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Das Unter­neh­mer­te­s­ta­ment als Schlüs­sel­do­ku­ment des Notfallkoffers

Ein Unter­neh­mer­te­s­ta­ment sollte auf jeden Fall mit den Gesell­schafts­ver­trä­gen der Firma synchro­ni­siert sein. Aktuel­le Erhebun­gen zeigen, dass dies oft nicht so ist und die Mehrheit aller deutschen Testa­men­te ungül­ti­ge Regelun­gen enthält. 

Im ersten Teil unseres Beitrags zum unter­neh­me­ri­schen Notfall­kof­fer haben wir uns auf den Beirat und die Formen der Stell­ver­tre­tung sowie die Art der Bevoll­mäch­ti­gung als die drei wichtigs­ten Regelun­gen einer Notfall­ak­te konzen­triert. Im zweiten Teil geht es nun um das Unter­neh­mer­te­s­ta­ment als viertes Element der Notfall­vor­sor­ge. Ergänzt wird dieser Teil um weite­re Schlüs­sel­do­ku­men­te für eine umfas­sen­de Notfallvorsorge.

4. Unter­neh­mer­te­s­ta­ment

Ein ganz wesent­li­cher Bestand­teil eines Notfall­kof­fers ist das Unter­neh­mer­te­s­ta­ment. Denn mittels diesen Testa­men­tes wird geregelt, wie es mit der Firma und der Familie weiter­ge­hen soll. Denn die Praxis zeigt, dass die gesetz­li­che Erbfol­ge nur selten für den erfolg­rei­chen Fortbe­stand einer Firma gut ist.

Da in Deutsch­land Gesell­schafts­recht vor Erbrecht geht, müssen die Regelun­gen des Unter­neh­mer­te­s­ta­ment mit denen des Gesell­schafts­ver­tra­ges überein­stim­men. Ansons­ten besteht die Gefahr, dass die Unter­neh­mens­be­tei­li­gung im schlimms­ten Fall verlo­ren geht.

Welche drama­ti­schen Folgen eine Vernach­läs­si­gung des Unter­neh­mer­te­s­ta­men­tes haben kann, zeigt der Erbrechts­fall der Unter­neh­mer­fa­mi­lie Ostmann.  Als die Haupt­ge­sell­schaf­te­rin, eine Enkelin des Gründers von „Ostmann Gewür­ze“, sich schei­den ließ, änder­te sie ihr Testa­ment. Allein­er­bin sollte nun ihre Tochter werden, die aus der geschei­ter­ten Ehe stamm­te. Ihr Ex-Mann war damit enterbt.

Es folgte ein schwe­rer Autoun­fall, in dessen Folge zuerst die Mutter und wenig später die Tochter verstarb. Dies setzte eine Erbfol­ge in Gang, die ganz und gar nicht dem erklär­ten letzten Willen der Enkelin des Firmen­grün­ders entsprach: Ihre noch minder­jäh­ri­ge Tochter war zunächst Allein­er­bin. Aufgrund der mangeln­den Regelun­gen im Unter­neh­mer­te­s­ta­ment griff nach dem Tod der Tochter die gesetz­li­che Erbfol­ge: Der gesam­te Nachlass inklu­si­ve der Gesell­schafts­be­tei­li­gung ging ungewollt an den Vater und Ex-Mann. Diese ungewoll­te gesetz­li­che Erbfol­ge hätte leicht durch die Bestim­mung eines Ersatz­er­ben für den Fall des Todes der Allein­er­bin im Unter­neh­mer­te­s­ta­ment verhin­dert werden können.

Dieses Beispiel zeigt, dass sich die Inves­ti­ti­on in eine anwalt­li­che Prüfung, welche die bisher getrof­fe­nen Regelun­gen des Unter­neh­mer­te­s­ta­ments vor dem Hinter­grund der aktuel­len Lebens- und Famili­en­ver­hält­nis­se auf Wider­sprü­che und die Auswir­kun­gen des neuen EU-Erbrechts unter die Lupe nimmt, auf jeden Fall auszahlt.

5. Schlüs­sel­do­ku­men­te für Unter­neh­men und Privates

In eine Notfall­ak­te gehören zusätz­lich noch eine ganze Reihe zusätz­li­cher Dokumen­te über deren Notwen­dig­keit für den Notfall­kof­fer im Einzel­fall entschie­den werden muss. Dazu zählt eine u.a. eine Aufstel­lung aller Fristen, eine Adress­lis­te mit den Daten von Kunden-, Liefe­ran­ten und anderen Geschäfts­part­nern und Versi­che­rungs­po­li­cen. Ergän­zend dazu helfen im Notfall eine Schlüs­sel­lis­te und eine Anlei­tung, wo die wichtigs­ten Geschäfts­un­ter­la­gen zu finden sind.

Ganz wichtig ist auch eine Liste mit Passwör­tern und Pins für die Compu­ter, Bankver­bin­dun­gen, Online-Diens­te und die sozia­len Netzwer­ke. Denn in den Sozia­len Netzwer­ken ist man (fast) unsterblich.

Für den priva­ten Teil des Notfall­kof­fers ist eine Vermö­gens­auf­stel­lung, ein Notfall­plan mit den ersten Schrit­ten und nicht zuletzt der Aufbe­wah­rungs­ort von Testa­ment, Gesell­schaf­ter­ver­trag und Patien­ten­ver­fü­gung dringend anzuraten.

Hier geht es zum ersten Teil dieses Artikels, der sich mit der sich mit der Stell­ver­tre­ter­re­ge­lung, dem Beirat und den Vollmach­ten als drei wesent­li­chen Regelun­gen einer Notfall­ak­te beschäftigt.

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