Wie können Pensionsrückstellungen steueroptimiert im Rahmen eines Unternehmensverkaufs gestaltet werden. Dies ist für viele Unternehmer und kritisches Thema. Wir sprachen mit Steffen Möller, der sich als Spezialist ausschließlich mit dem Thema Pensionsrückstellungen beschäftigt. Im ersten Teil unseres Interviews fragten wir ihn, wie Pensionsrückstellungen bei einem Unternehmensverkauf von Käufern und Steuerbehörden beurteilt werden. Im zweiten Teil gehen wir auf die Möglichkeit ein, Pensionsrückstellungen steueroptimiert aufzulösen.
Wie kann man Pensionsrückstellungen steueroptimiert bereinigen?
Der Gesetzgeber flankiert die Auslagerung der bestehenden Pensionsverpflichtungen auf Pensionsfonds. So kann der Beitrag an den Pensionsfonds grundsätzlich im Unternehmen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (u.U. verteilt auf bis zu 10 Jahre), die Übertragung von Vermögen aus der GmbH in den Deckungsstock des Pensionsfonds ist beim Versorgungsberechtigten nachgelagert besteuert, führt also im Übertragungsmoment zu keiner Belastung.
Auslagerungskonzepte sind immer individuell zu erarbeiten. Standardlösungen sind nicht die erste Wahl. So ist es möglich, bestehende Rückdeckungsversicherungen oder anderen Rückdeckungskonzepte in das Auslagerungsmodell zu integrieren und dort fortzuführen, denn die Kündigung von bestehenden Rückdeckungsversicherungen ist häufig nicht zielführend. Außerdem kann der Beitrag an den Pensionsfonds ratierlich durch das Trägerunternehmen entrichtet werden. Hierbei ist eine Zeitdauer von bis zu 15 Jahren auch nach erfolgtem Rentenbeginn möglich.
Die Auslagerung kann, justiert auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Trägerunternehmens, liquiditätsschonend sein, etwaige biometrische Risiken ausschließen und potentielle Nachschussrisiken nahezu eliminieren.
Unternehmer denken häufig auch zum Rentenbeginn über eine Abfindungsregelung nach. Die Zahlung einer Abfindungszahlung führt zu einer hohen sofortigen persönlichen Steuerzahlung, daher ist die Wahl einer Abfindung ineffizient und nicht vorteilhaft (in der Höhe beschränkt nach § 6a EStG und mit sofortigem Steuerabfluss ca. 45 % verbunden).
Wie lange vor der geplanten Nachfolge sollte sich ein Unternehmer mit der Pensionsrückstellung beschäftigen?
Es benötigt Zeit, eine Pensionsrückstellung steueroptimiert aus dem Unternehmen herauszulösen. Für einen gut strukturierten ganzheitlichen Beratungsprozess sollte auch in Abhängigkeit von der eigenen Entscheidungsgeschwindigkeit eine Zeitdauer von 3 bis 6 Monaten eingeplant werden.
Welche steuerliche Konsequenz hat ein Pensionsverzicht seitens des Unternehmers?
Ein Verzicht auf erdiente Anwartschaften aus wirtschaftlichen Gründen führt auf Ebene der GmbH zu einer Auflösung der gebildeten Pensionsrückstellung, hier kommt es also zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Auf Ebene des Versorgungsberechtigten kommt es zu keiner steuerlichen Belastung.
Sollte der Versorgungsberechtigte allerdings ein beherrschender Gesellschafter /Geschäftsführer sein, so sollte er das Vorliegen von ausschließlich wirtschaftlichen Beweggründen für den Verzicht gegenüber der Finanzverwaltung detailliert dokumentieren, besser noch vor Verzicht eine Abstimmung mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt herbeiführen. Die Messlatte für die Anerkennung von wirtschaftlichen Gründen für einen Verzicht liegt hoch.
Verweigert das Finanzamt die Anerkennung dieser Gründe, so würden ausschließlich gesellschaftsrechtliche Gründe für den Verzicht vermutet. Dazu gehört die Verkaufsabsicht und die vorherige Bereinigung der GmbH-Bilanz. In diesem Fall muss auch in der GmbH die gebildete Pensionsrückstellung steuerpflichtig aufgelöst werden. Auf Ebene des Versorgungsberechtigten kommt es zu einer verdeckten Einlage und damit zu einem fiktiven steuerpflichtigen Lohnzufluss in Höhe der „Wiederbeschaffungsprämie“ für den verzichteten, aber schon erdienten Rentenanspruch. Konkret könnte man unter der „Wiederbeschaffungsprämie“ den Beitrag an eine Rentenversicherung verstehen, der fällig werden würde, wenn man die erdienten Rentenansprüche von diesem Versicherer kongruent rückdecken lässt. Dieser Wert ist in der Regel erheblich höher als die aufzulösende Pensionsrückstellung.
Mit diesem Verzicht ist also eine erhebliche Steuerlast für den Versorgungsberechtigten verbunden, daher sollte diese Situation vermieden werden. Ein Verzicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ist keine sinnvolle Option.
Der Verzicht auf noch zu erdienende Rentenansprüche löst hingegen keine Steuerlast beim Versorgungsberechtigten aus.
Hier geht es zum ersten Teil dieses Interviews
Teil 1: Pensionsrückstellungen gefährden Unternehmensnachfolgen
Über Steffen Möller:
Steffen Möller ist Geschäftsführer vom di - das institut nord gmbh mit Büros in Rostock und Hamburg. Seit 2008 begleitete er ca. 500 Unternehmen in Fragen der betrieblichen Altersvorsorgung (bAV). Die Beratungsgesellschaft ist Teil eines interdisziplinären Expertenverbundes, der auf die besonderen Fragestellungen zu bestehenden Pensionszusagen spezialisiert ist. Steffen Möller ist unter Telefon +49 (0) 381 – 25 22 18 13 bzw. Mobil unter +49 (0) 170 – 287 43 27 erreichbar. Das Büro Hamburg wird von Karina Schwenk geleitet und ist unter Telefon +49 (0) 40 – 73 44 96 14 bzw. Mobil unter +49 (0) 172 – 88 94 384 erreichbar.
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Bild: ©Steffen Moeller