Mann mit Mikrofon hinter Schriftzug: Ein Interview mit Stefan Moeller

Pensi­ons­rück­stel­lun­gen gefähr­den Unternehmensnachfolgen

Pensi­ons­rück­stel­lun­gen sind bei vielen Unter­neh­mens­ver­käu­fen ein wichti­ges und kriti­sches Thema. Pensi­ons­rück­stel­lun­gen sollten vor einem Verkauf auf jeden Fall aus dem Unter­neh­men heraus­ge­löst werden. Ansons­ten ist ein erfolg­rei­cher Unter­nehmens­verkauf oft gefähr­det. Wir sprachen mit Steffen Möller von DI - Das Insti­tut, der über 500 Unter­neh­men zum Thema der Pensi­ons­rück­stel­lun­gen beglei­te­te. Wir fragten den Exper­ten wie diese bei einem Unter­nehmens­verkauf von Käufern und Steuer­be­hör­den beurteilt werden und wie diese aus einem Unter­neh­men heraus­ge­löst werden können. 

Wie beurteilt ein Kaufin­ter­es­sent Pensionsrückstellungen?

Pensi­ons­rück­stel­lun­gen sind ungewis­se Verbind­lich­kei­ten, die leider nicht den genau­en Umfang der tatsäch­lich bestehen­den Verpflich­tun­gen für das Unter­neh­men reprä­sen­tie­ren. So ist es nicht bekannt, ab wann die Zahlun­gen von Versor­gungs­leis­tun­gen erfol­gen werden. Im Falle von Witwen­ren­te oder Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te könnte das theore­tisch bereits morgen sein. Die Zeitdau­er der Zahlungs­ver­pflich­tung ist aufgrund des Langle­big­keits­ri­si­kos ungewiss.

Die steuer- und handels­bi­lan­zi­el­len Berech­nungs­me­tho­den für die Ermitt­lung der Pensi­ons­rück­stel­lun­gen bilden diese Risiken nur ungenü­gend ab und sind deshalb grund­sätz­lich in zu gerin­ger Höhe bilan­ziert. So beträgt die steuer­li­che Rückstel­lung im Unter­neh­men zu Renten­be­ginn ca. das 13-fache der Jahres­al­ters­ren­te. Für das Unter­neh­men besteht jedoch eine lebens­lan­ge Zahlungs­ver­pflich­tung, i.d.R. an den Pensio­när und an seine Frau.

Nach Renten­be­ginn werden die bestehen­den Pensi­ons­rück­stel­lun­gen sukzes­si­ve gewin­n­er­hö­hend aufge­löst und führt zu einer steuer­li­chen Belas­tung. Beim Tod des Versor­gungs­be­rech­tig­ten kann dieser sogenann­te Bilanz­sprung sogar zu einem sehr hohen außer­or­dent­li­chen Ertrag führen, der zu einer erheb­li­chen Steuer­zah­lung führen kann. Den wenigs­ten Unter­neh­men ist bekannt, dass Pensi­ons­rück­stel­lun­gen erst nach 50 Jahren (!) vollstän­dig aufge­löst werden.

Kaufin­ter­es­sen­ten sehen sich also beim Bestehen von Pensi­ons­ver­pflich­tun­gen im Unter­neh­men erheb­li­chen Risiken ausge­setzt, die sich nur sehr schwer in Zahlen abbil­den lassen.

Unter­neh­mer und Kaufin­ter­es­sent bzw. Nachfol­ger haben demzu­fol­ge beide das Ziel, das Schick­sal der Rente vom weite­ren Schick­sal der GmbH zu entkoppeln.

Führen Pensi­ons­rück­stel­lun­gen zu einer Kaufpreis­min­de­rung? Kann eine Unternehmens­nachfolge evtl. sogar scheitern?

Aus den in Frage 1 erörter­ten Gründen und Risiken möchten Kaufin­ter­es­sen­ten regel­mä­ßig bestehen­de Pensi­ons­zu­sa­gen nicht überneh­men. Diese Einstel­lung führt häufig zu einem Schei­tern von Verkaufs­ver­hand­lun­gen oder Nachfol­ge­re­ge­lun­gen. In selten Fällen würde der Inter­es­sent die Unter­neh­mung auch mit der Pensi­ons­ver­pflich­tung überneh­men. Aller­dings würde der Kaufpreis um mindes­tens das 2 bis 2,5 fache der bestehen­den Pensi­ons­rück­stel­lung in der Steuer­bi­lanz reduziert werden. Diese Bewer­tun­gen sehen wir regel­mä­ßig in der Beraterpraxis.

Daher muss diesem Thema unbedingt vorher ausrei­chend Aufmerk­sam­keit durch den Unter­neh­mer gewid­met werden, damit es für den Verkaufs­pro­zess keine Rolle mehr spielt.

Was ist, wenn die Rückde­ckungs­ver­si­che­rung nicht ausreicht, um die Pensi­ons­zu­sa­ge zu erfüllen?

Eine nicht ausrei­chend rückge­deck­te Pensi­ons­ver­pflich­tung wird in der Regel bilan­zi­ell immer zu einem größe­ren Verpflich­tungs­um­fang führen, der nicht durch die Aktiv­wer­te gedeckt ist. Einfach ausge­drückt sind die Schul­den größer als die Vermö­gen. Das schlägt sich in einer gerin­ge­ren Eigen­ka­pi­tal­quo­te nieder, und kann auch zu einer bilan­zi­el­len Überschul­dung des Unter­neh­mens führen.

Durch die handels­bi­lan­zi­ell wirken­de Rechnungs­zins­schmel­ze ist zu erwar­ten, dass die Diffe­renz zwischen Pensi­ons­rück­stel­lung und Rückde­ckungs­ver­mö­gen der Firma größer und immer schwe­rer beherrsch­bar wird.

Unabhän­gig davon sind alle nicht durch die Rückde­ckungs­ver­si­che­rung erbrach­ten Leistun­gen, die in der Zusage festge­schrie­ben sind, vom Träger­un­ter­neh­men direkt an den Versor­gungs­be­rech­tig­ten zu zahlen, hier wird häufig die opera­ti­ve Liqui­di­tät des Unter­neh­mens zusätz­lich belastet.

Hier geht es zum zweiten Teil dieses Interviews

Teil 2: Wie kann man Pensi­ons­rück­stel­lun­gen steuer­op­ti­miert bereinigen?

Über Steffen Möller:

Steffen Möller ist Geschäfts­füh­rer vom di - das insti­tut nord gmbh mit Büros in Rostock und Hamburg. Seit 2008 beglei­te­te er ca. 500 Unter­neh­men in Fragen der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­gung (bAV). Die Beratungs­ge­sell­schaft ist Teil eines inter­dis­zi­pli­nä­ren Exper­ten­ver­bun­des, der auf die beson­de­ren Frage­stel­lun­gen zu bestehen­den Pensi­ons­zu­sa­gen spezia­li­siert ist. Steffen Möller ist unter Telefon +49 (0) 381 – 25 22 18 13 bzw. Mobil unter +49 (0) 170 – 287 43 27 erreich­bar. Das Büro Hamburg wird von Karina Schwenk gelei­tet und ist unter Telefon +49 (0) 40 – 73 44 96 14 bzw. Mobil unter +49 (0) 172 – 88 94 384 erreichbar.

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Bild: ©Steffen Moeller