Erbschafts­steu­er­re­form belas­tet Familienunternehmen

Der DIHK schlägt Alarm: Die jetzt bekannt gewor­de­nen „Eckwer­te“ aus dem Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) zur Erbschaft­steu­er­re­form führen – anders als noch im Koali­ti­ons­ver­trag zugesagt – zu einer zusätz­li­chen Steuer­be­las­tung bei der Übertra­gung von „großen“ Famili­en­un­ter­neh­men. Die Vorschlä­ge gehen laut einer Presse­mit­tei­lung des DIHK weit über das hinaus, was die Verfas­sungs­rich­ter im Urteil vom Dezem­ber 2014 anmahnten.

Es geht dabei um die Frage, wie die vom Gericht gefor­der­te Bedürf­nis­prü­fung für „große“ Unter­neh­men geregelt werden soll. Schon heute müssen Nachfol­ger das Unter­neh­men mindes­tens fünf Jahre lang weiter­füh­ren und die Arbeits­plät­ze erhal­ten, wenn das übertra­ge­ne Betriebs­ver­mö­gen von der Erbschaft­steu­er verschont werden soll. Die Erbschafts­steu­er­re­form muss sich in das vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) bestä­tig­te Verscho­nungs­kon­zept integrie­ren. Ferner sollte sie verfas­sungs­fest und wenig bürokra­tisch sein.

Erfor­der­li­che Bedürf­nis­prü­fung für „große“ Unternehmen

Dreh- und Angel­punkt der künftig erfor­der­li­chen Bedürf­nis­prü­fung ist die Defini­ti­on von „großen“ Unter­neh­men. Diese muss sich aus Sicht des DIHK an der Unter­neh­mens­struk­tur in Deutsch­land und der inter­na­tio­na­len Wettbe­werbs­si­tua­ti­on der Betrie­be orien­tie­ren. Das BVerfG hat beispiel­haft einen Wert von 100 Millio­nen Euro pro geerb­ten Unter­neh­mens­an­teil genannt. Das entspricht nach heuti­gen Bewer­tungs­me­tho­den für das Betriebs­ver­mö­gen einem Wert von mindes­tens 300 Millio­nen Euro. Die vom BMF ins Spiel gebrach­te Freigren­ze von 20 Millio­nen Euro pro Erwerb und der Einbe­zug von Privat­ver­mö­gen führen mit hoher Wahrschein­lich­keit dazu, dass Erben von Famili­en­un­ter­neh­men auch dann Erbschaft­steu­er auf das Betriebs­ver­mö­gen zahlen müssen, wenn sie den Betrieb unver­än­dert weiterführen.

Bedürf­nis­prü­fung in zwei Stufen 

Die Bedürf­nis­prü­fung muss die beson­de­re Kapital­bin­dung und die Vertrags­struk­tu­ren in Famili­en­un­ter­neh­men berück­sich­ti­gen. Der DIHK schlägt deshalb gemein­sam mit anderen Spitzen­ver­bän­den eine Prüfung in zwei Stufen vor: In einem ersten Schritt wird gecheckt, ob das Unter­neh­men kapital­markt­ori­en­tiert ist, ob also Antei­le und Schuld­ti­tel an geregel­ten Märkten gehan­delt werden. Unter­neh­men, für die dies nicht zutrifft, sollten ohne weite­re Prüfung unter Einhal­tung der Halte­fris­ten und Lohnsum­men eine Verscho­nung erhal­ten. Denn bei diesen Unter­neh­men ist davon auszu­ge­hen, dass die Nachfol­ger langfris­tig vertrag­lich, persön­lich und finan­zi­ell eng an ihr Unter­neh­men gebun­den sind. Sie erfül­len damit die Kernei­gen­schaf­ten, die das BVerfG im Sinne der Arbeits­plät­ze für verscho­nungs­wür­dig hält.

In einem zweiten Schritt könnte für die kapital­markt­ori­en­tier­ten Unter­neh­men eine Bedürf­nis­prü­fung anhand von fünf Krite­ri­en durch­ge­führt werden:

  1. Veräu­ße­rungs­be­schrän­kun­gen hinsicht­lich der Gesellschaftsanteile,
  2. Abfin­dungs­be­schrän­kun­gen bei Übertra­gung der Gesell­schafts­an­tei­le auf andere Gesellschafter,
  3. Entnah­me- bzw. Ausschüt­tungs­be­schrän­kun­gen beim Jahresüberschuss,
  4. persön­li­che Einfluss­nah­me auf die Geschäfts­füh­rung durch die Nachfol­ger und
  5. persön­li­che Einfluss­nah­me auf Kontroll­orga­ne (Aufsichts­rat, Beirat) durch die Nachfolger.

Wenn mindes­tens drei dieser fünf Krite­ri­en vom Nachfol­ger erfüllt werden, würde die Verscho­nungs­re­ge­lung greifen. Schei­tern Unter­neh­men an dieser Hürde, verlie­ren sie auch an Recht­fer­ti­gung, die Verscho­nung in Anspruch nehmen zu können.

Erbschafts­steu­er­re­form verfas­sungs­fest ausgestalten

Die Unter­neh­men brauchen jetzt schnell Rechts­si­cher­heit. Die Wirtschaft erwar­tet deshalb zeitnah, dass die Erbschafts­steu­er­re­form zeitnah in ein nachge­bes­ser­tes, verfas­sungs­fes­tes Gesetz mündet, das auf rückwir­ken­de Maßnah­men verzich­tet. Sie vertraut auf den Koali­ti­ons­ver­trag, in dem eindeu­tig zugesi­chert wurde, dass die Überga­be von Betrie­ben nicht durch eine höhere steuer­li­che Belas­tung beein­träch­tigt wird. | Quelle: DIHK Presse­mit­tei­lung vom 26.02.2015