Ein Berater mit zwei Kunden hinter Schriftzug: Ein Interview mit Stefan Moeller

Wie kann man Pensi­ons­rück­stel­lun­gen steuer­op­ti­miert bereinigen?

Wie können Pensi­ons­rück­stel­lun­gen steuer­op­ti­miert im Rahmen eines Unter­neh­mens­ver­kaufs gestal­tet werden. Dies ist für viele Unter­neh­mer und kriti­sches Thema. Wir sprachen mit Steffen Möller, der sich als Spezia­list ausschließ­lich mit dem Thema Pensi­ons­rück­stel­lun­gen beschäf­tigt. Im ersten Teil unseres Inter­views fragten wir ihn, wie Pensi­ons­rück­stel­lun­gen bei einem Unter­nehmens­verkauf von Käufern und Steuer­be­hör­den beurteilt werden. Im zweiten Teil gehen wir auf die Möglich­keit ein, Pensi­ons­rück­stel­lun­gen steuer­op­ti­miert aufzulösen. 

Wie kann man Pensi­ons­rück­stel­lun­gen steuer­op­ti­miert bereinigen?

Der Gesetz­ge­ber flankiert die Ausla­ge­rung der bestehen­den Pensi­ons­ver­pflich­tun­gen auf Pensi­ons­fonds. So kann der Beitrag an den Pensi­ons­fonds grund­sätz­lich im Unter­neh­men als Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden (u.U. verteilt auf bis zu 10 Jahre), die Übertra­gung von Vermö­gen aus der GmbH in den Deckungs­stock des Pensi­ons­fonds ist beim Versor­gungs­be­rech­tig­ten nachge­la­gert besteu­ert, führt also im Übertra­gungs­mo­ment zu keiner Belastung.

Ausla­ge­rungs­kon­zep­te sind immer indivi­du­ell zu erarbei­ten. Standard­lö­sun­gen sind nicht die erste Wahl. So ist es möglich, bestehen­de Rückde­ckungs­ver­si­che­run­gen oder anderen Rückde­ckungs­kon­zep­te in das Ausla­ge­rungs­mo­dell zu integrie­ren und dort fortzu­füh­ren, denn die Kündi­gung von bestehen­den Rückde­ckungs­ver­si­che­run­gen ist häufig nicht zielfüh­rend. Außer­dem kann der Beitrag an den Pensi­ons­fonds ratier­lich durch das Träger­un­ter­neh­men entrich­tet werden. Hierbei ist eine Zeitdau­er von bis zu 15 Jahren auch nach erfolg­tem Renten­be­ginn möglich.

Die Ausla­ge­rung kann, justiert auf die wirtschaft­li­chen Möglich­kei­ten des Träger­un­ter­neh­mens, liqui­di­täts­scho­nend sein, etwaige biome­tri­sche Risiken ausschlie­ßen und poten­ti­el­le Nachschuss­ri­si­ken nahezu eliminieren.

Unter­neh­mer denken häufig auch zum Renten­be­ginn über eine Abfin­dungs­re­ge­lung nach. Die Zahlung einer Abfin­dungs­zah­lung führt zu einer hohen sofor­ti­gen persön­li­chen Steuer­zah­lung,  daher ist die Wahl einer Abfin­dung ineffi­zi­ent und nicht vorteil­haft (in der Höhe beschränkt nach § 6a EStG und mit sofor­ti­gem Steuer­ab­fluss ca. 45 % verbunden).

Wie lange vor der geplan­ten Nachfol­ge sollte sich ein Unter­neh­mer mit der Pensi­ons­rück­stel­lung beschäftigen?

Es benötigt Zeit, eine Pensi­ons­rück­stel­lung steuer­op­ti­miert aus dem Unter­neh­men heraus­zu­lö­sen. Für einen gut struk­tu­rier­ten ganzheit­li­chen Beratungs­pro­zess sollte auch in Abhän­gig­keit von der eigenen Entschei­dungs­ge­schwin­dig­keit eine Zeitdau­er von 3 bis 6 Monaten einge­plant werden.

Welche steuer­li­che Konse­quenz hat ein Pensi­ons­ver­zicht seitens des Unternehmers?

Ein Verzicht auf erdien­te Anwart­schaf­ten aus wirtschaft­li­chen Gründen führt auf Ebene der GmbH zu einer Auflö­sung der gebil­de­ten Pensi­ons­rück­stel­lung, hier kommt es also zu einem steuer­pflich­ti­gen Ertrag. Auf Ebene des Versor­gungs­be­rech­tig­ten kommt es zu keiner steuer­li­chen Belastung.

Sollte der Versor­gungs­be­rech­tig­te aller­dings ein beherr­schen­der Gesell­schaf­ter /Geschäftsführer sein, so sollte er das Vorlie­gen von ausschließ­lich wirtschaft­li­chen Beweg­grün­den für den Verzicht gegen­über der Finanz­ver­wal­tung detail­liert dokumen­tie­ren, besser noch vor Verzicht eine Abstim­mung mit dem zustän­di­gen Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt herbei­füh­ren. Die Messlat­te für die Anerken­nung von wirtschaft­li­chen Gründen für einen Verzicht liegt hoch.

Verwei­gert das Finanz­amt die Anerken­nung dieser Gründe, so würden ausschließ­lich gesell­schafts­recht­li­che Gründe für den Verzicht vermu­tet. Dazu gehört die Verkaufs­ab­sicht und die vorhe­ri­ge Berei­ni­gung der GmbH-Bilanz.  In diesem Fall muss auch in der GmbH die gebil­de­te  Pensi­ons­rück­stel­lung steuer­pflich­tig aufge­löst werden. Auf Ebene des Versor­gungs­be­rech­tig­ten kommt es zu einer verdeck­ten Einla­ge und damit zu einem fikti­ven steuer­pflich­ti­gen Lohnzu­fluss in Höhe der „Wieder­be­schaf­fungs­prä­mie“ für den verzich­te­ten, aber schon erdien­ten Renten­an­spruch. Konkret könnte man unter der „Wieder­be­schaf­fungs­prä­mie“ den Beitrag an eine Renten­ver­si­che­rung verste­hen, der fällig werden würde, wenn man die erdien­ten Renten­an­sprü­che von diesem Versi­che­rer kongru­ent rückde­cken lässt. Dieser Wert ist in der Regel erheb­lich höher als die aufzu­lö­sen­de Pensionsrückstellung.

Mit diesem Verzicht ist also eine erheb­li­che Steuer­last für den Versor­gungs­be­rech­tig­ten verbun­den, daher sollte diese Situa­ti­on vermie­den werden. Ein Verzicht aus gesell­schafts­recht­li­chen Gründen ist keine sinnvol­le Option.

Der Verzicht auf noch zu erdie­nen­de Renten­an­sprü­che löst hinge­gen keine Steuer­last beim Versor­gungs­be­rech­tig­ten aus.

Hier geht es zum ersten Teil dieses Interviews

Teil 1: Pensi­ons­rück­stel­lun­gen gefähr­den Unternehmensnachfolgen

Über Steffen Möller:

Steffen Möller ist Geschäfts­füh­rer vom di - das insti­tut nord gmbh mit Büros in Rostock und Hamburg. Seit 2008 beglei­te­te er ca. 500 Unter­neh­men in Fragen der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­gung (bAV). Die Beratungs­ge­sell­schaft ist Teil eines inter­dis­zi­pli­nä­ren Exper­ten­ver­bun­des, der auf die beson­de­ren Frage­stel­lun­gen zu bestehen­den Pensi­ons­zu­sa­gen spezia­li­siert ist. Steffen Möller ist unter Telefon +49 (0) 381 – 25 22 18 13 bzw. Mobil unter +49 (0) 170 – 287 43 27 erreich­bar. Das Büro Hamburg wird von Karina Schwenk gelei­tet und ist unter Telefon +49 (0) 40 – 73 44 96 14 bzw. Mobil unter +49 (0) 172 – 88 94 384 erreichbar.

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Bild: ©Steffen Moeller