol­gen mit einer Genossenschaft

Die Planer­ge­mein­schaft Kohlbren­ner eG, Berlin 

Das ursprüng­lich inhaber­ge­führ­te Stadt­pla­nungs­un­ter­neh­men wurde im Rahmen der Unter­neh­mens­nach­fol­ge­su­che erfolg­reich in eine Genos­sen­schaft überführt. Der Inhaber bot 2006 als Einzel­un­ter­neh­mer im Alter von 64 Jahren die Firma seinen Mitar­bei­tern zum Kauf an. Ein Nachfol­ger aus der Familie stand leider nicht zur Verfü­gung. Weil aber kein einzel­ner Mitar­bei­ter die Verant­wor­tung allei­ne überneh­men wollte, kam nur eine gemein­schaft­li­che Lösung in Betracht. Von den 20 festan­ge­stell­ten Beschäf­tig­ten, inves­tier­ten acht von ihnen in das Unter­neh­men (Quelle: https://library.fes.de/pdf-files/wiso/14628.pdf).

Die Zimme­rei Grünspecht eG, Freiburg 

Die Zimme­rei Grünspecht wurde 1984 als GbR in Freiburg gegrün­det. 1991 wurde sie dann in eine Mitar­bei­ter­ge­nos­sen­schaft umgewan­delt. Von 38 Beschäf­tig­ten gehören heute 30 der Genos­sen­schaft an. Die Zimme­rei steht für Ökolo­gie und Nachhal­tig­keit und wird von einem Team aus allen Alters­grup­pen geführt. Grund­la­ge ist eine genos­sen­schaft­li­che, selbst­ver­wal­te­te Unternehmenskultur.

Bemer­kens­wert ist, dass gerade auch jünge­re Mitarbeiter(-innen) der Genos­sen­schaft beitre­ten und so die langfris­ti­ge Unternehmens­nachfolge sichern. Die gute wirtschaft­li­che Situa­ti­on bietet Spiel­räu­me, die auch eine starke Famili­en­ori­en­tie­rung (z.B. Eltern­zeit) ermög­li­chen (Quelle: Unternehmenshomepage)

Itera­tec GmbH, München

Die Itera­tec GmbH ist ein europa­weit tätiges Unter­neh­men für indivi­du­el­le Software­lö­sun­gen und beschäf­tigt rund 350 Mitar­bei­ter an sieben Stand­or­ten. Sie wurde 1996 durch die beiden Gründer Klaus Eberhardt und Mark Goerke ins Leben gerufen. Aufgrund der beson­de­ren Unter­neh­mens­phi­lo­so­phie sowie der Kultur des Unter­neh­mens war klar, dass ein reiner Verkauf nicht in Betracht gezogen wird. Folge ist, dass durch Kolle­gin­nen und Kolle­gen eine Genos­sen­schaft gegrün­det wurde: die „itera­tec nurdem­team eG“. Die Genos­sen­schaft kauft seither die itera­tec GmbH von den Gründern auf, und jeder Mitar­bei­ter der itera­tec GmbH kann, solan­ge ein Arbeits­ver­hält­nis besteht, Mitglied in der itera­tec nurdem­team eG sein.

Die Vorbe­rei­tun­gen der Gründung der itera­tec nurdem­team eG waren durch ein hohes Maß an Integra­ti­on aller Inter­es­sier­ter geprägt. So hat sich bis Juni 2018 eine Gruppe aus circa 30 Perso­nen gefun­den, die an der Satzung der Genos­sen­schaft mitge­wirkt hat. An jedem Stand­ort hat eine Mitar­bei­tern oder ein Mitar­bei­ter mitge­hol­fen, die Kommu­ni­ka­ti­on über den Fortschritt der Gründung sicher­zu­stel­len. Aktuell sind rund 240 Mitar­bei­ter der itera­tec GmbH gleich­zei­tig auch Mitglied der itera­tec nurdem­team eG (Quelle: Publi­ka­ti­on KERN und itera­tec in der faz vom 13. Oktober 2020).

Bild: Pixabay.com

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