Verschwommenes Bild eines Klinikflurs mit Pflegern.

Das neue Notver­tre­tungs­recht für Ehegat­ten - Unter­neh­mer­fa­mi­li­en benöti­gen weiter­hin rechts­si­che­re Vollmachten

(rb | März 2023) Zum 1. Januar 2023 wurde das Vormund­schafts- und Betreu­ungs­recht umfas­send refor­miert. Der neue § 1358 BGB gibt Ehegat­ten und Lebens­part­nern für den Notfall ein gegen­sei­ti­ges 6-monati­ges Vertre­tungs­recht im Bereich der Gesundheitssorge.

Wenn eine Person wegen eines Unfalls oder einer schwe­ren Erkran­kung plötz­lich nicht mehr in der Lage war, selbst Entschei­dun­gen zu treffen, brach­te das bisher oft eine böse Überra­schung für den Ehe- oder Lebens­part­ner mit sich, sofern im Vorfeld keine entspre­chen­de Vorsor­ge für den Notfall getrof­fen worden war.

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Dieser war nämlich nicht automa­tisch berech­tigt, für seine Partne­rin oder seinen Partner zu entschei­den. Statt­des­sen wurde ein gericht­li­cher Betreu­er bestellt. Das neue Betreu­ungs­recht gibt Ehegat­ten nun für den Notfall ein gegen­sei­ti­ges Vertre­tungs­recht, aber nur im Bereich der Gesundheitssorge.

ach dieser Regelung können sich Ehegat­ten in medizi­ni­schen Notsi­tua­tio­nen auch ohne eine General- und Vorsor­ge­voll­macht gegen­sei­tig vertre­ten und die Gesund­heits­sor­ge ihres nicht entschei­dungs­fä­hi­gen Partners überneh­men. Alle anderen Berei­che sind von dieser Regelung jedoch ausge­schlos­sen. Dem Ehegat­ten ist es z.B. nicht möglich, Behör­den­gän­ge zu besor­gen, die Post zu öffnen oder Rechnun­gen im Auftrag des vertre­te­nen Ehegat­ten zu bezah­len bzw. Bankge­schäf­te zu tätigen. Dies geht nur mit einer General- und Vorsorgevollmacht.

Notver­tre­tungs­recht nur für 6 Monate 

Das Notver­tre­tungs­recht gilt außer­dem nur für 6 Monate. Bei länger anhal­ten­den Krank­heits­zu­stän­den verhin­dert es nicht die Einlei­tung des gericht­li­chen Betreu­ungs­ver­fah­rens. Davor schützt nach wie vor nur eine General- und Vorsorgevollmacht.

Kein Automa­tis­mus - nichts geht ohne den Arzt

Anders als in der Vergan­gen­heit sind Ärzte gegen­über dem handeln­den Ehegat­ten in den wesent­li­chen Angele­gen­hei­ten nun von der Schwei­ge­pflicht befreit. Die neue Notfall­re­ge­lung tritt jedoch nicht automa­tisch in Kraft. Der Arzt muss zuerst prüfen, ob die Voraus­set­zun­gen dazu erfüllt sind oder Ausschluss­grün­de vorlie­gen. Z.B. darf keine Eintra­gung eines Wider­spruchs gegen das Ehegat­ten­ver­tre­tungs­recht im Zentra­len Vorsor­ge­re­gis­ter (ZVR) der Bundes­no­tar­kam­mer vorhan­den sein. Auch wenn bereits eine Vorsor­ge­voll­macht erteilt wurde, ist das Notver­tre­tungs­recht hinfäl­lig. Deswe­gen haben nun Ärztin­nen und Ärzte neben den Betreu­ungs­ge­rich­ten auch die Möglich­keit, Einsicht in das ZVR zu nehmen, sobald die Auskunft für die Entschei­dung über eine dringen­de medizi­ni­sche Behand­lung erfor­der­lich ist.

Unter­neh­mer nicht vor dem Zugriff eines Betreu­ers geschützt

Wenn Sie als Unter­neh­mer plötz­lich ausfal­len und handlungs­un­fä­hig werden, hilft Ihnen das neue Notver­tre­tungs­recht überhaupt nicht, denn es gilt nur für Angele­gen­hei­ten der Gesund­heits­sor­ge, nicht jedoch für Vermö­gens­an­ge­le­gen­hei­ten und alle unter­neh­me­risch notwen­di­gen Vertre­tun­gen“, so Roland Bauer, Exper­te für Notfall­kon­zep­te für Unter­neh­mer­fa­mi­li­en bei der Firma secufox.

Fazit: Nur wenn eine aktuel­le Unter­neh­mer-General- und Vorsor­ge­voll­macht, Handlungs­voll­mach­ten für das Unter­neh­men und zusätz­lich eine Patien­ten­ver­fü­gung vorhan­den sind, können Unter­neh­mer und deren Famili­en sicher sein, dass eine Vertre­tung im Notfall auch funktio­nie­ren wird und in dieser Situa­ti­on kein vom Gericht einge­setz­ter fremder Betreu­er Entschei­dun­gen für den Betrof­fe­nen trifft, sondern die vom Betrof­fe­nen gewünsch­ten, vertrau­ten Vertre­ter handeln können.

Der Notfall­plan für Unternehmer:innen von secufox

Es passiert immer plötz­lich und unerwar­tet - Unfall, schwe­re Krank­heit, Burnout oder oder oder…

Wer soll jetzt wichti­ge Entschei­dun­gen in den Berei­chen Gesund­heits­sor­ge, Vermö­gen und im Alltags­ge­schäft treffen? Wer kann kurzfris­tig das Unter­neh­men weiter­füh­ren und darf opera­ti­ve Entschei­dun­gen treffen?

Die schlech­te Nachricht 

Ohne rechts­gül­ti­ge Vollmach­ten wird das Betreu­ungs­ge­richt einen fremden Betreu­er einset­zen, der jetzt über alle priva­ten und betrieb­li­chen Angele­gen­hei­ten entschei­det - nichts geht mehr, alles steht still!

Die gute Nachricht 

secufox- unser Koope­ra­ti­ons­part­ner für den Bereich Notfall­plä­ne - hat spezi­ell für Unter­neh­mer­fa­mi­li­en ein indivi­du­el­les Notfall­kon­zept mit allen notwen­di­gen Vollmach­ten entwi­ckelt- zum Schutz und zur Absiche­rung des unter­neh­me­ri­schen Lebenswerks. 

  • Unter­neh­mer-General­voll­macht
  • Handlungs­voll­mach­ten
  • Gesell­schaf­ter­ver­tre­tungs­voll­mach­ten
  • Handlungs­an­wei­sun­gen
  • Patien­ten­ver­fü­gung
  • Sorge­rechts­ver­fü­gung

Mit dem von secufox konzi­pier­ten Notfall­ser­vice wird zusätz­lich sicher­ge­stellt, dass im Notfall alle ausge­wähl­ten Vertre­ter Zugriff auf die benötig­ten Vollmach­ten haben und dass sie, falls nötig, persön­lich durch die secufox Exper­ten unter­stützt werden - betrieb­lich wie privat.

Wenn der Chef/die Chefin ausfällt, kann so das Unter­neh­men weiter­ge­führt werden, ganz im Sinne des Unter­neh­mers. Das indivi­du­el­le Notfall­kon­zept wirkt so zuver­läs­sig wie ein Schwei­zer Uhrwerk!

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Für Rückfra­gen stehen Ihnen die Exper­ten von secufox, unserem Koope­ra­ti­ons­part­ner für Notfall­plä­ne für Unter­neh­mer­fa­mi­li­en, jeder­zeit gerne zur Verfü­gung.
Tel.: 08031 1879 30 | E-Mail: info@secufox.com I www.secufox.com.

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