Besprechung Share Deal oder Asset Deal am Schreibtisch

Share Deal vs. Asset Deal: Optima­le Struk­tur einer Transaktion

Wer sich mit dem Thema Unter­nehmens­kauf bzw. -verkauf beschäf­tigt, stößt früher oder später auf die Schlag­wor­te Asset Deal und Share Deal. Es ist wichtig, die Unter­schie­de für die Praxis zu kennen.

Welche Vortei­le ergeben sich jeweils für Käufer und Verkäufer?

Welche Unter­schie­de müssen hinsicht­lich Steuern und Forma­li­tä­ten berück­sich­tigt werden?

Gerne klären wir Sie auf.

Sie haben nicht viel Zeit zu lesen? Hier die wichtigs­ten Fakten zu Share und Asset Deals beim Unternehmenskauf:

  • Beim Share Deal gehen die Pflich­ten und Rechte des vorhe­ri­gen Eigen­tü­mers auf den Käufer über.
  • Asset Deals beinhal­ten nicht die komplet­te Eigen­tü­mer­schaft, sondern bezie­hen sich auf einzel­ne Segmente.
  • Aus Sicht der Käufer überwie­gen oftmals die Vortei­le für einen Asset Deal, beim Share Deal liegen die Vortei­le in der Regel auf Seiten der Verkäufer.
  • Beide Inhal­te eines Kaufpro­zes­ses kommen in bestimm­ten Situa­tio­nen zum Einsatz.

Share Deal und Asset Deal Defini­ti­on beim Unternehmenskauf

Ein Unter­nehmens­kauf kann auf zwei verschie­de­ne Weisen struk­tu­riert werden. Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Rechte und Pflich­ten, die aus dem Eigen­tum der Unter­neh­mens­an­tei­le bestehen. Werden bei einem Share Deal alle Unter­neh­mens­an­tei­le aufge­kauft, erhält der Käufer die Kontrol­le über das gesam­te Unternehmen.

Bei Asset Deal stehen die Wirtschafts­gü­ter des Unter­neh­mens im Vorder­grund. Hierbei erwirbt der Käufer alle oder bestimm­te Wirtschafts­gü­ter des Unternehmens.

Wie unter­schei­den sich diese Deal Strukturen?

Der wichtigs­te Unter­schied zwischen Share Deal und Asset Deal ist der Umfang der Trans­ak­ti­on. Bei einem Share Deal werden alle Rechte und Pflich­ten des ehema­li­gen Eigen­tü­mers übernom­men. War der ehema­li­ge Besit­zer der Allein­ei­gen­tü­mer einer GmbH, geht die gesam­te Kontrol­le über das Unter­neh­men an den Käufer. Somit werden alle Aktiva und Passi­va des Unter­neh­mens erwor­ben, unabhän­gig davon, wie attrak­tiv sie sind.

Ein Asset Deal kann in einem belie­bi­gen Umfang abgeschlos­sen werden. Hierbei ist es möglich, eine Sparte, Gegen­stän­de (Anlage­ver­mö­gen) oder auch nur einen Stand­ort eines Unter­neh­mens zu erwer­ben. Analog dem Share-Deal können auch Verbind­lich­kei­ten vom Käufer übernom­men werden.

Diese beiden Vertrags­struk­tu­ren haben jeweils Vor- und Nachtei­le. Dies betrifft insbe­son­de­re steuer­li­che und recht­li­che Rahmen­be­din­gun­gen (Vor- und Nachtei­le) und ist subjek­tiv mit der Brille des Käufers oder Verkäu­fers zu prüfen.

Um bei einem Unter­nehmens­verkauf keine Fehler zu begehen, empfeh­len wir unser Webinar zu diesem Thema:

Besten Nachfol­ger für Ihre Firma finden. Wie? Wir sagen es Ihnen in unserem Online-Seminar.

Kauf von Gesellschaftsanteilen

Schematische Darstellung der Transaktion via Share Deal

Ein Share Deal kommt nur bei bestimm­ten Unter­neh­mens­for­men infra­ge. Zu diesen gehören die OHG, die KG, die GmbH oder die AG. In der Praxis sind Share Deals bei Perso­nen­ge­sell­schaf­ten möglich, werden steuer­lich jedoch als Asset-Deal behan­delt (z.B. bei der GmbH & Co. KG). Bei einem Kauf von Gesell­schafts­an­tei­len (Share Deal) werden alle Rechte und Pflich­ten aus den Unter­neh­mens­an­tei­len übertragen.

Dazu gehören Stimm­rech­te, Gewinn­be­tei­li­gung, aber auch das Haftungs­ri­si­ko. Daher sollte vor einer solchen Trans­ak­ti­on genau geprüft werden, wie hoch die zukünf­ti­gen Risiken tatsäch­lich sind. Natür­lich können im Vertrag auch Haftun­gen für Käufer oder Verkäu­fer unter­schied­lich ausge­schlos­sen werden.

Kauf von Wirtschaftsgütern

Grafische Darstellung Ablauf Asset Deal

Mit dem Kauf von Wirtschafts­gü­tern im Asset Deal, gehen deren Rechte und Pflich­ten auf den neuen Eigen­tü­mer über. Auch wenn es sich bei den einge­kauf­ten Wirtschafts­gü­tern um Aktiva handelt, können aus diesen Haftungs­ri­si­ken entste­hen. Wird zum Beispiel eine Produk­ti­ons­stät­te gekauft, welche ein bestimm­tes Produkt herstellt, können Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che geltend gemacht werden, sollte dieses Produkt defekt sein. Daher ist auch ein Asset Deal nicht risikolos.

Haftung

Bei einem Share Deal herrscht die sogenann­te Haftungs­kon­ti­nui­tät, das bedeu­tet für alle nach der Übernah­me auftre­ten­den Verpflich­tun­gen, haftet der neue Eigen­tü­mer. Ausge­nom­men sind natür­lich jene Haftun­gen, die expli­zit im Kaufver­trag beim Verkäu­fer verblei­ben. Juris­tisch gelan­gen die mögli­chen Ansprü­che zuerst bei der Gesell­schaft und müssen dann vom neuen Eigen­tü­mer über den Vertrag vom bishe­ri­gen Gesell­schaf­ter wieder zurück­ge­holt werden. Das kann im Zweifel auch mal dauern und belas­tet dann die Gesellschaft.

Die Haftung bei einem Asset Deal hängt von dem Umfang des Vertrags ab. Denn es werden nur bestimm­te Verbind­lich­kei­ten übernom­men oder Gegen­stän­de werden konkret mit ihren Eigen­schaf­ten beschrie­ben (ggf. auch durch Gutach­ten). Der neue Eigen­tü­mer haftet nur für die ggf. übernom­me­nen Verbind­lich­kei­ten, während der alte Eigen­tü­mer immer noch für die verblei­ben­den Verbind­lich­kei­ten haftet.

Vortei­le / Nachtei­le aus Sicht des Käufers und des Verkäufers

Aus Sicht des Verkäu­fers ist beson­ders der Share Deal beliebt. Denn zum einen ist der Share Deal in der Regel steuer­lich attrak­ti­ver und zum anderen können eine Fülle von Verpflich­tun­gen aus der Vergan­gen­heit unkom­pli­zier­ter im Rahmen der Firmen­nach­fol­ge übertra­gen werden. Auf diesen Punkt wird im Abschnitt „Share Deal vs. Asset Deal - Welche Steuer fällt an?“ eingegangen. 

Der Haftungs­über­gang ist somit häufig für den Verkäu­fer angeneh­mer zu regeln. Aller­dings wird ein Käufer immer versu­chen, über sogenann­te Garan­tie­klau­seln, seine Haftung als neuer Eigen­tü­mer einzuschränken.

Grafische Darstellung Vor- und Nachteile Share Deal.

Für einen Käufer ist ein Asset Deal mögli­cher­wei­se attrak­ti­ver, denn er hat die Wahl, welche Unter­neh­mens­be­stand­tei­le er erwer­ben möchte. So können nur die attrak­ti­ven Unter­neh­mens­tei­le übernom­men werden. Dies beschränkt nicht nur das Haftungs­ri­si­ko, sondern verein­facht auch die Integra­ti­on der übernom­me­nen Unter­neh­mens­tei­le in die neue Mutter­ge­sell­schaft deutlich.

Aller­dings müssen ggf. Verträ­ge mit Kunden oder Liefe­ran­ten komplett neu geschlos­sen werden, weil der bishe­ri­ge Vertrags­part­ner, die alte Gesell­schaft, nicht mit übernom­men wurde. Weite­re Vortei­le sind die steuer­lich höheren und kürze­ren Abschrei­bungs­mög­lich­kei­ten der Investitionen.

Grafische Darstellung Vor- und Nachteile Asset Deal.

Aller­dings hat der Asset Deal einen nicht zu unter­schät­zen­den Nachteil: Handels­recht­lich muss jeder einzel­ne Vermö­gens­wert dokumen­tiert und bewer­tet werden. Während dies bei dem Share Deal ledig­lich für die erwor­be­nen Antei­le nötig wäre. Dies kann beson­ders bei umfang­rei­chen Trans­ak­tio­nen mit immate­ri­el­len Vermö­gens­ge­gen­stän­den zum Problem in der detail­lier­ten Wertermitt­lung werden.

Ein weite­rer Nachteil des Asset Deals kann die vorer­wähn­te Übertra­gung von Rechts­ver­hält­nis­sen sein. Diese sind, wenn nicht anders geregelt, von der Zustim­mung der Vertrags­part­ner abhän­gig. Es kann auch Klauseln geben, die z.B. Kunden das außer­or­dent­li­che Kündi­gungs­recht einräu­men, wenn der Vertrags­part­ner juris­tisch wechselt. Und damit verbun­den ist das Risiko, dass ein Teil der Kunden sich im schlimms­ten Falle auch vom neuen Eigen­tü­mer abwen­den könnte.

Neben dem gerin­ge­ren Aufwand gibt es noch ein bestimm­tes Szena­rio, in dem der Share Deal für den Käufer ein Vorteil sein kann: Die Übernah­me eines Konkur­ren­ten. Denn in diesem Szena­rio liegt der Fokus darauf, einen Wettbe­wer­ber auszu­schal­ten und somit den eigenen Markt­an­teil zu erhöhen. In diesem Fall bietet es sich an, das komplet­te Unter­neh­men zu übernehmen.

Bild mit Link zum Unternehmenswertrechner

Asset Deal - Share Deal - Welche Steuern fallen an?

Bei einem Share Deal fallen für den Verkäu­fer Einkom­mens­steu­ern an, da es sich bei einem Unter­nehmens­verkauf um Einkünf­te aus einem Gewer­be­be­trieb handelt. Der genaue Betrag ist aller­dings vom Verkäu­fer abhän­gig. Handelt es sich bei dem Verkäu­fer um eine Kapital­ge­sell­schaft, ist mit rund 1,5 % zu rechnen. Bei einer natür­li­chen Person als Verkäu­fer ist die Steuer­last deutlich höher. Obwohl durch das Teilein­künf­te­ver­fah­ren 40 % steuer­frei sind, ergibt sich eine Steuer­be­las­tung von rund 28 %.

Bei einem Asset Deal hinge­gen ist mit einer maxima­len Steuer­be­las­tung von ca. 31,5 % bei Kapital­ge­sell­schaf­ten und mit bis zu 47 % bei einer natür­li­chen Person als Verkäu­fer zu rechnen.

Daher sollte vor einer Unter­neh­mens­trans­ak­ti­on geprüft werden, ob eine zusätz­li­che Kapital­ge­sell­schaft gegrün­det werden soll, um so die Steuer­be­las­tung zu senken. 

Welche Beson­der­hei­ten sind bei einem GmbH-Verkauf mit einem Asset Deal zu beachten?

Auch bei einer GmbH ist ein Asset Deal möglich. Aller­dings ist dabei Folgen­des zu beach­ten: In einer GmbH sind die Geschäfts­füh­rer berech­tigt, alle Entschei­dun­gen zu gewöhn­li­chen Rechts­ge­schäf­ten ohne die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter zu treffen. Je nach Umfang des Asset Deals oder je nach GmbH-Vertrag kann ein Asset Deal unter die außer­ge­wöhn­li­chen Rechts­ge­schäf­te fallen. In diesem Fall ist die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter zwingend notwendig.

Welche Formvor­schrif­ten sind bei Unter­neh­mens­kauf­ver­trä­gen zu beachten?

Die Formvor­schrif­ten, die im Unter­neh­mens­kauf­ver­trag zu beach­ten sind, hängen von dem Umfang des Kaufver­tra­ges ab. Grund­sätz­lich können Unter­neh­mens­kauf­ver­trä­ge formlos abgeschlos­sen werden. Aller­dings wird eine notari­el­le Beurkun­dung Pflicht, sobald GmbH-Antei­le oder Immobi­li­en übertra­gen werden. Das bedeu­tet ein Share Deal über den Verkauf einer GmbH ist zwingend notari­ell zu beurkunden.

M&A Beratung zur Auswahl der richti­gen Deal Struktur

Bei Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen ist es hilfreich, Exper­ten hinzu­zu­zie­hen. Gerade die Wahl der richti­gen Deal Struk­tur hat Auswir­kun­gen auf zukünf­ti­ge Haftungs­ri­si­ken, Steuer­be­las­tun­gen und den Kaufpreis. Wenn ausrei­chend Zeit für einen beabsich­tig­ten Verkauf vorhan­den ist, können damit gewich­ti­ge Vortei­le für den Käufer konstru­iert werden.

Eine M&A Beratung kann unter anderem bei folgen­den Fragen beraten:

  • Welche Haftungs­ri­si­ken entstehen?
  • Welche Garan­tien übernimmt der Verkäufer?
  • Mit welcher Steuer­be­las­tung ist zu rechnen?
  • Wie lässt sich die Steuer­be­las­tung minimieren?
  • Wie wirken sich bestehen­de Change-of-Control-Klauseln auf den Kaufpreis aus?
  • Können weite­re Change-of-Control-Klauseln den zukünf­ti­gen Kaufpreis steigern?
  • Welche sonsti­gen Regelun­gen sind beim Unter­nehmens­verkauf zu berücksichtigen?
  • Welcher Preis­auf­schlag recht­fer­tigt es, auf die bevor­zug­te Deal-Struk­tur zu verzichten?
Gratis Erstberatung zum Thema Firmenkauf anfordern
KERN Standort Karte Europa 2023

Due Diligence - Die Risikoprüfung 

Bei der Due Diligence handelt es sich um eine Überprü­fung der Risiken, die aus einer Unter­neh­mens­trans­ak­ti­on entste­hen können. In den meisten Fällen wird der Umfang der Fragen in der Due Diligence vom Käufer erstellt. Bei größe­ren Trans­ak­tio­nen kann auch eine vom Verkäu­fer vorab in Auftrag gegebe­ne Due-Diligence-Prüfung von Vorteil sein. Käufer und Verkäu­fer sollten sehr bewusst und umsich­tig diesen so bedeut­sa­men Teil im Verkaufs­pro­zess wahrneh­men und sichern sich damit aus beiden Richtun­gen für zukünf­ti­ge Proble­me nach dem Verkauf ab.

Change-of-Control-Klausel - Nicht zu unter­schät­zen­de Fehlerquelle

Auch wenn die Anzahl der Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen in den letzten Jahren stark zugenom­men hat, sorgt das Thema Change-of-Control-Klauseln immer wieder für unnöti­ge Kosten. Ist eine solche Klausel in einem Vertrag veran­kert, besteht ein Kündi­gungs­recht, wenn die Kontrol­le des Unter­neh­mens oder die Verträ­ge isoliert übertra­gen wurden. Je nach Vertrag kann eine solche Klausel, ein Vor-, aber auch ein Nachteil für den neuen Eigen­tü­mer sein.

Wichtig ist es, alle Change-of-Control-Klausel zu identi­fi­zie­ren, zu prüfen und ggf. einzu­prei­sen. Erwei­tert kommen beson­de­re Rechte im Rahmen der DSGVO beim Asset Deal hinzu, die die Rechte von Vertrags­part­nern der bishe­ri­gen Firma erwei­tert schützen.

Gewerb­li­che Immobi­li­en-Sonder­re­gel, die ausge­nutzt werden kann

Beson­ders bei der Anschaf­fung gewerb­li­cher Immobi­li­en kann eine Unter­neh­mens­trans­ak­ti­on ein hilfrei­ches Werkzeug sein. Denn werden bei einer Unter­neh­mens­trans­ak­ti­on mindes­tens 94 % der Antei­le verkauft, entfällt die Grund­er­werbs­steu­er. Dies ist insbe­son­de­re bei großen Indus­trie­an­la­gen oder zentrums­na­hen Büroge­bäu­den ein kleines Vermö­gen. Daher kann es sinnvoll sein, mit einem Share Deal ein Unter­neh­men mit passen­den Gebäu­den aufzukaufen.

Aller­dings muss genau geprüft werden, welche zusätz­li­che Risiken dabei einge­kauft werden. Ein aufmerk­sa­mer Verkäu­fer kann von dieser Regelung profi­tie­ren, denn die gespar­te Steuer­be­las­tung könnte vorab auf den Preis aufge­schla­gen werden.

Fazit: Wann sollte welche Vertrags­struk­tur gewählt werden?

Werden die Argumen­te für einen Share Deal oder Asset Deal zusam­men­ge­fasst, ergibt sich folgen­der Schluss:

Es kommt auf die Betrach­tungs­wei­se von Käufer und Verkäu­fer an. Stehen recht­li­che und/oder steuer­li­che Optimie­run­gen bzw. Risiken im Vorder­grund, muss schon frühzei­tig die Wahl dazu getrof­fen werden.

Aller­dings gilt es immer die indivi­du­el­le Situa­ti­on zu betrach­ten. Daher sollte jeder Unter­neh­mer für beide Struk­tu­ren aufge­schlos­sen sein. Denn im Zweifel lassen sich die Vor- und Nachtei­le über einen Preis­auf- bzw. -abschlag ausglei­chen. Beson­ders bei komple­xen Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen sollte eine exter­ne Beratung hinzu­ge­zo­gen werden.

Denn Exper­ten, die sich regel­mä­ßig mit der Thema­tik beschäf­ti­gen, helfen nicht nur dabei, Steuern zu sparen, sondern haben auch Erfah­rung damit, Verhand­lun­gen zu führen und Kompro­mis­se zu finden. Schließ­lich müssen sich am Ende des Tages beide Partei­en mit dem Vertrag wohlfühlen.