Famili­en­in­ter­ne Nachfol­ge: So vermei­den Sie Fallstricke

Eine eilig geplan­te famili­en­in­ter­ne Nachfol­ge kann unter Umstän­den die Existenz eines Famili­en­un­ter­neh­mens gefähr­den. Unser Autor Klaus-Chris­ti­an Knuff­mann empfiehlt daher, bei der Nachfol­ge-Planung alle Themen offen anzuspre­chen. Nur dann ist gewähr­leis­tet, dass das Unter­neh­men später in seinem Bestand gesichert ist.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat vor kurzem entschie­den, dass die derzei­ti­ge Erbschafts­steu­er­re­ge­lung verfas­sungs­wid­rig ist. Die Bundes­re­gie­rung wurde aufge­for­dert, bis zum 30.Juni 2016 Änderun­gen am bisher gülti­gen Gesetz vorzu­neh­men. Dies hat erheb­li­che Auswir­kun­gen für alle dieje­ni­gen Unter­neh­mer/-innen, die bisher ihre Nachfol­ge für ihr Unter­neh­men nicht geregelt haben. Mancher Unter­neh­mer sieht sich nun veran­lasst, schnell eine famili­en­in­ter­ne Nachfol­ge und eine Lösung für sein Unter­neh­men zu finden. Dabei werden oft vorei­li­ge Entschei­dun­gen getrof­fen. Häufig werden bestimm­te Famili­en­mit­glie­der in der Abfol­ge bedacht, andere aber nicht oder nicht im gleichen Maße.

Eilig geplan­te famili­en­in­ter­ne Nachfol­ge kann Generations­wechsel erschweren

So kann zwar der Unter­neh­mer seine Wunsch­vor­stel­lung schon zu Lebzei­ten reali­sie­ren und z.B. nicht alle seiner Nachkom­men für die Unternehmens­nachfolge bestim­men. Er muss aber damit rechnen, dass die nicht berück­sich­tig­ten Erben sich spätes­tens zum Zeitpunkt seines Ablebens mit der geschlos­sen Erbre­ge­lung nicht einver­stan­den erklä­ren. Erbbe­rech­tig­ten, auch z.B. den angehei­ra­te­ten Schwie­ger­kin­dern, steht vom Gesetz her u. U. ein so genann­ter Pflicht­teils­an­spruch zu. Dieser entspricht der Hälfte des jeweils gesetz­li­chen Erban­spruchs. Der Pflicht­teils­an­spruch ist zudem bei Forde­rung in bar zu Verkehrs­wer­ten zu leisten. Dies kann sehr schnell dazu führen, dass ein Unter­neh­men in finan­zi­el­le Schief­la­ge gerät, weil es inner­halb zu beach­ten­der Fristen nicht in der Lage ist, die notwen­di­gen Barmit­tel aufzu­brin­gen. Infol­ge­des­sen verkau­fen Firmen­in­ha­ber häufig überhas­tet Vermö­gens­ge­gen­stän­de wie zum Beispiel betriebs­not­wen­di­ge Immobi­li­en. Schließ­lich nehmen Unter­neh­mer dann vielfach Abstri­che bei den Verkaufs­er­lö­sen hin. Anderer­seit sind Vermö­gens­wer­te in der Kürze der Zeit dann nicht sinnvoll zu  verwerten.

Recht­zei­ti­ge Nachfol­ge­pla­nung sinnvoll

Um auch für solche Eventu­al­fäl­le bei einer famili­en­in­ter­ne Nachfol­ge vorzu­sor­gen, empfiehlt es sich von allen Erbbe­rech­tig­ten sogenann­te Pflicht­teils­ver­zich­te unter­zeich­nen zu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn inner­halb der Familie aktuell große Einig­keit herrscht. Liegt ein solcher Verzicht auf dem Tisch kommen bisher nicht geäußer­te Mißstim­mun­gen oder Gefüh­le der Benach­tei­li­gung auf den Tisch. Es empfiehlt sich daher für jeden Unter­neh­mer mit Beginn der Planun­gen für eine zukünf­ti­ge Nachfol­ge dieses Thema offen anzusprechen.

Nur dann ist gewähr­leis­tet, dass das Unter­neh­men später in seinem Bestand gesichert ist und auch nur dieje­ni­gen das Unter­neh­men weiter­füh­ren und an diesem betei­ligt sind, die der Erblas­ser als dafür geeig­net empfin­det. Hier kann eine profes­sio­nel­le Media­ti­on hilfreich sein, um letzt­end­lich den Fortbe­stand des Unter­neh­mens zu sichern.

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