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85 % bei der Unternehmens­nachfolge steuer­frei: So geht’s.

Eine erfolg­rei­che Unternehmens­nachfolge erfor­dert sorgfäl­ti­ge Planung und Vorbe­rei­tung. Bis zu 85 % des Verkaufs­er­lö­ses können dabei steuer­frei sein. Wir erläu­tern, wie diese Regelung funktio­niert und welche Schrit­te dafür erfor­der­lich sind.

Lesen Sie in Kürze

  • Was Sie bei der steuer­li­chen Gestal­tung der Unter­neh­mens­über­tra­gung beach­ten müssen.
  • Welche Regelun­gen bei einer Unter­neh­mens­über­ga­be zu berück­sich­ti­gen sind.
  • Welche Tipps Sie beden­ken können.

Inhalts­ver­zeich­nis

Steuer­li­che Gestal­tung der Unternehmensnachfolge

Regelun­gen zur Besteue­rung von Firmennachfolgen

Ermitt­lung des Steuer­werts Ihres Unternehmens

6 Tipps zum Steuernsparen

Fazit

Häufi­ge Fragen

Steuer­li­che Gestal­tung der Unternehmensnachfolge

egelverschonung Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bei der Unternehmensnachfolge

Die steuer­li­che Gestal­tung der Unternehmens­nachfolge ist für viele Unter­neh­mer und Erben ein wichti­ger Faktor bei der Planung der Überga­be von Betriebs­ver­mö­gen. In diesem Zusam­men­hang müssen verschie­de­ne Aspek­te beach­tet werden, wie zum Beispiel das Betriebs­ver­mö­gen und die Regelverschonung.

Zusätz­lich muss berück­sich­tigt werden, ob eine Betriebs­nach­fol­ge bereits zu Lebzei­ten in Form einer Schen­kung oder nach Ableben in Form eines Erbes erfol­gen soll.

Wenn ein Unter­neh­men im Rahmen einer Schen­kung oder Erbschaft übertra­gen wird, muss dafür Schen­kungs- oder Erbschafts­steu­er gezahlt werden. Die Höhe der Steuer hängt dabei vom Wert des Unter­neh­mens und vom Verwandt­schafts­grad des Empfän­gers ab.

Um die Steuer­last zu reduzie­ren, gibt es verschie­de­ne Möglich­kei­ten der steuer­li­chen Gestal­tung. Eine Möglich­keit ist die Nutzung der Regel­ver­scho­nung. Diese ermög­licht es, einen Teil des Betriebs­ver­mö­gens steuer­frei zu übertra­gen, wenn bestimm­te Krite­ri­en erfüllt werden.

Was ist Betriebsvermögen?

Betriebs­ver­mö­gen umfasst alle Vermö­gens­ge­gen­stän­de, die im Rahmen eines Betrie­bes einge­setzt werden und damit der Erzie­lung von Einkünf­ten dienen. Hierzu zählen unter anderem Grund­stü­cke, Gebäu­de, Maschi­nen und Waren­vor­rä­te. Bei der Übertra­gung von Betriebs­ver­mö­gen auf eine Nachfol­ge­ge­nera­ti­on müssen steuer­li­che Aspek­te beach­tet werden, um eine optima­le Gestal­tung der Übertra­gung zu erreichen.

Regel­ver­scho­nung: Unternehmens­nachfolge steuerfrei

Die Regel­ver­scho­nung ermög­licht es, dass bei einer Unternehmens­nachfolge bis zu 85 Prozent des Betriebs­ver­mö­gens steuer­frei übertra­gen werden können. Hierzu ist es jedoch erfor­der­lich, dass das übertra­ge­ne Betriebs­ver­mö­gen für mindes­tens fünf Jahre weiter­hin im Betrieb genutzt wird und dass der Betrieb in den folgen­den sieben Jahren nicht veräu­ßert wird.

Die Regel­ver­scho­nung ist ein wichti­ger Faktor bei der steuer­li­chen Gestal­tung der Unternehmens­nachfolge und kann dazu beitra­gen, dass die Übertra­gung für die Erben wirtschaft­lich tragbar ist.

Um von der Regel­ver­scho­nung zu profi­tie­ren, müssen folgen­de Krite­ri­en erfüllt werden:

  • Fortfüh­rung des Unter­neh­mens: Betriebs­ver­mö­gen muss für mind. 5 Jahre im Unter­neh­men genutzt werden, kein Verkauf oder Auflö­sung des Betriebs (außer bei zwingen­den Gründen, wie schwe­rer Erkran­kung des Erben).
  • Betei­li­gung des Erben: Erwer­ber muss unmit­tel­bar oder mittel­bar betei­ligt sein (unmit­tel­bar = selbst führen, mittel­bar = Betei­li­gung an Perso­nen­ge­sell­schaft, die den Betrieb führt).
  • Größe des Unter­neh­mens: Regel­ver­scho­nung nur für Unter­neh­men mit Betriebs­ver­mö­gen bis 26 Mio. Euro anwend­bar. Für Unter­neh­men mit höherem Betriebs­ver­mö­gen sind beson­de­re Voraus­set­zun­gen erforderlich.
  • Beson­de­re Regelun­gen: GmbH oder GmbH & Co. KG müssen bestimm­te Voraus­set­zun­gen erfül­len, für Land- und Forst­wirt­schaft gelten spezi­el­le Regelungen.

Wenn diese Krite­ri­en erfüllt sind, kann die Regel­ver­scho­nung auf das übertra­ge­ne Betriebs­ver­mö­gen angewen­det werden. Es ist jedoch zu beach­ten, dass die Regel­ver­scho­nung nicht automa­tisch gewährt wird. Der Erwer­ber muss sie beantra­gen und nachwei­sen, dass die Voraus­set­zun­gen erfüllt sind.

Die Regel­ver­scho­nung kann zu erheb­li­chen Steuer­erspar­nis­sen führen. Durch einen Verscho­nungs­ab­schlag von 85 % auf den steuer­pflich­ti­gen Erwerb kann ein Teil des Betriebs­ver­mö­gens steuer­frei übertra­gen werden.

Die Erbschaft­steu­er sinkt erheb­lich, wie das Beispiel eines 1 Mio. Euro Betriebs­ver­mö­gens zeigt: Ohne Regel­ver­scho­nung wären es 300.000 Euro, mit Regel­ver­scho­nung nur noch 45.000 Euro. Eine frühzei­ti­ge Beratung durch einen Steuer­be­ra­ter oder spezia­li­sier­ten Unternehmens­nachfolge Anwalt ist empfehlenswert.

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Was ist der Freibe­trag bei der Erbschaftsteuer?

Bei der Übertra­gung eines Unter­neh­mens auf einen Erben fällt in der Regel Erbschaft­steu­er an. Aller­dings gibt es hierbei eine Regel­ver­scho­nung, die einen bestimm­ten Teil des Betriebs­ver­mö­gens steuer­frei überträgt. Der steuer­freie Teil des Betriebs­ver­mö­gens wird dabei als “Sonder­be­triebs­ver­mö­gen” bezeichnet.

Wenn ein Unter­neh­mer sein Betriebs­ver­mö­gen im Wert von 1 Mio. Euro auf einen Nachfol­ger überträgt, kann die Regel­ver­scho­nung angewen­det werden. Im genann­ten Beispiel können 85 % des Betriebs­ver­mö­gens steuer­frei übertra­gen werden, also 850.000 Euro. Die Erbschaft­steu­er wird nur auf den verblei­ben­den Betrag von 150.000 Euro berechnet.

Um die Erbschaft­steu­er zu berech­nen, wird der Freibe­trag von 400.000 Euro auf das gesam­te Vermö­gen, einschließ­lich des Sonder­be­triebs­ver­mö­gens, angerech­net. Der Abzugs­be­trag von 150.000 Euro wird vom steuer­pflich­ti­gen Vermö­gen abgezo­gen, sodass die Erbschaft­steu­er nur auf den verblei­ben­den Betrag von 0 Euro berech­net wird. Das bedeu­tet, dass in diesem Beispiel keine Erbschaft­steu­er gezahlt werden muss.

Regelun­gen zur Besteue­rung von Firmennachfolgen

Steuerklassen und Freibeträge bei der Firmennachfolge

Wie hoch ist der Steuer­satz bei der Erbschaftsteuer?

Die Erbschaft­steu­er ist eine der wichtigs­ten Steuern im Zusam­men­hang mit einer Unternehmens­nachfolge. Der Steuer­satz hängt dabei von verschie­de­nen Fakto­ren ab, wie zum Beispiel dem Wert des vererb­ten Vermö­gens und dem Verwandt­schafts­grad zwischen Erblas­ser und Erben.

Grund­sätz­lich gilt: Je höher der Wert des vererb­ten Vermö­gens und je weiter der Verwandt­schafts­grad zwischen Erblas­ser und Erben ausein­an­der­liegt, desto höher ist der Steuersatz.

Zurzeit gibt es in Deutsch­land drei Steuer­klas­sen bei der Erbschaftsteuer:

  • Steuer­klas­se I: Hierbei handelt es sich um direk­te Nachkom­men, also Kinder, Enkel, Ehepart­ner und einge­tra­ge­ne Lebens­part­ner. Der Freibe­trag liegt bei 500.000 Euro und der Steuer­satz beginnt bei 7 % und steigt bis auf 30 % an, je nach Wert des vererb­ten Vermögens.
  • Steuer­klas­se II: Hierzu gehören Geschwis­ter, Neffen, Nichten, Eltern und Großel­tern. Der Freibe­trag liegt bei 20.000 Euro und der Steuer­satz beginnt bei 15 % und steigt bis auf 43 % an, je nach Wert des vererb­ten Vermögens.

Steuer­klas­se III: Hierbei handelt es sich um alle anderen Perso­nen, also auch nicht verwand­te Erben. Der Freibe­trag liegt bei 20.000 Euro und der Steuer­satz beginnt bei 30 % und steigt bis auf 50 % an, je nach Wert des vererb­ten Vermögens.

Welche Steuer­klas­se gilt bei einer Unternehmensnachfolge?

Wenn das vererb­te Vermö­gen als Betriebs­ver­mö­gen einge­stuft wird, gilt für die Erben die Steuer­klas­se I unabhän­gig vom Verwandt­schafts­grad. Aller­dings muss das Unter­neh­men für einen bestimm­ten Zeitraum weiter­ge­führt werden, um in den Genuss dieser Regelung zu kommen.

Wenn das vererb­te Vermö­gen hinge­gen als Privat­ver­mö­gen einge­stuft wird, gelten die üblichen Regelun­gen zur Erbschaft­steu­er und somit auch die entspre­chen­den Steuerklassen.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass bei einer Unternehmens­nachfolge die Einord­nung des vererb­ten Vermö­gens als Betriebs­ver­mö­gen oder als Privat­ver­mö­gen entschei­dend für die Steuer­klas­se ist.

Wenn das vererb­te Vermö­gen als Betriebs­ver­mö­gen einge­stuft wird, gilt immer die Steuer­klas­se I. Ansons­ten hängt die Steuer davon ab, welcher Steuer­klas­se der Erbe angehört und wie hoch der Wert des vererb­ten Vermö­gens ist. Bei der Steuer­klas­se I gibt es einen höheren Freibe­trag und niedri­ge­re Steuer­sät­ze im Vergleich zu den Steuer­klas­sen II und III.

Ermitt­lung des Steuer­werts Ihres Unternehmens

Wenn es um die Regelun­gen zur Besteue­rung von Firmen­nach­fol­gen geht, spielt auch der Steuer­wert des Unter­neh­mens eine wichti­ge Rolle. Der Steuer­wert des Unter­neh­mens ist der Wert, der für steuer­li­che Zwecke zugrun­de gelegt wird, um die Höhe der Erbschaft­steu­er zu berechnen.

Es gibt verschie­de­ne Metho­den zur Ermitt­lung des Firmen­wer­tes, die je nach Aufwand und fundier­ter, belast­ba­rer Ermitt­lung unter­schied­lich sein können.

  1. IDW S1-Verfah­ren: Das IDW S1-Verfah­ren ist das maßgeb­li­che Verfah­ren in der Unter­neh­mens­be­wer­tung. Es ermit­telt einen nachvoll­zieh­ba­ren und beleg­ba­ren Wert des Unter­neh­mens. Das Gutach­ten ist gerichts­fest und anerkannt.
  2. Multi­pli­ka­tor-Metho­de: Diese Metho­de verwen­det einen Multi­pli­ka­tor, der auf einem Vergleich mit anderen Unter­neh­men in der Branche basiert. Der Multi­pli­ka­tor wird auf den Gewinn (in der Regel auf den EBIT angesetzt) oder Umsatz des Unter­neh­mens angewen­det, um den Unter­neh­mens­wert zu ermitteln.
  3. Substanz­wert­me­tho­de: Diese Metho­de basiert auf der Berech­nung des Werts aller Vermö­gens­wer­te des Unter­neh­mens abzüg­lich aller Schul­den und Verbind­lich­kei­ten. Der resul­tie­ren­de Wert ergibt den Unter­neh­mens­wert. Das ist spezi­ell für Firmen sinnvoll, die keine hohen Erträ­ge erwirt­schaf­ten, aber ein immenses Anlage­ver­mö­gen besitzen.
  4. Branchen­spe­zi­fi­sche Metho­den: Es gibt zusätz­lich branchen­spe­zi­fi­sche Metho­den zur Ermitt­lung des Unter­neh­mens­werts, die auf den spezi­fi­schen Gegeben­hei­ten der Branche und des Unter­neh­mens basie­ren. n der Techno­lo­gie­bran­che kann beispiels­wei­se die Metho­de des Discoun­ted Cash Flow (DCF) genutzt werden, um den Wert zukünf­ti­ger erwar­te­ter Cashflows zu bestim­men. Im Einzel­han­del hinge­gen werden Fakto­ren wie der Umsatz pro Quadrat­me­ter, der Kunden­stamm und die Marken­be­kannt­heit heran­ge­zo­gen, um den Wert von Einzel­han­dels­un­ter­neh­men zu bewer­ten. In der Medizin- und Gesund­heits­bran­che können Kennzah­len wie die Anzahl der Patien­ten, das Umsatz­wachs­tum und die Effizi­enz der medizi­ni­schen Leistun­gen in die Bewer­tung einfließen.

Unter­neh­mens­wert­rech­ner: Ein Unter­neh­mens­wert­rech­ner kann helfen, den Wert Ihres Unter­neh­mens zu schät­zen, indem er verschie­de­ne Fakto­ren wie Umsatz, EBITDA, Eigen­ka­pi­tal und Wachs­tums­po­ten­zi­al berück­sich­tigt. Das Ergeb­nis wird jedoch tenden­zi­ell von einer Finanz­be­hör­de vermut­lich eher nicht anerkannt.

Bild mit Link zum Unternehmenswertrechner von KERN

6 Tipps zum Steuernsparen

6 Tipps zur Unternehmensnachfolge steuerfrei im Überblick

Die Unternehmens­nachfolge ist ein wichti­ger Schritt in der Entwick­lung eines Unter­neh­mens. Dabei gibt es jedoch auch einige steuer­li­che Fallstri­cke, die es zu beach­ten gilt. Im Folgen­den finden Sie einige Tipps, wie Sie bei der Unternehmens­nachfolge Steuern sparen können. Von der Options­ver­scho­nung bis hin zur Schen­kung zu Lebzei­ten gibt es verschie­de­ne Möglich­kei­ten, um die Steuer­last zu reduzie­ren und einen reibungs­lo­sen Übergang des Unter­neh­mens zu gewähr­leis­ten. Es ist jedoch wichtig, eine frühzei­ti­ge und sorgfäl­ti­ge Planung vorzu­neh­men und sich von Exper­ten beraten zu lassen, um steuer­li­che Risiken zu minimieren.

1. Komplett steuer­frei: Optionsverschonung

Die Options­ver­scho­nung ist eine attrak­ti­ve Möglich­keit zur steuer­frei­en Übertra­gung von Betriebs­ver­mö­gen an die nächs­te Genera­ti­on, erfor­dert jedoch bestimm­te Bedin­gun­gen. Das Vermö­gen muss mindes­tens sieben Jahre im Unter­neh­men verblei­ben und produk­tiv genutzt werden. Die Regelung kann auch bei der Übertra­gung von Antei­len an Kapital­ge­sell­schaf­ten genutzt werden, jedoch gelten abwei­chen­de Vorschrif­ten. Bei Erfül­lung der Voraus­set­zun­gen können bis zu 100 Prozent des Betriebs­ver­mö­gens steuer­frei übertra­gen werden.

2. Steuer­be­frei­ung für produk­ti­ves Betriebsvermögen

Produk­ti­ves Betriebs­ver­mö­gen, das der Unter­neh­mens­nach­fol­ger mindes­tens fünf Jahre lang nutzt, kann ebenfalls steuer­frei übertra­gen werden. Hierbei gibt es jedoch eine Obergren­ze von 5 Millio­nen Euro, die nicht überschrit­ten werden darf.

3. Begüns­ti­gungs­fä­hi­ges Betriebsvermögen

Auch bei der Begüns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen gibt es steuer­li­che Vortei­le. So werden begüns­ti­gungs­fä­hi­ge Vermö­gens­ge­gen­stän­de, wie beispiels­wei­se Betriebs­grund­stü­cke oder auch selbst genutz­te Wohnim­mo­bi­li­en, nur zu einem Teil besteuert.

4. Unternehmens­nachfolge nach 7 Jahren

Eine frühzei­ti­ge Planung der Unternehmens­nachfolge ist entschei­dend, um steuer­li­che Vortei­le zu nutzen. Dabei sollten Sie idealer­wei­se sieben Jahre vor dem geplan­ten Übergang mit der Planung begin­nen. Denn erst ab diesem Zeitpunkt wird das Betriebs­ver­mö­gen steuer­lich begüns­tigt und es können Freibe­trä­ge genutzt werden. Eine frühzei­ti­ge Planung gibt zudem die Möglich­keit, das Betriebs­ver­mö­gen recht­zei­tig auf die nächs­te Genera­ti­on zu übertra­gen, um die Steuer­last zu reduzieren.

5. Schen­kung zu Lebzeiten

Eine Schen­kung zu Lebzei­ten kann eine attrak­ti­ve Möglich­keit sein, um Steuern bei der Unternehmens­nachfolge zu sparen. Hierbei ist jedoch zu beach­ten, dass bestimm­te Freibe­trä­ge nicht überschrit­ten werden dürfen.

6. Vortei­le durch Eheschließung

Eine Eheschlie­ßung kann ebenfalls steuer­li­che Vortei­le bei der Unternehmens­nachfolge bieten. Hierbei gibt es beispiels­wei­se einen Freibe­trag für den Ehegat­ten, der bei der Übertra­gung des Betriebs­ver­mö­gens genutzt werden kann. Darüber hinaus kann ein Ehever­trag helfen, steuer­li­che Fallstri­cke zu vermei­den und die Vermö­gens­nach­fol­ge zu gestal­ten. Es ist jedoch wichtig, sich von einem Steuer­be­ra­ter oder Rechts­an­walt beraten zu lassen, um die steuer­li­chen Möglich­kei­ten und Risiken bei einer Eheschlie­ßung zu verstehen.

Fazit

Die steuer­li­che Gestal­tung der Unternehmens­nachfolge ist ein wichti­ger Faktor bei der Planung der Überga­be von Betriebs­ver­mö­gen. Es müssen verschie­de­ne Aspek­te beach­tet werden, wie zum Beispiel das Betriebs­ver­mö­gen und die Regelverschonung.

Die Regel­ver­scho­nung ermög­licht es, dass bei einer Unternehmens­nachfolge bis zu 85 Prozent des Betriebs­ver­mö­gens steuer­frei übertra­gen werden können. Die Übertra­gung muss jedoch bestimm­ten Krite­ri­en entspre­chen, wie zum Beispiel der Fortfüh­rung des Unter­neh­mens sowie der Größe des Unternehmens.

Die Regel­ver­scho­nung kann dazu beitra­gen, dass die Übertra­gung für die Erben wirtschaft­lich tragbar ist. Eine steuer­li­che Gestal­tung der Unternehmens­nachfolge ist komplex und erfor­dert sorgfäl­ti­ge Planung und Beratung durch Fachleu­te, wie den Exper­ten von KERN.

Häufi­ge Fragen

Was ist der Freibe­trag bei der Unternehmens­nachfolge?

Der Freibe­trag bei der Unternehmens­nachfolge ist ein Steuer­vor­teil, der bei der Übertra­gung eines Unter­neh­mens auf einen Erben oder Nachfol­ger gewährt wird. Der Freibe­trag beträgt derzeit in Deutsch­land bis zu 500.000 Euro pro Erbfall und bis zu einer Milli­on Euro bei Übertra­gung auf Ehepart­ner oder einge­tra­ge­ne Lebenspartner.

Wie kann man die Erbschafts­steu­er reduzie­ren?

Die Erbschafts­steu­er kann auf verschie­de­ne Weise reduziert werden, zum Beispiel durch Schen­kun­gen zu Lebzei­ten, die Nutzung von Freibe­trä­gen, die Einrich­tung von Stiftun­gen oder die Übertra­gung von Vermö­gens­wer­ten auf begüns­tig­te Perso­nen. Es ist jedoch wichtig zu beach­ten, dass jede dieser Metho­den mit bestimm­ten Einschrän­kun­gen und Voraus­set­zun­gen verbun­den ist, und dass eine profes­sio­nel­le Beratung bei der Wahl der besten Strate­gie helfen kann.

Was sind die Steuer­sät­ze für Erbschafts- und Schen­kungs­steu­er?

Die Steuer­sät­ze für Erbschafts- und Schen­kungs­steu­er variie­ren je nach Verwandt­schafts­grad zwischen dem Erblas­ser bzw. Schen­ker und dem Empfän­ger. In Deutsch­land liegt der Steuer­satz für direk­te Nachkom­men, also Kinder und Ehegat­ten, bei bis zu 30 %, während entfern­te­re Verwand­te und Nicht-Verwand­te mit bis zu 50 % besteu­ert werden können.

Was ist der Unter­schied zwischen Erbschafts- und Schen­kungs­steu­er?

Die Erbschaft­steu­er wird fällig, wenn Vermö­gen nach dem Tod einer Person auf deren Erben übergeht. Die Schen­kung­steu­er hinge­gen wird fällig, wenn Vermö­gen zu Lebzei­ten verschenkt wird. Ein wichti­ger Unter­schied zwischen beiden Steuer­ar­ten besteht darin, dass bei der Erbschaft­steu­er ausschließ­lich ein Freibe­trag für jeden Erben gilt, während bei der Schen­kung­steu­er Freibe­trä­ge nur alle zehn Jahre erneut in Anspruch genom­men werden können.

Was ist der Verscho­nungs­ab­schlag bei der Unternehmens­nachfolge?

Der Verscho­nungs­ab­schlag ist ein Steuer­vor­teil, der bei der Unternehmens­nachfolge greift. Er bewirkt, dass ein Teil des Unter­neh­mens­ver­mö­gens steuer­frei bleibt. Je nach Größe des Unter­neh­mens und der Dauer der Übertra­gung können bis zu 100 Prozent des Betriebs­ver­mö­gens vom Verscho­nungs­ab­schlag profitieren.