Aufnahme von oben: Meetingtisch mit Laptops, Gläsern und Papieren

Erbschaft­steu­er: Verbes­se­run­gen bei Unter­neh­mens­be­wer­tung lückenhaft

Eine fundier­te Unter­neh­mens­be­wer­tung ist insbe­son­de­re zu erbschaft- und schen­kungs­steu­er­li­chen Zwecken unumgäng­lich. Die Ertrags­wert­me­tho­de ist dabei heute Standard – entwe­der in Form des verein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­rens gemäß Bewer­tungs­ge­setz oder nach den Grund­sät­zen des Insti­tuts der Wirtschafts­prü­fer e.V. (IDW S1). Das früher gängi­ge Stutt­gar­ter Verfah­ren findet sich zwar noch in einer Vielzahl von Gesell­schafts­ver­trä­gen, ist jedoch zu steuer­li­chen Zwecken nicht mehr erlaubt.

Reduzie­rung des Kapita­li­sie­rungs­fak­tors beim verein­fach­ten Ertragswert

Die Erbschaft­steu­er­re­form ist rückwir­kend zum 1. Juli 2016 in Kraft getre­ten. Dadurch hat sich eine Verbes­se­rung bei der Anwen­dung des verein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­rens ergeben. Die vorher gülti­ge Fassung des Bewer­tungs­ge­set­zes führte hinge­gen regel­mä­ßig zu überhöh­ten Unter­neh­mens­wer­ten. Für alle Bewer­tungs­stich­ta­ge nach dem 1. Januar 2016 hat sich der Kapita­li­sie­rungs­fak­tor von 17,86 auf 13,75 reduziert. Außer­dem ist bei Erfül­lung bestimm­ter, insge­samt restrik­ti­ver Krite­ri­en ein Abschlag von 30% bei der Bewer­tung möglich. Die Absen­kung des Kapita­li­sie­rungs­fak­tors ist ein Schritt in die richti­ge Richtung. Auch wenn sich durch den aktuel­len Niedrig­zins in vielen Fällen weiter­hin überhöh­te Werte ergeben. Der neue, stati­sche Faktor von 13,75 entspricht verein­facht einem Kapita­li­sie­rungs­zins­fuß von ca. 7,3%. Diese Größen­ord­nung ist bei kleinen, inhaber­ge­führ­ten Mittel­ständ­lern reali­täts­fern. Schließ­lich tragen sie wesent­lich höhere Risiken im Falle einer Unternehmens­nachfolge. Je nach subjek­ti­ver Einschät­zung der tatsäch­lich vom abgeben­den Unter­neh­mer auf den Nachfol­ger übertrag­ba­ren Ertrags­kraft sind in der Bewer­tungs­pra­xis zweistel­li­ge Diskon­tie­rungs­sät­ze durch­aus marktüblich.

Durch eine nicht sachge­rech­te Unter­neh­mens­be­wer­tung können im Falle von famili­en­in­ter­nen Anteils­über­tra­gun­gen überhöh­te Schen­kungs- oder Erbschaft­steu­er­zah­lun­gen oder zu hohe Ausgleichs­zah­lun­gen zulas­ten der überneh­men­den Famili­en­mit­glie­der folgen. Bei der Veräu­ße­rung des Unter­neh­mens kann deshalb eine falsche Bewer­tung zu einer zu hohen Kaufpreis­for­de­rung führen. Diese beein­träch­tigt unter Umstän­den die Veräußerbarkeit.

IDW-Ertrags­wert erlaubt realis­ti­sche­re Unternehmensbewertung

Das IDW-Verfah­ren orien­tiert sich demge­gen­über näher am Markt­wert des Unter­neh­mens. Dies liegt an der objek­ti­vier­ten Einschät­zung der zukünf­ti­gen Überschüs­se und dem realis­ti­schen Kapita­li­sie­rungs­zins­fuß. Damit unter­liegt der Kapita­li­sie­rungs­fak­tor einer fortlau­fen­den Anpas­sung an die tatsäch­li­chen Markt­ge­ge­ben­hei­ten. Beide Verfah­ren werden von den Finanz­be­hör­den bei der Bemes­sung der Schen­kungs- oder Erbschaft­steu­er akzep­tiert. Eine fachge­rech­te, wenn auch etwas aufwän­di­ge­re IDW-Ertrags­wert­ermitt­lung bleibt damit auch zukünf­tig erste Wahl. Schließ­lich bietet sie einen größe­ren Spiel­raum und lässt die Ermitt­lung realis­ti­scher Markt­wer­te zu.

Somit zahlt es sich aus, für eine fundier­te Unter­neh­mens­be­wer­tung die Hilfe von Spezia­lis­ten in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ihrer langjäh­ri­gen Erfah­rung wenden diese das Ertrags­wert­ver­fah­ren richtig an. Dadurch kommen Sie zu sach- und markt­ge­rech­ten und damit fundier­ten Unternehmensbewertungen.

Tipps zum Weiterlesen:

5 Krite­ri­en für die Auswahl der richti­gen Firma für eine Unternehmensnachfolge

Die Kosten einer Unternehmens­nachfolge oder eines M&A-Projektes

Woran erken­nen Sie einen seriö­sen Berater für den Unternehmensverkauf?

Welche Unter­neh­mens­bör­sen bieten sich für die Suche an?

Geziel­te Bilanz­be­rei­ni­gung kann Unter­neh­mens­wert erhöhen

Kommen­tar: Ungelös­te Unter­neh­mens­nach­fol­gen gefähr­den unseren Wohlstand

Bild: ©fotolia


Was bedeu­tet die Reform der Erbschafts­steu­er aus 2016 für die Unternehmens­nachfolge?

Die Erbschaft­steu­er­re­form bewirk­te eine Verbes­se­rung bei der Anwen­dung des verein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­rens. Zuvor kam es nämlich häufig zu erhöh­ten Bewer­tun­gen der Unter­neh­men. Zudem ist unter stren­gen Bedin­gun­gen auch ein Abschlag von 30% bei der Bewer­tung möglich. Die Absen­kung des Kapita­li­sie­rungs­fak­tors von 17,86 auf 13,75 wirkt sich positiv aus. Dennoch entste­hen durch die weiter niedri­gen Zinsen immer noch überhöh­te Bewer­tun­gen. Der Faktor von 13,75 entspricht schließ­lich immer noch einem Kapital­zins­fuß von 7,3%. Beson­ders bei kleine­ren, inhaber­ge­führ­ten Betrie­ben ist das durch die unsiche­re­re Unternehmens­nachfolge wenig realistisch.

Wie hilft der IDW-Ertrags­wert bei der Unter­neh­mens­be­wer­tung?

Das Verfah­ren des IDW beruht auf einer objek­ti­vier­ten Einschät­zung der zukünf­ti­gen Überschüs­se und einem realis­ti­schen Kapital­zins­fuß. Dadurch liegt es näher am Markt­wert des Unter­neh­mens. Denn der Kapita­li­sie­rungs­fak­tor wird durch­ge­hend an die Markt­si­tua­ti­on angepasst. Die IDW-Ertrags­wert­ermitt­lung bleibt damit auch in Zukunft erste Wahl. Schließ­lich werden beide Verfah­ren vom Finanz­amt akzeptiert.