Szerződések az üzlet eladásakor írás két üzletember fotóján

Verträ­ge bei Geschäfts­über­nah­me: Das ist zu beachten

Die bestehen­den Verträ­ge bei Geschäfts­über­nah­me können Fallstri­cke mit sich bringen. Denn die wichti­gen Bezie­hun­gen eines Unter­neh­mens – etwa zu Kunden, Liefe­ran­ten, Mitar­bei­tern, Vermie­tern, Lizenz­ge­bern – sind in Verträ­gen nieder­ge­legt. Diese Vertrags­be­zie­hun­gen machen in der Regel einen wesent­li­chen Teil des Unter­neh­mens­wer­tes aus. 

Soll bei einem Betriebs­über­nah­me nicht nur ein Zerschla­gungs­wert reali­siert werden, ist es in Vorbe­rei­tung eines Unter­neh­mens­ver­kaufs daher empfeh­lens­wert, die bestehen­den Verträ­ge beim Unter­nehmens­verkauf genau­er zu betrach­ten und gegebe­nen­falls zu optimie­ren. Ferner empfiehlt es sich, ein syste­ma­ti­sches Vertrags­ma­nage­ment durch­zu­füh­ren und eine geord­ne­te Vertrags­ab­la­ge zu organisieren.

Alapve­tő webiná­ri­um präsen­tiert von Nils Koerber


Vállala­térté­ke­sí­tés (M&A) kocká­zat és érték­vesz­tés nélkül

A részvé­ny­ek eladá­sa­kor a tulaj­don­jog megvál­to­zá­sá­ra vonat­ko­zó záradé­kok betartása

Bei einem Anteils­ver­kauf (Share Deal) wechselt nur die Inhaber­schaft an diesen Antei­len; alle von der Gesell­schaft selbst mit Dritten geschlos­se­nen Verträ­ge bleiben grund­sätz­lich unver­än­dert bestehen. Wichtig sind dann unter anderem folgen­de Aspekte:

  • Sind alle vertrag­li­chen Regelun­gen, einschließ­lich Vertrags­nach­trä­gen und -ergän­zun­gen, dokumen­tiert und auffindbar?
  • Entspre­chen alle Verträ­ge dem aktuel­len Stand der Gesetz­ge­bung und Recht­spre­chung? Ggf. sind Anwäl­te hinzu­zu­zie­hen. Denn ein Käufer könnte dies bei genau­er Prüfung des Unter­neh­mens („Due Diligence“) sonst bemän­geln und gegebe­nen­falls deren Wirksam­keit in Frage stellen.
  • Sind die Einkaufs-, Kunden- oder anderen Verträ­ge standar­di­siert? Häufig finden sich histo­risch gewach­se­ne, unter­schied­li­che Vertrags­in­hal­te für vergleich­ba­re Sachver­hal­te. Eine (weitge­hen­de) Verein­heit­li­chung ermög­licht, bereits vor Verkauf die Effizi­enz des Unter­neh­mens zu steigern.
  • Enthal­ten Verträ­ge etwa Kündi­gungs­rech­te des Vertrags­part­ners im Falle eines Inhaber­wech­sels, so-genann­te „Change-of-Control“-Klauseln? In diesem Fall könnte der Erwerb für den Käufer unattrak­ti­ver sein, weil er sich nicht auf den Fortbe­stand der betrof­fe­nen Verträ­ge verlas­sen kann. Es kann dann hilfreich sein, sich bereits zu Zustim­mung zu einer Übertra­gung der Verträ­ge beim Unter­nehmens­verkauf vorab einzuholen.

Bestehen­de Verträ­ge müssen bei Geschäfts­über­nah­me nicht automa­tisch auf neue Eigen­tü­mer übergehen

Erwirbt der Käufer im Wege der Einzel­rechts­nach­fol­ge definier­te Vermö­gens­ge­gen­stän­de wie Maschi­nen, Lager­be­stän­de etc. (Asset Deal), gehen die von der Gesell­schaft geschlos­sen Verträ­ge beim Unter­nehmens­verkauf nicht automa­tisch über. In solchen Fällen muss die Vertrags­über­nah­me beson­ders geregelt werden; zumeist ist auch die Zustim­mung des Vertrags­part­ners hierfür erfor­der­lich. Im Vorfeld eines Unter­neh­mens­ver­kaufs kann es hilfreich sein, diese Zustim­mung zu einer Vertrags­über­tra­gung bereits standard­mä­ßig in Verträ­ge einzu­bau­en oder auch hier indivi­du­ell vorab einzu­ho­len, um im Verkaufs­pro­zess Zeit zu gewinnen.

Betriebs­über­gang: Verträ­ge von Dritten bzw. Mitar­bei­tern beachten

Eine Sonder­re­ge­lung gilt zum Schutz der Arbeit­neh­mer nach § 613a BGB, wenn ein Betrieb oder Betriebs­teil durch Rechts­ge­schäft auf einen anderen Inhaber übergeht. In diesem Fall tritt der Erwer­ber in die Rechte und Pflich­ten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­sen und damit auch in die Arbeits­ver­trä­ge ein, sofern die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer nicht widersprechen.

Verkäu­fer-Due-Diligence (Vendor Due Diligence) zur Beschleu­ni­gung des Verkaufsprozesses

In gewis­sen Situa­tio­nen, etwa bei der Durch­füh­rung eines Bieter­ver­fah­rens, bietet es sich an, dass der Unter­neh­mer bereits im Vorfeld alle wesent­li­chen Sachver­hal­te einschließ­lich der wesent­li­chen Verträ­ge in einem Daten­raum zusam­men­stellt, in dem die Kaufin­ter­es­sen­ten die späte­re Due Diligence durch­füh­ren können. Eine solche Vendor Due Diligence geht über die Erstel­lung eines Unter­neh­mens-Exposés weit hinaus. Hierdurch kann der Verkaufs­pro­zess profes­sio­nell einge­lei­tet und gegebe­nen­falls beschleu­nigt werden. Für alle zugelas­se­nen Kaufin­ter­es­sen­ten wird beim Unter­nehmens­kauf diesel­be Ausgangs­la­ge beim Zugang zu Infor­ma­tio­nen geschaffen.

Követ­kez­te­tés

Ein gutes Vertrags­ma­nage­ment zahlt sich mit Blick auf einen anste­hen­den Unter­neh­mens­ver­kaufs aus. Es kann einen reibungs­lo­sen Verkaufs­pro­zess ermög­li­chen und den beim Unter­nehmens­verkauf erziel­ba­ren Preis erhöhen. Zugleich signa­li­siert der Verkäu­fer einen hohen Grad an Profes­sio­na­li­tät. Verkäu­fer sind also gut beraten, sich recht­zei­tig vor einem Verkauf mit den Vertrags­the­men zu befas­sen. Denn der Käufer wird versu­chen Gefah­ren aufzu­spü­ren und entspre­chen­de Regelun­gen im Unter­neh­mens­kauf­ver­trag festzuhalten.

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