Der Unter­neh­mens­kauf­ver­trag: Muster, Check­lis­te und die wichtigs­ten Tipps

24. Febru­ar 2022 von Nils Koerber

Der Unter­neh­mens­kauf­ver­trag ist – obwohl nicht immer der Abschluss eines M&A Prozes­ses – ein wichti­ger Meilenstein.

Der Unter­neh­mens­kauf­ver­trag ist – obwohl nicht immer der Abschluss eines M&A Prozes­ses – ein wichti­ger Meilen­stein. Da jeder Unter­nehmens­kauf bzw. -Verkauf auf indivi­du­el­len Gegeben­hei­ten beruht, muss der entspre­chen­de Vertrag diese Details widerspiegeln.

Unter­neh­mer schlie­ßen mit der Zeit unzäh­li­ge Verträ­ge ab. Eine Orien­tie­rung bieten oftmals die regio­na­len Indus­trie- und Handels­kam­mern durch Muster­ver­trä­ge. Diese sind aller­dings auch nur als Muster zu behan­deln. Einzel­fra­gen sollten stets mit einem M&A-erfahrenen Rechts­an­walt oder der Beratung der Indus­trie- und Handels­kam­mern geklärt werden.


Unter­neh­mens­kauf­ver­trag Muster für M&A Transaktionen

Im frühen Stadi­um eines M&A Prozes­ses ist zunächst eine Orien­tie­rung sinnvoll, wie der Vertrag für einen Unter­nehmens­kauf grund­sätz­lich ausse­hen kann. Ein Muster ist hierbei eine große Hilfe und gibt Aufschluss über Umfang, Gestalt oder Inhal­te. Während ohne Zweifel noch indivi­du­el­le Verän­de­run­gen vorge­nom­men werden müssen, ist das folgen­de Muster der erste Schritt zur erfolg­rei­chen Transaktion.

Die Indus­trie- und Handels­kam­mern engagie­ren sich ebenfalls sehr stark zum Thema Unternehmensnachfolge. 

Die IHK-Frank­furt am Main stellt auf ihrer Homepage eine sehr gute, allge­mein gehal­te­ne Kaufver­trags­vor­la­ge zum Download zur Verfü­gung.
Hier können Sie die Vorla­ge zum Unter­neh­mens­kauf­ver­trag der IHK herunterladen.

Im Folgen­den erläu­tern wir Ihnen, was einen Share Deal vs. Asset Deal ausmacht.

Muster­ver­trag Share Deal – Verkauf von Anteilen

Bei einem Anteils­ver­kauf (Share Deal) wechselt nur die Inhaber­schaft an diesen Antei­len; alle von der Gesell­schaft selbst mit Dritten geschlos­se­nen Verträ­ge bleiben grund­sätz­lich unver­än­dert bestehen. Wichtig sind dann unter anderem folgen­de Aspekte:

  • Sind alle vertrag­li­chen Regelun­gen, einschließ­lich Vertrags­nach­trä­gen und -ergän­zun­gen, dokumen­tiert und auffindbar?
  • Entspre­chen alle Verträ­ge dem aktuel­len Stand der Gesetz­ge­bung und Rechtsprechung?
  • Sind die Einkaufs-, Kunden- oder anderen Verträ­ge standardisiert?
  • Enthal­ten Verträ­ge etwa Kündi­gungs­rech­te des Vertrags­part­ners im Falle eines Inhaber­wech­sels, so-genann­te „Change-of-Control“-Klauseln?

Eine umfang­rei­che Vorla­ge, die als Muster­ver­trag für einen Share Deal genutzt werden kann, bietet das Jurafo­rum.

Vertrags­vor­la­ge Asset Deal – Verkauf von Assets

Erwirbt der Käufer im Wege der Einzel­rechts­nach­fol­ge definier­te Vermö­gens­ge­gen­stän­de wie Maschi­nen, Lager­be­stän­de etc. (Asset Deal), gehen die von der Gesell­schaft geschlos­sen Verträ­ge beim Unter­nehmens­verkauf nicht automa­tisch über. In solchen Fällen muss die Vertrags­über­nah­me beson­ders geregelt werden; zumeist ist bei solchen Verträ­gen auch die Zustim­mung des Vertrags­part­ners hierfür erforderlich.

Im Vorfeld eines Firmen­ver­kaufs kann es hilfreich sein, diese Zustim­mung zu einer Vertrags­über­tra­gung bereits standard­mä­ßig in den Vertrag einzu­bau­en oder auch hier indivi­du­ell vorab einzu­ho­len, um im Verkaufs­pro­zess Zeit zu gewin­nen. Ganz beson­de­re Aufmerk­sam­keit ist beim Asset Deal der Übertra­gung von Daten­stäm­men zu widmen. Die DSGVO zieht hierfür relativ enge Grenzen.


Was ist grund­sätz­lich zu beachten?

Der Vertrag für einen Unter­nehmens­kauf wird oftmals auf Basis des zuvor darge­leg­ten „Letter of Intent“ verfasst. In den folgen­den Verhand­lun­gen ergeben sich aus den verschie­de­nen Ansich­ten Kompro­mis­se, die in festen Klauseln enden.

Wichtig ist, dass die zu disku­tie­ren­den Punkte nicht als lästi­ge Feinhei­ten gesehen werden. Jeder später unter­schrie­be­ne Punkt des Vertrags stellt eine Verpflich­tung ein, die sich nicht einfach umgehen lässt. Daher sollte der Prozess der Erstel­lung des Unter­neh­mens­kauf­ver­trags als Chance gesehen werden, alle relevan­ten Details für die Zukunft eindeu­tig festzuhalten.

Ähnlich verhält es sich mit der Due Diligence, die ebenfalls keine Last ist, sondern eine wichti­ge Prüfung für den Erfolg des gesam­ten Prozes­ses darstellt.


Wer erstellt den Erstentwurf?

Der erste Entwurf kann sowohl vom Verkäu­fer als auch Käufer initi­iert werden, wobei es in der Regel der Verkäu­fer ist, der die ersten Entwür­fe anfer­ti­gen lässt. Zumin­dest die entschei­den­den Vertrags­eck­da­ten sollten vom Verkäu­fer aufge­stellt werden. Das hat für die Grund­struk­tur eines Unter­neh­mens­kauf­ver­tra­ges eine hohe Bedeutung.

Zudem ist es legitim, dass die Seite, die für den ersten Entwurf die Verant­wor­tung trägt, auch die eigene Sicht­wei­se deutli­cher formu­lie­ren wird. Da es nahezu unver­meid­bar zu Verhand­lun­gen kommen wird, bei denen der Verkäu­fer Kompro­mis­se einräu­men muss, ergibt sich am Ende ein Vertrag, der für beide Seiten beim Unter­nehmens­kauf annehm­bar ist.

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Warum man keinen Notar für den Erstent­wurf einschal­ten sollte

Je nach M&A Prozess wird ein Notar für die Beurkun­dung der abschlie­ßen­den Unter­zeich­nun­gen notwen­dig. Für einen Erstent­wurf besteht aller­dings keine Pflicht für eine notari­el­le Beurkun­dung. Dies ist aus Kosten­grün­den auch zu vermei­den, da ein Notar bereit für den Erstent­wurf eine (nicht unerheb­li­che) Gebühr verlan­gen wird. Die Gebühr ist dabei unabhän­gig vom Erfolg des Prozesses.

Ein erfah­re­ner M&A Berater und/oder Rechts­an­walt ist ebenfalls oftmals in der Lage, einen ersten Entwurf für Kaufver­trä­ge zu erstel­len. Ein Verkäu­fer kann mit dem Rechts­an­walt seines Vertrau­ens über die Honorie­rung nach Aufwand, Festpreis oder erfolgs­be­zo­gen verhan­deln. Rechts­an­wäl­te, die auf Unter­neh­mens­ver­käu­fe spezia­li­siert sind, sind nicht immer unmit­tel­bar zu erken­nen. Im Ideal­fall kann der M&A Berater Kontak­te verschaf­fen und Empfeh­lun­gen aussprechen.

Alter­na­tiv zeigt sich oftmals im persön­li­chen Gespräch, wie hoch der Erfah­rungs­schatz des Rechts­an­walts auf diesem Gebiet ist.

  • Sind ihm die spezi­el­len Ansprü­che Ihres M&A Prozes­ses ein Begriff?
  • Hat er bereits erstell­te Kaufver­trä­ge zur Hand, die er als Muster verwen­den kann?
  • Kennt er die Anfor­de­run­gen an einen rechts­si­che­ren Vertrag?

Und dabei sollte es nicht nur einmal im Jahr eine M&A-Rechtsberatung gegeben haben, sondern das Fachwis­sen vieler Trans­ak­tio­nen ist auch in der Rechts­be­ra­tung von hohem Wert für den Mandanten.

Portrai Nils Koerber von KERN M&A Beratung für Unternehmensverkauf und Unternehmensnachfolge

Lassen Sie sich vom M&A Berater Ihres Vertrau­ens einen kompe­ten­ten Rechts­an­walt für den Erstent­wurf Ihres Unter­neh­mens­kauf­ver­trags empfeh­len. So sparen Sie Kosten, sichern sich das beste Know-how und legen den Grund­stein für die weite­ren Verhandlungen.”


Die 10 wichtigs­ten Inhal­te für den Unter­neh­mens­kauf­ver­trag [Check­lis­te]

Neben indivi­du­el­len Elemen­ten, die sich inner­halb von Branchen und einzel­nen Unter­neh­men unter­schei­den, existie­ren grund­le­gen­de Inhal­te, die bei jedem Unter­neh­mens­kauf­ver­trag berück­sich­tigt werden müssen. 

Weite­re Inhal­te im Kaufvertrag

Neben den genann­ten 10 Inhal­ten unserer Check­lis­te sollten zwingend weite­re Fragen im Unter­neh­mens­kauf­ver­trag beant­wor­tet werden. 

  • Sind der Vertrags­ge­gen­stand und der Kaufpreis sowie Kaufpreis­me­cha­nis­mus exakt definiert?
  • Welche Anlagen werden angeführt?
  • Existie­ren relevan­te Forderungen?
  • Existie­ren relevan­te Verbindlichkeiten?
  • Welche Rechte und Verpflich­tung gelten für die Vertragsparteien?
  • Müssen Abgaben geleis­tet werden?
  • Welche Mitwir­kung wird vertrag­lich geregelt?
  • Wie genau hat die Umset­zung zu erfolgen?
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Wer übernimmt die Kosten? Käufer oder Verkäufer?

Während es in Deutsch­land grund­sätz­lich möglich ist, nahezu alles vertrag­lich zu regeln, hat sich etabliert, dass der Käufer die Kosten für die mögli­che notari­el­le Beurkun­dung des Unter­neh­mens­kauf­ver­trags trägt. Und der Käufer trägt seine Kosten für seine anwalt­li­che Beratung.

Der Gedan­ken­gang ist hierbei simpel: Im Endef­fekt zahlt der Käufer die Kosten ohnehin. Denn: Wird verein­bart, dass der Verkäu­fer die Kosten zu tragen hat, wird dieser die Kosten aller Wahrschein­lich­keit im Gesamt­preis mit einberechnen.

Achtung: Steuer­li­che und recht­li­che Besonderheiten!

Jeder M&A Prozess obliegt den gelten­den steuer­li­chen und recht­li­chen Regelun­gen. Dies ist jedoch nicht unbedingt als Last anzuse­hen, sondern kann häufig auch Chancen für die Übertra­gung bieten.

Ein Beispiel: Bei der Veräu­ße­rung einzel­nen Wirtschafts­gü­ter einer GmbH im Rahmen eines Asset Deals fallen Gewer­be- sowie Körper­schafts­steu­er an. Veräu­ßert die GmbH statt­des­sen eine Tochter GmbH im Rahmen eines Share Deals, sind die Veräu­ße­rungs­ge­win­ne steuer­frei (5 % des Veräu­ße­rungs­ge­winns werden als nicht abzugs­fä­hi­ge Betriebs­aus­ga­be behandelt).

Im Rahmen der M&A Beratung und/oder Unter­stüt­zung durch einen fachkun­di­gen Rechts­an­walt können solche Möglich­kei­ten bespro­chen werden. Entschei­dend ist, dass die richti­gen Inhal­te im Unter­neh­mens­kauf­ver­trag festge­hal­ten werden und frühzei­tig auf der Verkäu­fer­sei­te ein gutes steuer­li­ches Konstrukt durch­dacht und vorbe­rei­tet werden sollte.


Neben steuer­li­chen Fallstri­cken lauert ein häufi­ger Fehler auch bereits bei der Berech­nung des Unter­neh­mens­wer­tes. Vermei­den Sie diesen Fehler mit unserem Webinar:

Webinar-Die-7-teuersten-Fehler-bei-der-Unternehmensbewertung

Wichti­ge Tipps für die Vertragsverhandlungen

Der Erstent­wurf des Unter­neh­mens­kauf­ver­trags ist unbedingt auch als solcher zu betrach­ten. Er wird unver­meid­bar Passa­gen enthal­ten, die der gegen­über­ste­hen­den Partei nicht zusagen. Als vorbeu­gen­de Maßnah­me für erfolg­rei­che Verhand­lun­gen ist es ratsam, sich in die andere Partei hineinzuversetzen.

  • Welche Punkte werden ihr beson­ders wichtig sein?
  • Kann man hier bereits großzü­gig sein?
  • Welche Punkte sind der anderen Partei weniger wichtig?
  • Können diese zu eigenen Gunsten formu­liert werden?

Eine weite­re Taktik sieht vor, dass bestimm­te Inhal­te bewusst so gestal­tet werden, dass eine Diskus­si­on unver­meid­bar ist. In den Verhand­lun­gen wird bei diesen Inhal­ten nachge­ge­ben, um der gegen­über­ste­hen­den Partei „einen Sieg“ zu ermög­li­chen. Tatsäch­lich ist der gemach­te Kompro­miss aber genau das Ergeb­nis, das von Beginn an angestrebt wurde.


Bonus: Weite­re Verträ­ge beim Unternehmensverkauf

Wenn Sie eine Firma verkau­fen, wird die Trans­ak­ti­on in der Regel nicht nur vom Unter­neh­mens­kauf­ver­trag besie­gelt. Weite­re Verträ­ge kommen zum Einsatz und sollten gründ­lich geplant bzw. geprüft werden.

Als wichti­ge Verträ­ge sind zu nennen: Arbeits- und Mietver­trä­ge. Doch auch etwa Verträ­ge mit Liefe­ran­ten oder Kunden sind Teil eines ordnungs­ge­mä­ßen M&A Prozesses.


Über den Autor

Portrai Nils Koerber von KERN M&A Beratung für Unternehmensverkauf und Unternehmensnachfolge

Nils Koerber

Jahrgang 1964, Ausbil­dung und Studi­um als Kaufmann und Betriebs­wirt, zerti­fi­zier­ter Coach und Trainer für Nachfol­ge­pro­zes­se in Famili­en­un­ter­neh­men, ausge­bil­de­ter Media­tor (Wirtschafts­me­dia­ti­on) und Konflikt­mo­de­ra­tor. Seit 2004 Mitbe­grün­der und Inhaber von KERN - Unternehmens­nachfolge. Erfolg­rei­cher. Langjäh­rig erfah­re­ner Prakti­ker in allen Fragen der Unternehmens­nachfolge in Famili­en­un­ter­neh­men. Spezia­li­siert auf M&A-Prozesse im Mittel­stand. Mehr erfah­ren >