Letter of Intent (LoI)

Wichti­ge Aspek­te und Tipps für die Gestal­tung einer Absichtserklärung.

8. März 2022 von Götz Kehrein

Der Letter of Intent (LoI), eine zentra­le Absichts­er­klä­rung in Unter­neh­mens­ver­kaufs­pro­zes­sen, wird nach den ersten Kontak­ten und Verhand­lun­gen unter­zeich­net. Er dient als Grund­la­ge für alle weite­ren Schrit­te und ist zeitlich vor der Due Diligence angesie­delt. Während jeder Unter­nehmens­verkauf seine eigenen Merkma­le aufweist, gibt es dennoch allge­mei­ne Check­punk­te, die typischer­wei­se in einem LoI behan­delt werden.

Letter of Intent Definition

Der Letter of Intent, zu Deutsch Absichts­er­klä­rung (auch bekannt als Memoran­dum of Under­stan­ding) ist kein spezi­el­ler Begriff aus dem Bereich Mergers & Acqui­si­ti­ons. Vielmehr handelt es sich um ein bewähr­tes Mittel aus allen Sekto­ren, in denen komple­xe Verhand­lun­gen geführt werden.

Es handelt sich um eine Grund­satz­ver­ein­ba­rung, die ein ernstes Inter­es­se an weite­ren Schrit­ten zwischen den Verhand­lungs­part­nern signa­li­siert. Alle Vertrags­par­tei­en erklä­ren schrift­lich, dass sie zu weite­ren Vertrags­ver­hand­lun­gen bereit sind und an einem erfolg­rei­chen Abschluss des M&A Prozes­ses inter­es­siert sind.

Memoran­dum of Under­stan­ding - Mehr als nur eine alter­na­ti­ve Bezeich­nung zum Letter of Intent

Das Memoran­dum of Under­stan­ding (MoU), oft synonym mit dem Letter of Intent verwen­det, verdient eine geson­der­te Betrach­tung. Während der LoI im Kontext von Unter­neh­mens­käu­fen häufi­ger erwähnt wird, findet das MoU in einer breite­ren Palet­te von Verein­ba­run­gen Anwen­dung. Es geht hierbei nicht nur um den Kauf von Unter­neh­men, sondern kann auch in anderen Koope­ra­tio­nen oder Partner­schaf­ten zum Einsatz kommen.

Das MoU betont in der Regel die gegen­sei­ti­ge Absicht zur Zusam­men­ar­beit und legt die Grund­prin­zi­pi­en und den Rahmen der Koope­ra­ti­on fest. Obwohl es ähnli­che Funktio­nen wie der LoI erfüllt, kann es in manchen Kontex­ten als ein formel­le­rer Schritt gesehen werden, der die Grund­la­ge für weite­re detail­lier­te Verträ­ge bildet.


Letter of Intent - Was gibt es zu beachten?

Zunächst ist festzu­hal­ten, dass der LoI grund­sätz­lich keine recht­li­che Verbind­lich­keit besitzt. Der Abschluss eines Memoran­dum of Under­stan­ding ist keine Garan­tie für den Erfolg der weite­ren Verhandlungen.

Zwar können einzel­ne Passa­gen mit Verpflich­tun­gen einher­ge­hen – so könnte beispiels­wei­se ein vertrags­wid­ri­ger Umgang mit sensi­blen Daten recht­li­che Konse­quen­zen nach sich ziehen - eine überge­ord­ne­te Verbind­lich­keit entsteht jedoch nicht.

Häufig wird im M&A Prozess die Frage nach der Notwen­dig­keit eines Letter of Intent gestellt. Schließ­lich entste­hen Kosten und gerade mittel­stän­di­sche Unter­neh­men stellen dieses wichti­ge Erfolgs­in­stru­ment vorei­lig infra­ge. Die Erfah­run­gen zeigen jedoch, dass ein LoI sowohl für den Verkäu­fer als auch für den Käufer viel wert ist.

Der Letter of Intent ist zwar „nur“ eine Absichts­er­klä­rung, die im Hinblick auf den eigent­li­chen Vertrags­ab­schluss recht­lich unver­bind­lich ist, aber zugleich die Ernst­haf­tig­keit und wesent­li­chen Eckpunk­te der Verhand­lun­gen zum Ausdruck bringt.

Ein wichti­ger Bestand­teil eines LoI ist die einver­nehm­li­che Dokumen­ta­ti­on des Verhand­lungs­stan­des. Bei diesem Punkt kommt es öfter zu Missver­ständ­nis­sen, was schon als verein­bart wahrge­nom­men oder „nur mal angespro­chen wurde“. Deshalb ist es wichtig, das geplan­te Vorha­ben zu beschrei­ben und dessen Bestand­tei­le genau zu definieren.

Können durch einen LoI recht­li­che bzw. finan­zi­el­le Risiken entstehen?

Der Letter of Intent ist ledig­lich eine beson­de­re Bezeich­nung und ändert nichts an der Tatsa­che, dass es sich um eine Art Vertrag handelt. Alle in diesem Schrift­stück verein­bar­ten Klauseln haben Gültig­keit. Dies wird auch im sogenann­ten „harten LoI“ deutlich, der konkre­te und recht­lich binden­de Erklä­run­gen umfasst. Um Risiken auszu­schlie­ßen, sollte der LoI mit der Hilfe einer Unter­nehmens­verkauf Beratung und einem Rechts­an­walt verfasst werden.


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Unter­schied Vertrag und Vorver­trag? Der Vorver­trag ist bereits ein recht­lich binden­des Dokument, das die Vertrags­par­tei­en dazu verpflich­tet, den abschlie­ßen­den Unter­neh­mens­kauf­ver­trag abzuschlie­ßen. Diese Verpflich­tung kann nur aus im Vorver­trag festge­hal­te­nen Gründen bzw. mit festge­hal­te­nen Konse­quen­zen aufge­löst werden. Der Letter of Intent ist hinge­gen selbst in seiner harten Form nicht als Vorver­trag einzuordnen.

Recht­li­che bzw. finan­zi­el­le Risiken?

Der Letter of Intent ist in der Regel, wenn alle festge­leg­ten Bedin­gun­gen ordnungs­ge­mäß einge­hal­ten werden, frei von Risiken. 

Aller­dings verbirgt sich in den „festge­leg­ten Bedin­gun­gen“ eventu­ell ein Schlupf­loch für Risiken. Wird der LoI nämlich mit proble­ma­ti­schen Passa­gen erstellt, sodass er womög­lich mehr einem Vorver­trag gleicht als einem klassi­schen LoI, kann dies durch­aus zu Proble­men führen.


Wann ist eine Absichts­er­klä­rung sinnvoll?

Grund­sätz­lich ist anzumer­ken, dass der Letter of Intent für jeden Unter­nehmens­verkauf empfeh­lens­wert ist. Obwohl Umfang und Inhal­te variie­ren können, sind die Vortei­le aus diesem Schrift­stück nicht von der Hand zu weisen. Der direk­te Nutzen der Absichts­er­klä­rung ergibt sich durch die psycho­lo­gi­sche und morali­sche Wirkung. Beide Partei­en können sich der Ernst­haf­tig­keit des Gegen­übers ein wenig siche­rer sein. Sollten also Zweifel bestehen, können diese durch den LoI ausge­räumt oder zumin­dest gemin­dert werden.

Ein weite­rer prakti­scher Anwen­dungs­fall betrifft die Zeitpla­nung. Ein in der Absichts­er­klä­rung gemein­sam verein­bar­ter Zeitplan hilft, das Tempo für den Unter­nehmens­kauf zu halten oder sogar zu beschleu­ni­gen. Denn die Erfah­rung zeigt, dass mit zuneh­men­der Dauer ein Schei­tern wahrschein­li­cher wird.

Gründe für Verzö­ge­run­gen können hierbei takti­sche „Spiele“ oder schlicht­weg eine Unent­schlos­sen­heit auf der Käufer- oder Verkäu­fer­sei­te sein. Die mögli­che Zusiche­rung einer Exklu­si­vi­täts­pha­se für den Käufer gibt z.B. dem Inter­es­sen­ten die Sicher­heit, sich mit dem LoI jetzt auf die folgen­den Schrit­te konzen­trie­ren zu können und nicht mehr weiter zwingend nach rechts und links schau­en zu müssen.

Im Verlauf der Verhand­lun­gen kommt es zur Offen­le­gung der intims­ten Unter­neh­mens­da­ten. Deshalb ist ein weite­rer Punkt, die Verein­ba­rung absolu­ter Geheim­hal­tung, mit dem LoI präzi­ser zu verein­ba­ren als bei der Exposé-Überga­be, die bei Verlet­zung auch zur Durch­set­zung von Schadens­er­satz­an­sprü­chen führen kann.

Wann ist ein Letter of Intent sinnvoll und was sichert er ab - grafische Übersicht

Letter of Intent - M&A

Die bisher erwähn­ten Grund­la­gen zum Letter of Intent gelten auch für den Spezi­al­fall der Mergers & Acqui­si­ti­ons. Neben Kaufpreis und Details zur Struk­tur des Unter­neh­mens­ver­kaufs (was genau wird verkauft?), enthält die Absichts­er­klä­rung hier Regelun­gen zur weite­ren Vorge­hens­wei­se (z.B. Umfang der Unter­neh­mens­prü­fung / Due Diligence), einen Zeitplan, eine Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung sowie Bestim­mun­gen zur Kosten­über­nah­me sowie zum mögli­chen Abbruch der Verhandlungen.

In vielen Fällen wird im LoI auch eine Exklu­si­vi­tät verein­bart, d.h. der Verkäu­fer darf in diesem Zeitraum mit keinem anderen Inter­es­sen­ten verhan­deln. Viele Verkäu­fer machen hier den Fehler, einen zu langen Zeitraum zu wählen und verges­sen mit anderen Inter­es­sen­ten einen “Stand-by-Modus” zu vereinbaren.

Wie wird er verhan­delt und worauf sollte man achten?

Der Verhand­lungs­pro­zess für einen Letter of Intent gleicht letzt­end­lich einer Diskus­si­on über die relevan­ten Punkte. Beide Partei­en bespre­chen Ihre Vorstel­lun­gen und einigen sich auf gewis­se Eckda­ten. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass auch Punkte bespro­chen werden, die für eine Partei als selbst­ver­ständ­lich oder bereits geklärt gelten. Oftmals stellt sich heraus, dass zuvor unver­bind­lich gemach­te Aussa­gen bei der Formu­lie­rung der Absichts­er­klä­rung keine Gültig­keit mehr haben.

Nicht zuletzt wird oft die Frage gestellt, wer die Kosten für den LoI übernimmt. Besser wäre hier die Frage, wer bestimmt, was darin steht? Denn eine gemein­sa­me Verein­ba­rung bindet beide Seiten und hat mehr Gewicht als eine mündli­che Absichtserklärung.

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Gestal­tung LoI

Obwohl der LoI gewis­sen Gestal­tungs­spiel­raum mit sich bringt, sind ein paar Eckpunk­te hilfreich.

Letter of Intent Inhalt

Ein wesent­li­cher Bestand­teil des Letter of Intent ist die klare Benen­nung und Identi­fi­ka­ti­on von Vertrags­part­nern, einschließ­lich deren Rolle und Verant­wor­tung im Rahmen der anvisier­ten Trans­ak­ti­on. Diese Defini­ti­on ist beson­ders in komple­xen Verhand­lun­gen wie Mergers & Acqui­si­ti­ons kritisch, um Missver­ständ­nis­se zu vermei­den und eine solide Basis für die folgen­den Schrit­te zu legen.

Neben der Benen­nung der Vertrags­part­ner sind folgen­de Inhal­te typischer­wei­se im LoI zu finden:

  • Darle­gung des Inter­es­ses an der jewei­li­gen Transaktion.
  • Festhal­ten des aktuel­len Verhand­lungs­stands: Dies umfasst konkre­te Aussa­gen über das M&A-Vorhaben, wie zum Beispiel den Verkauf der Firma, den Kaufpreis und weite­re Bestand­tei­le der Preisstruktur.
  • Zeitpla­nung: Dies beinhal­tet den Zeitrah­men für die Due Diligence und andere wichti­ge Meilensteine.
  • Vollmach­ten für Prüfun­gen durch Dritte: Regelun­gen zur Überprü­fung der Transaktion.
  • Vorbe­hal­te und spezi­el­le Bedin­gun­gen: Diese können spezi­fi­sche Anfor­de­run­gen oder Ausnah­men umfassen.
  • Geheim­hal­tungs­pflich­ten und Regelun­gen zur Heraus­ga­be von Dokumenten.
  • Hinwei­se auf die fehlen­de Bindungs­wir­kung der Absichts­er­klä­rung sowie Gründe für eine mögli­che Beendi­gung der Verhandlungen.
  • Regelun­gen für Ausla­gen­er­satz und Klauseln bezüg­lich Exklusivität.
Letter of Intent Inhalt - grafische Übersicht

NDA: Non-Disclo­sure Agreement

Das Non-Disclo­sure Agree­ment wird im Deutschen als Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung bezeich­net und entwe­der paral­lel zum oder als Bestand­teil des Letter of Intent verfasst. Die Partei­en verpflich­ten sich, die Inhal­te der Verhand­lun­gen oder sogar das Vorhan­den­sein von Verhand­lun­gen selbst vertrau­lich zu behandeln.

Da die Bedeu­tung der Vertrau­lich­keit sicher­lich nicht weiter erläu­tert werden muss, ergibt sich durch das NDA für alle Betei­lig­ten eine Vertrau­ens­ba­sis. Die beson­de­re Stellung der Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung führt zudem auch dazu, dass sie nicht ohne beson­de­re Positio­nie­rung im Letter of Intent platziert wird. Bei Verstö­ßen lassen sich die Konse­quen­zen hierdurch leich­ter umsetzen.

Fazit

Ein Letter of Intent (LoI) ist eine Absichts­er­klä­rung, die vor weite­ren Verhand­lun­gen und vor der Due Diligence-Phase unter­zeich­net wird. Obwohl der LoI grund­sätz­lich keine recht­li­che Verbind­lich­keit besitzt, signa­li­siert er den Ernst und die Eckpunk­te der Verhand­lun­gen. Es ist wichtig, den LoI präzi­se zu gestal­ten und den Verhand­lungs­stand einver­nehm­lich zu dokumen­tie­ren, um Missver­ständ­nis­se zu vermei­den. Durch einen LoI können psycho­lo­gi­sche und morali­sche Wirkun­gen erzielt werden, und er kann bei der Zeitpla­nung helfen. 

Es ist ratsam, den LoI mit profes­sio­nel­ler Unter­nehmens­verkauf Beratung und Unter­stüt­zung eines Rechts­an­walts zu verfas­sen, um recht­li­che und finan­zi­el­le Risiken auszu­schlie­ßen. Im M&A-Kontext enthält der LoI zusätz­li­che Regelun­gen zur weite­ren Vorge­hens­wei­se, Kosten­über­nah­me und mögli­cher­wei­se Exklusivität. 

Ein Non-Disclo­sure Agree­ment (NDA) wird oft paral­lel zum LoI verfasst, um die Vertrau­lich­keit der Verhand­lun­gen sicherzustellen.

Über den Autor

Götz Kehrein

Jahrgang 1963, Dipl.-Kaufmann, Fachrich­tun­gen: Wirtschafts­prü­fung, Steuer- und Wirtschafts­recht, zerti­fi­zier­ter Change Manager (IHK), zerti­fi­zier­ter Business-Coach & Bussi­ness-Trainer (nach DVCT-Standard). Exper­te für Unternehmens­nachfolge, Unter­nehmens­kauf, -verkauf und -bewer­tun­gen in Hamburg, Schles­wig-Holstein und Mecklen­burg-Vorpom­mern. Langjäh­ri­ge Geschäfts­füh­rungs­er­fah­rung bei einem inter­na­tio­na­len Finanz­dienst­leis­ter. Beson­de­re Exper­ti­sen: Verän­de­rungs­ma­nage­ment, Prozess­op­ti­mie­rung, Kriesen­ma­nage­ment und -kommu­ni­ka­ti­on, Unter­neh­mens­fi­nan­zie­rung, Restruk­tu­rie­rung, Strate­gie­ent­wick­lung und Start-Up Beglei­tung. Versier­te Routi­ne und Sachkennt­nis aus zahlrei­chen M&A Prozes­sen auf Käufer­sei­te und als Berater für Unternehmens­nachfolge, -bewer­tung, -kauf und -verkauf im Mittel­stand. Quali­fi­zier­ter Referent und Trainer zum Thema Unternehmens­nachfolge und Generations­wechsel. Mitglied im “Stabwech­sel-Team” der Handels­kam­mer Hamburg und der IHK Lübeck. Mehr erfah­ren >