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Closing beim Unter­nehmens­verkauf & Unter­schied zu Signing

Unter einem Closing versteht man das recht­li­che Inkraft­tre­ten eines Abschlus­ses.

Obwohl es sich auf den ersten Blick womög­lich nur um eine Forma­li­tät handelt, ist es für Käufer und Verkäu­fer wichtig, den Unter­schied zwischen Signing und Closing zu kennen.

Der folgen­de Artikel klärt auf.

Sie haben nicht viel Zeit zu lesen? Das Closing kurz zusammengefasst:

  • Das Closing bezeich­net den wirtschaft­li­chen Übergang des Unternehmens

  • Es ist der Abschluss der Übergangs­pha­se nach dem Signing

  • Bis zum Vollzug müssen in der Praxis diver­se Maßnah­men ergrif­fen werden

Defini­ti­on: Closing bei der M&A Transaktion

Spricht man im Rahmen einer M&A Trans­ak­ti­on von einem Closing, handelt es sich laut Defini­ti­on um den Tag des wirtschaft­li­chen Übergangs des Unter­neh­mens an den neuen Eigen­tü­mer. Die zuvor vertrag­lich festge­hal­te­ne Überga­be wird hier vollzo­gen.

Konkret bedeu­tet dies, dass zuvor ein recht­li­cher Vertrag besteht, der sowohl vom Käufer als auch vom Verkäu­fer unter­zeich­net wurde. Wurden die Bedin­gun­gen für den Abschluss von beiden Seiten erfüllt, tritt dieser Vertrag zu einem zuvor verein­bar­ten Stich­tag in Kraft. Dieses Inkraft­tre­ten bezeich­net das Closing.

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Herkunft des Begriffs

Der Begriff Closing kommt aus dem Engli­schen und bedeu­tet übersetzt “Schlie­ßen”. Dies besagt detail­liert, dass eine Trans­ak­ti­on geschlos­sen wird, indem ein rechts­kräf­ti­ger Vertrag von beiden Vertrags­par­tei­en vollzo­gen, also abgeschlos­sen wird.

Unter­schied zwischen Signing und Closing

Ein Unter­nehmens­verkauf erfolgt in der Regel aufgrund seiner Komple­xi­tät in mehre­ren Schrit­ten. Wenn die Vertrags­part­ner sich auf die entspre­chen­den Kondi­tio­nen und Rahmen­be­din­gun­gen geeinigt haben, wird der Vertrag unter­schrie­ben. Diesen Vorgang bezeich­net man als Signing. Das Signing muss bei juris­ti­schen Perso­nen (z. B. GmbH) von einem Notar beglau­bigt werden.

Durch das Signing, also den Vertrags­ab­schluss, gehen laut Defini­ti­on beide Partei­en schuld­recht­li­che Verpflich­tun­gen ein. Die Erfül­lung dieser Verpflich­tun­gen ist an einem Stich­tag fällig, der im Vertrag bestimmt wurde.  Wurden die festge­leg­ten Verpflich­tun­gen von beiden Partei­en erfüllt, wird der Vertrag dann an dem im Signing festge­leg­ten Stich­tag vollzogen.

Das Eigen­tum wechselt den Eigen­tü­mer und die Trans­ak­ti­on wird beendet. Das Closing ist somit erfolgt.

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Closing Beispiel

Der Gesell­schaf­ter XYZ möchte seine Unter­neh­mens­an­tei­le der 123 GmbH an den Käufer ABC übertra­gen. Beide Partei­en haben sich auf die entspre­chen­den Rahmen­be­din­gun­gen, wie z. B. den Kaufpreis geeinigt.

Zudem wurde im Vertrag festge­legt, dass der Gesell­schaf­ter XYZ seine Verbind­lich­kei­ten bei den Liefe­ran­ten L, M und N beglei­chen muss. Der Käufer ABC dagegen muss die Übernah­me der Unter­neh­mens­an­tei­le noch vom Kartell­amt geneh­mi­gen lassen, da er bereits mehre­re Unter­neh­men dersel­ben Branche besitzt.

 Das Signing erfolgt am 01.11.2022 im Beisein eines Notars.  Als Stich­tag für den wirtschaft­li­chen Übergang der Unter­neh­mens­an­tei­le wurde der 01.01.2023 vereinbart.

Am 01.01.2023 haben sowohl der Gesell­schaf­ter XYZ sowie der Käufer ABC sämtli­che Forma­li­en, die im Kaufver­trag festge­hal­ten wurden, erfüllt. Die Unter­neh­mens­an­tei­le der 123 GmbH gehen somit an diesem Tag von dem alten Gesell­schaf­ter XYZ an den neuen Gesell­schaf­ter ABC über.

Interims­pha­se und Closing Conditions

Die Interims­pha­se (Übergangs­pha­se) ist die Phase, die zwischen dem Signing und dem Closing liegt. Diese Phase dient dazu, die verein­bar­ten Punkte, sprich die Closing Condi­ti­ons zu erfüllen.

Die Closing Condi­ti­ons können mehr oder weniger umfang­reich ausfal­len. Dies ist zum Beispiel von der Art, Größe und Branche des Unter­neh­mens abhän­gig und kommt primär darauf an, was beide Partei­en rechts­ver­bind­lich mitein­an­der verein­bart haben.

Je umfang­rei­cher die Closing Condi­ti­ons sind, desto länger ist in der Regel die Interimsphase.

Das Closing im Unternehmenskaufvertrag

Das Closing wird bei einem Unter­nehmens­kauf durch einen Stich­tag festge­setzt. Zu diesem Stich­tag sollen die Unter­neh­mens­an­tei­le und/oder Vermö­gens­ge­gen­stän­de an den Käufer überge­hen. Voraus­set­zung dafür ist, dass die Closing Condi­ti­ons erfüllt wurden.

Das Datum des Closings wird schrift­lich im Unter­neh­mens­kauf­ver­trag festge­hal­ten und beim Signing von beiden Partei­en akzep­tiert. Zudem sind in dem Unter­neh­mens­kauf­ver­trag auch die Bedin­gun­gen und Maßnah­men aufge­führt, die notwen­dig für das Closing sind.

Maßnah­men bis zum Vollzug

Die Maßnah­men bis zum Vollzug, also die Closing Condi­ti­ons, sind im Unter­neh­mens­kauf­ver­trag beschrie­ben. Mit dem Signing haben sich beide Partei­en dazu erklärt, diese Maßnah­men bis zum festge­setz­ten Stich­tag durch­zu­füh­ren. Die Maßnah­men können je nach Unter­neh­mens­kauf­ver­trag sehr unter­schied­lich sein. Beispie­le für diese Abschluss Maßnah­men sind:

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Closing beim Asset Deal / Betriebsübergang

Beim Asset Deal verkauft das Unter­neh­men selbst materi­el­le und immate­ri­el­le Vermö­gens­ge­gen­stän­de. Zu den immate­ri­el­len Vermö­gens­ge­gen­stän­den gehören auch die Arbeits­ver­hält­nis­se. Bevor der Betriebs­über­gang, also das Closing beim Asset Deal vollzo­gen werden kann, sind zunächst die Arbeit­neh­mer gemäß § 613a Abs. 5 BGB zu unterrichten.

Die Arbeit­neh­mer müssen in allen Details über den Zeitpunkt, Grund, die recht­li­chen, wirtschaft­li­chen und sozia­len Folgen hinsicht­lich ihres Arbeits­plat­zes beim Kauf und der Übernah­me aufge­klärt werden.

Hinter­grund für diese Regelung ist, dass bei einem Asset Deal im Gegen­satz zu dem Share Deal der Arbeit­ge­ber wechselt, da es nicht diesel­be Gesell­schaft bleibt. Dieser neue Arbeit­ge­ber darf dem Arbeit­neh­mer nicht einfach aufge­zwun­gen werden.

Weiter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag Share Deal vs. Asset Deal.

Entspre­chend sieht §613a Abs. 5 BGB eine Wider­spruchs­frist von einem Monat für die Arbeit­neh­mer vor. Erst wenn diese Wider­spruchs­frist abgelau­fen ist, kann das Closing beim Asset Deal erfolgen.

Wichtig ist es, sich an die genau­en Vorga­ben des §613a Abs. 5 BGB zu halten und die Arbeit­neh­mer in vollem Umfang zu unter­rich­ten, da bei falschen, fehler­haf­ten Infor­ma­tio­nen an die Arbeit­neh­mer die Wider­spruchs­frist nach dem Betriebs­über­gang sonst nicht erlischt.