Ruhestand in Spanien - Ehepartner enterbt : Bild von einem spanischen Haus

Neue EU-Erbrechts­ver­ord­nung: Ruhestand in Spani­en – Ehepart­ner enterbt

Seit dem heuti­gen Montag ist die neue europäi­sche Erbrechts­ver­ord­nung in Kraft. Zeitgleich haben viele Deutsche, die ihren Ruhestand in Spani­en verbrin­gen, ihre Ehepart­ner enterbt. Das ist aller­dings passiert, ohne dass dies den Eheleu­ten klar war.

Ab heute gilt nämlich für viele Deutsche, die in Spani­en leben, spani­sches und nicht mehr deutsches Erbrecht“ stellt Angeli­ka Herfurth, im inter­na­tio­na­len Erbrecht erfah­re­ne Fachan­wäl­tin für Famili­en­recht in Hanno­ver. Der Grund ist die zum 17. August in Kraft getre­te­ne EU-Erbrechts­ver­ord­nung - sie bestimmt, dass sich das Erbrecht nun nicht mehr nach der Staats­an­ge­hö­rig­keit des Erblas­sers richtet, sondern nach seinem gewöhn­li­chen Aufenthalt.

Erbrecht richtet sich zukünf­tig nach dem gewöhn­li­chen Aufenthaltsort

Ein Beispiel: Im spani­schen Erbrecht wird der Ehegat­te nicht Erbe, sondern hat nur einen Geldan­spruch gegen die Erben in Höhe eines Drittels des Nachlas­ses. Dieser ist einem Nießbrauch ähnlich, die Witwe kann ihn also nicht sofort in voller Höhe verlan­gen, die Erben dürfen die Witwe aber mit einem Einmal­be­trag auszah­len. Das bedeu­tet jeden­falls, dass die Witwe nicht Gesamt­rechts­nach­fol­ger des Verstor­be­nen wird und nicht mit über seinen Nachlass verfü­gen kann.

Aller­dings gilt die EU-Erbrechts­ver­ord­nung nur für das Erbrecht, nicht für Famili­en­recht und Güter­recht, ein eventu­el­ler Zugewinn­aus­gleich­an­spruch bleibt daher nach deutschem Recht bestehen und muss vorab aus dem Nachlass befrie­digt werden.

Diese Anwend­bar­keit spani­schen Erbrechts kann man als Deutscher in Spani­en jedoch vermei­den. „Jeder Deutsche im Ausland kann und sollte entschei­den, ob er deutsches Erbrecht oder das seines Aufent­halts­lan­des wünscht“, betont Angeli­ka Herfurth. Ergän­zend fügt sie hinzu, dass jeder Erblas­ser die Rechts­wahl in seinem Testa­ment oder aber in einer geson­der­ten Erklä­rung in Testa­ments­form treffen kann.

EU-Erbrechts­ver­ord­nung hat keinen Einfluß auf Erbschaftssteuer

Die neue Erbrechts­ver­ord­nung hat keinen Einfluss auf die bevor­ste­hen­de Reform der Erbschafts­steu­er. Versteu­ert wird das Erbe aber meistens weiter­hin in Deutsch­land nach deutschem Steuer­recht, die Immobi­li­en in Spani­en wieder­um in Spani­en nach spani­schem Recht. Dazu erläu­tert Antoni Fito, Rechts­an­walt in Barce­lo­na: „Leider sind die Freibe­trä­ge für Ehegat­ten im spani­schen Erbrecht wesent­lich niedri­ger als in Deutsch­land. Und der spani­sche Fiskus erkennt nicht mehr an, wenn eine Immobi­lie in eine spani­sche Gesell­schaft verpackt wird und zu deren Nominal­ka­pi­tal versteu­ert werden soll“. Mit einer entspre­chen­den steuer­li­chen Gestal­tung nach deutschem Recht könnten dagegen die deutschen Freibe­trä­ge genutzt werden.

Getrof­fe­ne testa­men­ta­ri­sche Regelun­gen überprüfen

Vor dem Hinter­grund der europa­weit gelten­den EU-Erbrechts­ver­ord­nung ist eine Überprü­fung bereits getrof­fe­ner testa­men­ta­ri­scher Regelung durch einen spezia­li­sier­ten Fachan­walt dringend zu empfehlen.

Weiter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen zur EU-Erbrechts­ver­ord­nung erhal­ten Sie unter  www.herfurth.de/ News, sowie unter www.rechtprivat.de.

Tipps zum Weiterlesen:

Inter­view: Die inner­fa­mi­liä­re Unternehmens­nachfolge gut vorbereiten

Erbschafts­steu­er: DIHK fordert markt­ge­rech­te Unternehmensbewertung

Erbschaft­steu­er: Verbes­se­run­gen bei Unter­neh­mens­be­wer­tung unbefriedigend

Mit dem Notfall­kof­fer sicher in der Krise

Wie finden Sie seriö­se Berater für den Unternehmensverkauf?

Wann eine Mitar­bei­ter­in­for­ma­ti­on beim Unter­nehmens­verkauf erfol­gen sollte