Refor­ma do impos­to suces­sório: Gover­no concre­tiza regras previstas

Das Bundes­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) will sich bei der Erbschafts­steu­er­re­form genau an das halten, was das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt in seinem Urteil ausge­führt hat. Schließ­lich müsse das neue Recht einer erneu­ten Prüfung durch die obers­ten Richter standhalten. 

Die bisher bekann­ten Eckpunk­te fallen damit deutlich restrik­ti­ver aus als erwar­tet. Zur Inanspruch­nah­me einer Verscho­nungs­re­ge­lung müssten Firmen­er­ben und Unter­neh­men wohl zukünf­tig nachwei­sen, dass Sie die Erbschafts- oder Schen­kungs­steu­er nicht verkraf­ten bzw. das Unter­neh­men gefähr­det ist.

Die Karls­ru­her Richter hatten Mitte Dezem­ber 2014 die großzü­gi­ge Verscho­nung von Betriebs­ver­mö­gen gekippt, mit der Firmen­er­ben sich ganz oder teilwei­se von der Steuer­last befrei­en konnten. Voraus­set­zung war hier der Erhalt von Arbeits­plät­zen bzw. eine hohe Bindung des Kapitals in die Produktion.

Limite de isenção inclui 98% de todas as empresas

Laut dpa ist im Rahmend er Erbschafts­steu­er­re­form nun eine Freigren­ze von 20 Millio­nen Euro je ererb­ten betrieb­li­chen Vermö­gen für die Bedürf­nis­prü­fung geplant. Die Wirtschaft kriti­siert diese Grenze und fordert eine Erhöhung. Das BMF weist darauf hin, dass 2013 etwa 98% aller übertra­ge­nen Unter­neh­men unter dieser Wertgren­ze gelegen haben. Mit einer höheren Grenze könnte die Neure­ge­lung wieder einer Prüfung durch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt nicht standhalten.

Privat­ver­mö­gen soll bei Berech­nung der  Erbschafts­steu­er betrach­tet werden

Neu ist, dass künftig das Privat­ver­mö­gen der Erben bzw. Beschenk­ten in die Betrach­tung mit einbe­zo­gen werden soll. Die erbschafts­steu­er­li­che Belas­tung des Privat­ver­mö­gens soll bei einer Unternehmens­nachfolge aller­dings begrenzt werden.

Betriebs­not­wen­di­ges Vermö­gen“ soll auch zukünf­tig verschon bleiben. Darüber hinaus plant das BMF die Einfüh­rung einer Bagatell­gren­ze von einer Milli­on EUR für kleine Unter­neh­men. Liegt der Unter­neh­mens­wert unter­halb dieser Grenze, muss zur Inanspruch­nah­me der Steuer­ver­scho­nung der Erhalt von Arbeits­kräf­ten bei einer Unternehmens­nachfolge nicht nachge­wie­sen werden.

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